Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen. Genauere Angaben zur Vorgangsweise bei der Durchführung der Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind gesetzlich vorgegeben. (§§ 52 bis 56 ASchG)

Ermächtigung gemäß § 56 ASchG

Mit 1. August 2017 ist durch BGBl. I Nr. 126/2017 eine Novelle des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG) in Kraft getreten.

Diese Novelle beinhaltet auch eine Neuregelung der Ermächtigungen (PDF, 0,6 MB) gemäß § 56 ASchG. Die nach alter Rechtslage erforderlichen Bescheidverfahren wurden durch ein Meldeverfahren mit Listeneintrag ersetzt.

Zur Erlangung einer Ermächtigung für die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung eine Meldung zu übermitteln.

Bei der Meldung ist folgendes zu beachten:

Die Meldung ist einzubringen beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien, Postadresse: Stubenring 1, 1010 Wien.

Die Meldung ist mit der Unterschrift der/des Ansuchenden zu versehen. Die/Der Ansuchende muss eine Ärztin/ein Arzt (natürliche Person) sein; juristische Personen (Verein, GmbH. usw.) können nicht ermächtigt werden.

Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der/des Ansuchenden
    Es sind jeweils nur jene Adressdaten bekanntzugeben, unter denen die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank erfolgen soll.
  • Angabe der gewünschten Ermächtigung
    Es sind alle Arbeitsstoffe, Einwirkungen oder Tätigkeiten, für die eine Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank erfolgen soll, anzugeben.
  • Ausbildungsnachweise
    Es sind das Ius practicandi oder die Facharztausbildung und das Zertifikat einer anerkannten Ausbildungseinrichtung über die abgeschlossene arbeitsmedizinische Ausbildung beizulegen; weiters bei chemisch-toxischen Arbeitsstoffen zusätzlich der Laborpraktikumsnachweis, sofern das Laborpraktikum nicht bereits im Rahmen der arbeitsmedizinischen Ausbildung absolviert wurde. Ausbildungsnachweise sind nur bei erstmaliger Antragstellung zu übermitteln.
  • Nachweis der apparativen Ausstattung
    Es ist die nach der Art der Untersuchung erforderliche apparative Ausstattung anzugeben.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen/Ärzten oder Labors, die für Teilbereiche der Untersuchungen in Anspruch genommen werden
    Es ist anzugeben, für welchen Teilbereich diese Ärzte/Ärztinnen/Labors jeweils in Anspruch genommen werden.

Nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen und Informationen erfolgt die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank. Bei Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, erfolgt die Eintragung erst nach Anhörung der Allgemeinen Unfallversicherung.

Die Ansuchenden werden per E-Mail über die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank informiert.

Ermächtigung gemäß der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Zur Erlangung der Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung ist ein formloser schriftlicher Antrag beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien, Postadresse: Stubenring 1, 1010 Wien, einzubringen.

Dem Antrag sind folgende Ausbildungsnachweise beizulegen:

  • Ius practicandi 
  • Tauchmedizin-Ausbildung (bei der Antragstellung gültiges Diplom IIa Taucherarzt/Diving Medicine Physician) nach ÖGTH, GTÜM und ECHM/EDTC Training Standards
  • Zertifikat einer anerkannten Ausbildungseinrichtung über die abgeschlossene arbeitsmedizinische Ausbildung 

Nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen und Informationen erfolgt die Eintragung in die Ermächtigten-Datenbank. Die Ansuchenden werden per E-Mail über die Eintragung informiert.

Grundsätze und organisatorische Hinweise

Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat unter Mitarbeit von Fachleuten auf den einschlägigen medizinischen Gebieten Grundsätze für die ärztlichen Untersuchungen nach der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung (PDF, 0,1 MB) ausgearbeitet.

In diesen Grundsätzen wird festgelegt, welche speziellen Untersuchungen zur Feststellung des morphologischen und funktionellen Zustandes jener Organe bzw. Organsysteme vor­zunehmen sind, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu den angeführten Arbeiten von Bedeutung sind, sowie auch die Untersuchungen jener Organe und Körper­teile, an denen gesundheitliche Schäden zufolge dieser Arbeiten auftreten können.

Sie enthalten ferner arbeitsmedizinische Kriterien, nach welchen die Untersuchungsergeb­nisse zu beurteilen sind.  

Ermächtigung gemäß der Tropentauglichkeitsverordnung

Die Verordnung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung) sieht Untersuchungen vor Heranziehung zu Tätigkeiten in Tropenländern (Tropentauglichkeitsuntersuchung) vor. Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Abteilung Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie.

Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte

Die aktuelle Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte wird als Datenbank auf der Website der Arbeitsinspektion zur Verfügung gestellt.

Diese Liste enthält: Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Ärztinnen und Ärzte sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht.

Allfällige Änderungen (Name, Anschrift, für die Ermächtigung maßgebliche Umstände) sowie die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit sind von den Ärztinnen und Ärzten unverzüglich mitzuteilen. Das Zentral-Arbeitsinspektorat übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit der angeführten Daten.

In die Datenbank der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte werden laufend die gemäß

  • § 56 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
  • § 6 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung sowie
  • § 3 Abs. 3 Tropentauglichkeitsverordnung

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte eingepflegt.

Liste ermächtigte Ärztinnen und Ärzte (Abfrage) (XML-Tree

Die Form als Datenbank ermöglicht eine gezielte Abfrage nach verschiedenen Suchkriterien (wie z.B. Name der Ärztin/des Arztes, Einwirkung oder Tätigkeit, Bundesland).

Nach Eingabe aller gewünschten Suchkriterien den Suchvorgang mit‚ Ärzte und Ärztinnen suchen’ starten.

Ermächtigung nach dem Strahlenschutzgesetz

Fragen zur Ermächtigung nach dem Strahlenschutzgesetz richten Sie bitte an das dafür zuständige Gesundheitsministerium.

Letzte Änderung am: 20.01.2023