Gehörschutz

Gehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör (§ 11 PSA-V).

Die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) regelt die Gefahrenermittlung für Lärm (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte). Lärmexponierten ArbeitnehmerInnen ist bei Überschreitung der Auslösewerte Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Lärmbereich getragen werden muss (§ 14 VOLV).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Bewertung

Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.

Auswahl

ArbeitgeberInnen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der ArbeitnehmerInnen sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.

Hygiene

ArbeitgeberInnen müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch ArbeitnehmerInnen gewährleisten, dass für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine/n ArbeitnehmerIn durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.

Unterweisung

Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:

  • Anpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes
  • Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen
  • Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz
  • jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes

AUVA Merkblatt M 700 "Gehörschützer"

Letzte Änderung am: 02.02.2022