Verzeichnis und Aushänge

Für die Beschäftigung von Jugendlichen gelten bestimmte Aufzeichnungs- und Aushangpflichten.

Verzeichnis der Jugendlichen

Im Betrieb ist ein aktuelles Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, das folgende Daten enthalten muss:

  Verzeichnis der Jugendlichen gemäß § 26 Abs. 1 KJBG (PDF, 0,1 MB)

Bei Neuanlage des Verzeichnisses ist das alte noch mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Bei Jugendlichen ist es nicht möglich, die Erfassung der Ruhepausen in den Arbeitszeitaufzeichnungen entfallen zu lassen.

§ 26 KJBG

Aushang der Arbeitszeit

An einer für die Jugendlichen leicht zugänglichen Stelle ist ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar anzubringen (ausgenommen es gibt eine Betriebsvereinbarung, die das regelt). Möglich ist auch die Information durch elektronische Systeme und Telekommunikationsmittel.

(Musterformular:   Mustervorlage Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung (PDF, 0,1 MB)  )

§ 27 KJBG

Letzte Änderung am: 28.04.2026