Pflichten und Mitwirkung der Arbeitnehmer:innen 

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung ist eine gemeinschaftliche Aufgabe.

Ein wirksamer Schutz braucht auch die tätige Mithilfe und die Übernahme von Eigenverantwortung durch die Beschäftigten. So treffen nicht nur die Arbeitgebe:rinnen Pflichten, sondern auch die Arbeitnehmer:innen müssen zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen beitragen. Diese dienen ihrem eigenen Schutz und dem Schutz ihrer Kolleginnen bzw. Kollegen vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Die Verletzung der Arbeitnehmer:innenpflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit Verwaltungsstrafe sanktioniert werden.

Die Pflichten der Arbeitnehmer:innen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren allerdings nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgerber:innen für die Einhaltung der Schutzvorschriften.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) legt folgende allgemeine Verpflichtungen für Beschäftigte fest:

Vermeidung von Gefährdung

Arbeitnehmer:innen müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anwenden, und zwar entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeber:innen. Sie müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden wird. Sie dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

Meldepflicht, Warnpflicht

Jeder Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, jede unmittelbare Gefahr sowie jeder an den Schutzsystemen festgestellter Defekt muss unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen gemeldet werden.

Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, müssen Arbeitnehmer:innen, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (ArbeitsplateEvaluierung), ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen, um die anderen Arbeitnehmer:innen zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzeinrichtungen

Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Helme, Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe) zweckentsprechend zu benutzen und sie danach am vorgesehenen Platz zu lagern.

Die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung dient dem eigenen Schutz! Wer persönliche Schutzausrüstung gar nicht oder nicht zweckentsprechend benutzt, schadet sich selbst!

Arbeitnehmer:innen dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen (z.B. zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten), unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeber:innen die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Benutzung von Arbeitsmitteln

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmer:innen sowohl Gefahren für sie selbst als auch für andere (Kollegenschaft, Kundschaft, usw.) verursachen. Arbeitnehmer:innen müssen deshalb entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeber:innen Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß benutzen.

Weitere Pflichten in Zusammenhang mit Arbeitsmitteln

Zusammenarbeit mit Arbeitgeber:innen, SVP, Präventivdiensten

Arbeitnehmer:innen müssen gemeinsam mit Arbeitgeber:innen, Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und Präventivdiensten (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner:innen) darauf hinwirken, dass die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und dass die Arbeitgeber:innen gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind.

§ 15, § 35 Abs. 3, § 69 Abs. 3, §130 Abs. 4 ASchG

Da eine Mitwirkung der Arbeitnehmer:innen für einen gelebten Arbeitsschutz unabdingbar ist, sind auch Mitwirkungs- und Anhörungsrechte gesetzlich vorgesehen.

Mitwirkung der Arbeitnehmer:innen

Sind Belegschaftsorgane bestellt (z.B. Betriebsrat), so haben diese in Arbeitsschutzfragen Mitwirkungsrechte (z.B. Beteiligung bei Entscheidungen, Einsichtnahme in Unterlagen). Gibt es keine Belegschaftsorgane, so sind die Sicherheitsvertrauenspersonen jedenfalls in diesen Fragen zu beteiligen. Gibt es im Betrieb weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane, sind alle Arbeitnehmer:innen zu beteiligen. Unabhängig davon haben alle Arbeitnehmer:innen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz immer ein Anhörungsrecht.

§§ 11, 13 ASchG, § 92a ArbVG

Letzte Änderung am: 24.03.2026