Abweichende Regelungen, Ausnahmen

Abweichende Regelungen stellen Erleichterungen bei der Raumnutzung dar, bzw. ermöglichen sie gleichwertige Ersatzmaßnahmen betreffend der Ausgestaltung von Arbeitsräumen.

Für folgende besondere Arbeitsräume gelten schon durch die Arbeitsstättenverordnung direkt geringere Anforderungen:

  • Räume, die schon früher als Arbeitsräume genutzt wurden (Übergangsbestimmunmgen, § 47 AStV)
  • Räume oder Teile von großen Räumen, in denen die maximale Beschäftigungsdauer pro ArbeitnehmerIn nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt (§ 30 AStV)
  • Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter (§ 30 Abs. 5 AStV)
  • Container, Wohnwagen und ähnliche Einrichtungen (§ 31 AStV)
  • Arbeitsräume auf Baustellen (§ 46 AStV)

Die zuständige Behörde (z.B.: Magistrat; Bezirkshauptmannschaft, etc.) kann auf begründeten Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zulassen, wenn zu erwarten ist, dass durch Ersatzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht werden kann.

Informationen zu bestimmten Ausnahmemöglichkeiten - siehe "Sonderfälle".

Meisterkojen, Portierlogen, Kassenschalter und Container

Ausnahmen für Meisterkojen, Portierlogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen:

  • Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. (Belichtung, Sichtverbindung)
  • Die Installierung von Sicherheitsbeleuchtungen und Orientierungshilfen ist nicht erforderlich
  • Bei Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von Räumen muss die Fußbodenfläche nicht entsprechen

Eine in der Praxis oft gestellte Frage: Wie groß muss eine Meisterkoje sein? Darf die Lüftung über den umgebenden Raum und nicht direkt ins Freie erfolgen?

Antwort: Lüftung über den umgebendem Raum nur dann zulässig, wenn die Luft im umgebenden Raum nicht durch "Schadstoffe" belastet ist. Eine Einschränkung hinsichtlich der Raumgröße besteht nicht. Kriterium für die Beurteilung ist, dass es jedoch bei der üblichen wechselnden Tätigkeit eines Meisters bleiben muss.

Ausnahmen für Kassenschalter innerhalb:

  • die Raumhöhe muss mindestens 2,1m betragen
  • die Bestimmungen der Mindestbodenfläche gelten nicht
  • die Bestimmungen des Mindestluftraumes gelten nicht

§ 30 AStV

Ausnahmen für Container und ähnliche Einrichtungen

Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen gelten, sofern sie als Arbeitsräume verwendet werden folgende Anforderungen:

  • die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen
  • die Bodenfläche des Raumes hat pro ArbeitnehmerIn mindestens 4,0 m2 zu betragen
  • der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mindestens 10 m3 zu betragen
  • Luftmengen bei mechanischer Be- und Entlüftung sind nicht anzuwenden.
  • Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

Die abweichenden Regelungen für die Container, Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen dürfen nur angewendet werden wenn:

  • sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung genutzt werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist, oder
  • wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen

§ 31 AStV

Letzte Änderung am: 01.02.2021