Erste Hilfe
Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Arbeitnehmer:innen bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen zählen Ersthelferinnen und Ersthelfer und Erste-Hilfe-Material.
Die Forderung nach geeigneten Maßnahmen für die Erste Hilfe gilt nicht nur in Arbeitsstätten und auf Baustellen, sondern auch für auswärtige Arbeitsstellen.
Ersthelfer:innen
In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen zur Verfügung stehen.
Informationen zur Anzhal der zu bestellenden Ersthelfer:innen sowie zur Ausbildung finden Sie auf der Seite Ersthelfer:innen.
Erste Hilfe Material
- In ausreichender Zahl
- in staubdichten Behältern
- hygienisch einwandfrei
- jederzeit gebrauchsfähig
- leicht zugänglich und gekennzeichnet
- Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung
- Namen der Erst-Helferinnen und Ersthelfer
- Notrufnummer der Rettung, Angaben über Unfallmeldestelle, Krankentransport, Ärzte, Krankenhäuser u.ä.
- Tragen zum Transport von Verletzten falls erforderlich
- Notruftelefon in oder in der Nähe der Arbeitsstätte.
Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmer:innen sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
Hinweis: Inhalt und Menge des Erste-Hilfe-Materials ergeben sich aus der Art der möglichen Verletzungen und der Anzahl der Arbeitnehmer:innen. In der Praxis findet man im Regelfall das Auslangen mit Erste-Hilfe-Kästen nach der ÖNORM Z 1020 aus 2006 "Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen; Anforderungen, Inhalt, Prüfung", die den Inhalt von Verbandskästen nach der Größe der Arbeitsstätte bzw. Baustelle (Typ 1 bis fünf Arbeitnehmer:innen, Typ 2 bis 20 Arbeitnehmer:innen) bestimmt.
Im Oktober 2025 wurde eine Neufassung der ÖNORM Z 1020 "Erste-Hilfe-Koffer für Arbeitsstätten und Baustellen" veröffentlicht, die nur mehr eine Koffergröße enthält - sie entspricht in etwa der Größe des Erste-Hilfe-Koffers (EHK) Typ 2 der Vorgängernorm. Diesem Koffer ist keine Personenzahl mehr zugeordnet, jedoch ist gefordert, dass ein EHK spätestens in drei Minuten beim Unfallopfer einlangen muss. EHK, die der "alten" Norm entsprechen, können weiterhin verwendet werden.
In Räumen, in denen folgende gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (bestimmte Gefahrenklassen) verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:
- akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
- schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
- spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
- Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.
Sanitätsräume
Erforderlich, wenn mehr als 250 Arbeitnehmer:innen regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden bzw. bei besonderen Gefahren ab 100 Arbeitnehmer:innen.
Anforderungen:
- nach Möglichkeit im Erdgeschoß
- mit Tragen gut erreichbar und gekennzeichnet
- lichte Raumhöhe mindestens 2,0 m
- Raumtemperatur mindestens 21° C
- Ausstattung: Mittel zur Ersten Hilfe Leistung oder Erstversorgung
- Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser
- Toilette in der Nähe
- Liege und Telefon
- falls erforderlich Zufahrtsmöglichkeit für die Rettung
- der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten
- die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen
Letzte Änderung am: 15.04.2026