Arbeitsunfälle - Gesetzliche Verpflichtungen

Was ist nach einem Arbeitsunfall zu tun?

Passiert ein Arbeitsunfall, so sind bestimmte gesetzliche Verpflichtungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorgesehen, die insbesondere auch darauf abzielen, dass sofortige Unfallverhütungsmaßnahmen gesetzt und zukünftig solche Unfälle vermieden werden können.

Meldung

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich an das zuständige Arbeitsinspektorat gemeldet werden, sofern nicht eine Meldung an die Polizei erfolgt ist. Erfolgt eine Meldung an die Polizei, so hat diese unverzüglich das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

§ 98 ASchG
§ 20 Abs. 3 ArbIG

  • Weiters müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeden Arbeitsunfall und jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen melden.

§ 15 Abs. 5 ASchG

  • Auch an den Unfallversicherungsträger (z.B. AUVA) ist eine Meldepflicht vorgesehen: Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden (gilt auch für Berufskrankheiten – binnen fünf Tagen nach Beginn der Krankheit). Der Träger der Unfallversicherung hat eine der Ausfertigungen der Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat weiterzuleiten.

§ 363 ASVG

Aufzeichnungen und Berichte

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen führen (und mindestens fünf Jahre aufbewahren)

  • über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  • über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

§ 16 ASchG

Das Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdeter oder biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 muss auch Angaben zu Unfällen und Zwischenfällen im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen enthalten.

§ 47 Abs. 2 Z 7 ASchG

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

  • Nach Arbeitsunfällen ist die Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

 § 4 Abs. 5 Z 1 ASchG

  • Nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, muss eine Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

§ 14 Abs. 2 Z 6 ASchG

Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen

Den Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle zur Verfügung gestellt werden.

In die Präventionszeit darf die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen eingerechnet werden.

§ 76 Abs. 2, § 77 Z 4, § 81 Abs. 2 , § 82 Z 4 ASchG

Sicherheitsvertrauenspersonen muss Zugang zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle gewährt werden.

§ 11 Abs. 7 Z 1 ASchG

Sonstiges

Der Nachweis der Fachkenntnisse ist von der zuständigen Behörde zu entziehen, wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse, z.B. eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist von dieser Behörde den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.

§ 63 Abs. 4 ASchG

Letzte Änderung am: 09.09.2022