Erste Hilfe

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen zählen Ersthelferinnen und Ersthelfer und Erste-Hilfe-Material.

Die Forderung nach geeigneten Maßnahmen für die Erste Hilfe gilt nicht nur in Arbeitsstätten und auf Baustellen, sondern auch für auswärtige Arbeitsstellen.

Ersthelferinnen und Ersthelfer

Anzahl

In Arbeitsstätten muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen.

Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten:

  • bis 19 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 1 Person,
  • 20 bis 29 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 2 Personen,
  • je weitere 10 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 1 zusätzliche Person.

In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z.B. Büros):

  • bis 29 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 1 Person,
  • 30 bis 49 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 2 Personen,
  • je weitere 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern 1 zusätzliche Person.

Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer anwesend ist.

Ausbildung

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

  • mindestens 16 Stunden
  • nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)
  • Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden)

Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

Erste Hilfe Material

  • In ausreichender Zahl
  • in staubdichten Behältern
  • hygienisch einwandfrei
  • jederzeit gebrauchsfähig
  • leicht zugänglich und gekennzeichnet
  • Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung
  • Namen der Erst-Helferinnen und Ersthelfer
  • Notrufnummer der Rettung, Angaben über Unfallmeldestelle, Krankentransport, Ärzte, Krankenhäuser u.ä.
  • Tragen zum Transport von Verletzten falls erforderlich
  • Notruftelefon in oder in der Nähe der Arbeitsstätte.

§ 26 ASchG
§ 39 AStV

Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

§ 81 AAV

Hinweis: Inhalt und Menge desErste-Hilfe-Materials ergibt sich aus der Art der möglichen Verletzungen und der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Praxis findet man im Regelfall das Auslangen mit Erste-Hilfe-Kästen nach der ÖNORM Z 1020 "Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen; Anforderungen, Inhalt Prüfung", die den Inhalt von Verbandskästen nach der Größe der Arbeitsstätte bzw. Baustelle (Typ 1 bis fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Typ 2 bis 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern) bestimmt.

Sanitätsräume

Erforderlich, wenn mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden bzw. bei besonderen Gefahren ab 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.

Anforderungen:

  • nach Möglichkeit im Erdgeschoß
  • mit Tragen gut erreichbar und gekennzeichnet
  • lichte Raumhöhe mindestens 2,0 m
  • Raumtemperatur mindestens 21° C
  • Ausstattung: Mittel zur Ersten Hilfe Leistung oder Erstversorgung
  • Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser
  • Toilette in der Nähe
  • Liege und Telefon
  • falls erforderlich Zufahrtsmöglichkeit für die Rettung
  • der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten
  • die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen

§ 26 ASchG
§ 41 AStV

Letzte Änderung am: 06.11.2023