Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen. Genauere Angaben zur Vorgangsweise bei der Durchführung der Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind gesetzlich vorgegeben. (§§ 52 bis 56 ASchG)

Ermächtigung gemäß § 56 ASchG

Zur Erlangung einer Ermächtigung für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung eine Meldung zu übermitteln (§ 56 Abs. 2 ASchG).

In dieser Meldung sind die folgenden Informationen zu erteilen:

  • Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Des Weiteren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein und sind die entsprechenden Nachweise bei erstmaliger Meldung zu übermitteln (§ 56 Abs. 1 ASchG):

  • Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998
  • Abschluss einer vom Gesundheitsministerium anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998
  • apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärztinnen/Ärzte oder Labors in Anspruch genommen werden können.

Die Meldung ist einzubringen beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien, Postadresse: Stubenring 1, 1010 Wien. Die Meldung ist mit der Unterschrift der/des Ansuchenden zu versehen. Ansuchende müssen Ärztinnen oder Ärzte (natürliche Person) sein; juristische Personen (Verein, GmbH. usw.) können nicht ermächtigt werden.

Nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen und Informationen erfolgt die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank. Bei Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, erfolgt die Eintragung erst nach Anhörung der Allgemeinen Unfallversicherung.

Die Ansuchenden werden per E-Mail über die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank informiert.

Allfällige Änderungen hinsichtlich der apparativen Ausstattung bzw. der für Teiluntersuchungen in Anspruch genommenen Ärztinnen/Ärzte oder Labors, Änderungen der Voraussetzungen sowie die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen.

Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte sind von der Liste zu streichen (§ 56 Abs. 7 ASchG), wenn

  • die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (aufgrund Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, mangels der für die jeweilige Untersuchung erforderlichen apparativen Ausstattung etc.),
  • gegen die für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte geltenden Bestimmungen verstoßen wurde (z.B. Untersuchungen mangelhaft durchgeführt oder Ergebnisse mangelhaft ausgewertet wurden) oder
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde.

Vor der Streichung wird den ermächtigten Ärztinnen und Ärzten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Antrag wird mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen.

Ermächtigung gemäß der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Zur Erlangung der Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung ist ein formloser schriftlicher Antrag beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien, Postadresse: Stubenring 1, 1010 Wien, einzubringen.

Dem Antrag sind folgende Ausbildungsnachweise beizulegen:

  • Ius practicandi 
  • Tauchmedizin-Ausbildung (bei der Antragstellung gültiges Diplom IIa Taucherarzt/Diving Medicine Physician) nach ÖGTH, GTÜM und ECHM/EDTC Training Standards
  • Zertifikat einer anerkannten Ausbildungseinrichtung über die abgeschlossene arbeitsmedizinische Ausbildung 

Nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen und Informationen erfolgt die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank. Die Ansuchenden werden per E-Mail über die Eintragung informiert.

Grundsätze und organisatorische Hinweise

Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat unter Mitarbeit von Fachleuten auf den einschlägigen medizinischen Gebieten Grundsätze für die ärztlichen Untersuchungen nach der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung (PDF, 0,1 MB) ausgearbeitet.

In diesen Grundsätzen wird festgelegt, welche speziellen Untersuchungen zur Feststellung des morphologischen und funktionellen Zustandes jener Organe bzw. Organsysteme vor­zunehmen sind, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu den angeführten Arbeiten von Bedeutung sind, sowie auch die Untersuchungen jener Organe und Körper­teile, an denen gesundheitliche Schäden zufolge dieser Arbeiten auftreten können.

Sie enthalten ferner arbeitsmedizinische Kriterien, nach welchen die Untersuchungsergeb­nisse zu beurteilen sind.  

Ermächtigung gemäß der Tropentauglichkeitsverordnung

Die Verordnung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung) sieht Untersuchungen vor Heranziehung zu Tätigkeiten in Tropenländern (Tropentauglichkeitsuntersuchung) vor. Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Abteilung Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie.

Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte

Die aktuelle Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte wird als Datenbank auf der Website der Arbeitsinspektion zur Verfügung gestellt.

Diese Liste enthält: Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Ärztinnen und Ärzte sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht.

Allfällige Änderungen (Name, Anschrift, für die Ermächtigung maßgebliche Umstände) sowie die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit sind von den Ärztinnen und Ärzten unverzüglich mitzuteilen. Das Zentral-Arbeitsinspektorat übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit der angeführten Daten.

In die Datenbank der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte werden laufend die gemäß

  • § 56 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
  • § 6 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung sowie
  • § 3 Abs. 3 Tropentauglichkeitsverordnung

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte eingepflegt.

Liste ermächtigte Ärztinnen und Ärzte (Abfrage) (XML-Tree

Die Form als Datenbank ermöglicht eine gezielte Abfrage nach verschiedenen Suchkriterien (wie z.B. Name der Ärztin/des Arztes, Einwirkung oder Tätigkeit, Bundesland).

Ermächtigung nach dem Strahlenschutzgesetz

Fragen zur Ermächtigung nach dem Strahlenschutzgesetz richten Sie bitte an das dafür zuständige Gesundheitsministerium.

Letzte Änderung am: 28.03.2024