Rechtsanpassungen
Die Flüssiggas-Verordnung wurde angepasst und ersetzt die bisherige Flüssiggas-Verordnung 2002. Was ändert sich konkret dadurch?
Die Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV) trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Das Ziel der Verordnung, nämlich der Schutz vor dem Austritt von Flüssiggas und nachfolgender Explosion oder Brand, bleibt unverändert. Die Vorschriften für den sicheren Umgang mit Flüssiggas wurden jedoch dem aktuellen Stand der Technik angepasst.
Für den Arbeitsschutz ist wesentlich, dass nicht mehr alle Teile der FGV aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten. Bereits bei der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (VbF) wurde das so umgesetzt.
Bestimmungen des Arbeitsschutzes umfassen vor allem:
- Begriffsbestimmungen
- Verbote und Warnhinweise (z.B. Rauchverbot, Schutz vor gefahrbringender Erwärmung, Lüftung, Lagerverbote, Schutz vor mechanischen Gefahren)
- Ergonomie (z.B. Zugänglichkeit von Absperreinrichtungen)
- Ermöglichung der Flucht
- Prüfungen
- Lagerung von Druckgefäßen („Gasflaschen“) und Umgang damit
- Zusammenlagerung (mit anderen Arbeitsstoffen) und Lagerung in Verkaufsräumen sowie
- Verwendung von Flüssiggas und Füllvorgänge
Keine Arbeitsschutzbestimmungen - auch das ist ähnlich wie in der VbF - sind die Ausmaße von Explosionsschutzzonen und baulicher Brandschutz. Bei brennbaren Arbeitsstoffen, also auch Flüssiggas, sind immer die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) anzuwenden.
Die FGV 2025 gilt - im Unterschied zur FGV 2002 - nicht mehr für auswärtige Arbeitsstellen. Dafür ist geplant die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in Bezug auf Flüssiggas auch auf auswärtige Arbeitsstellen auszuweiten.
Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen:
Eine Novelle der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) – mit der
- ihre Regelungen zu Arbeiten mit Flüssiggas an die FGV 2025 angepasst werden sollen und
- der Geltungsbereich der BauV-Bestimmungen zu Arbeiten mit Flüssiggas auf auswärtige Arbeitsstellen ausgedehnt werden soll
befindet sich momentan in politischer Koordinierung. Sobald die Novelle aus der Koordinierung freigegeben wird, wird im Anschluss ein Begutachtungsverfahren durchgeführt. Aktuell gilt für Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Folgendes:
Baustellen
Die Regelungen der BauV zu Arbeiten mit Flüssiggas verweisen auf die Regelungen der FGV 2002. Aufgrund dieser Verweise gelten die Bestimmungen der FGV 2002 im Anwendungsbereich der BauV weiter.
Auswärtige Arbeitsstellen
Es gilt die Evaluierungspflicht nach § 4 ASchG. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Zum Stand der Technik gehören u.a. bestehende Regelwerke, die Schutzmaßnahmen zu vergleichbaren Gefährdungen festlegen. Die Gefahren bei Arbeiten mit Flüssiggas auf auswärtigen Arbeitsstellen sind vergleichbar mit Gefahren bei entsprechenden Arbeiten auf Baustellen. Daher sind Maßnahmen für Arbeiten mit Flüssiggas auf auswärtigen Arbeitsstellen, die sich an den Vorschriften der BauV zu Arbeiten mit Flüssiggas orientieren, als zweckmäßig anzusehen. Wenn es nach den Umständen des Einzelfalls technisch machbar sein sollte, ist die Orientierung an den Anforderungen der FGV 2025 zu bevorzugen, da sie (momentan) den aktuelleren Stand der Technik widerspiegelt.
Letzte Änderung am: 28.07.2026