Pflichten und Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung ist eine gemeinschaftliche Aufgabe.

Ein wirksamer Schutz bedarf daher auch der tätigen Mithilfe und der Übernahme von Eigenverantwortung durch die Beschäftigten. So treffen nicht nur die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Pflichten, sondern auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen beitragen. Diese dienen ihrem eigenen Schutz und dem Schutz ihrer Kolleginnen und Kollegen vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Die Verletzung der Arbeitnehmerpflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit Verwaltungsstrafe sanktioniert werden.

Die Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren allerdings nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgerberinnen und Arbeitgeber  für die Einhaltung der Schutzvorschriften.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) legt folgende allgemeine Verpflichtungen für Beschäftigte fest:

Vermeidung von Gefährdung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anwenden, und zwar entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird. Sie dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

Meldepflicht, Warnpflicht

Jeder Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, jede unmittelbare Gefahr sowie jeder an den Schutzsystemen festgestellter Defekt muss unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen gemeldet werden.

Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (Evaluierung), ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen, um die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzeinrichtungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Helme, Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe) zweckentsprechend zu benutzen und sie danach am vorgesehenen Platz zu lagern.

Die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung dient dem eigenen Schutz! Wer persönliche Schutzausrüstung gar nicht oder nicht zweckentsprechend benutzt, schadet sich selbst!

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Benutzung von Arbeitsmitteln

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl Gefahren für sie selbst als auch für andere (Kollegenschaft, Kundschaft, usw.) verursachen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen deshalb entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß benutzen.

Weitere Pflichten in Zusammenhang mit Arbeitsmitteln

Zusammenarbeit mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, SVP, Präventivdiensten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen gemeinsam mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und Präventivdiensten (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) darauf hinwirken, dass die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind.

§ 15, § 35 Abs. 3, § 69 Abs. 3, §130 Abs. 4 ASchG

Da eine Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einen gelebten Arbeitsschutz unabdingbar ist, sind auch Mitwirkungs- und Anhörungsrechte gesetzlich vorgesehen.

Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Sind Belegschaftsorgane bestellt (z.B. Betriebsrat), so haben diese in Arbeitsschutzfragen Mitwirkungsrechte (z.B. Beteiligung bei Entscheidungen, Einsichtnahme in Unterlagen). Gibt es keine Belegschaftsorgane, so sind die Sicherheitsvertrauenspersonen jedenfalls in diesen Fragen zu beteiligen. Gibt es im Betrieb weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beteiligen. Unabhängig davon haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz immer ein Anhörungsrecht.

§§ 11, 13 ASchG, § 92a ArbVG

Letzte Änderung am: 23.03.2020