Kommentierte Aerosolpackungslagerungsverordung

Ein Service der Arbeitsinspektion.

Letzte Aktualisierungen:

Die Kommentare sind die Erläuterungen aus dem Begutachtungsverfahren. Stand 1.1.2019

Erläuterung allgemein:
 Aufbau der APLV
Im 1. Abschnitt werden allgemeine Bestimmungen inkl. Begriffsbestimmungen festgelegt.

Der 2. Abschnitt enthält spezifische Regelungen zur Lagerung, auch zu unzulässigen Lagerungen ("Lagerverbote"), Zusammenlagerung, Lagerung in Verkaufs-, Vorrats- und Arbeitsräumen.

 Der 3. Abschnitt regelt die Lagerung geringfügiger Mengen.

Der 4. Abschnitt  enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen

 Die APLV beinhaltet wesentliche Erleichterungen gegenüber der DGPLV 2002 und berücksichtigt auch die Erleichterungen für Betriebe zufolge der Verordnungen zur Genehmigungsfreistellung (z.B. für Friseure, Drogeriemärkte, Werkstätten). Aerosolpackungen werden bei der Herstellung einzeln auf Dichtheit geprüft. Es wird daher bei den in der geplanten Verordnung geregelten Lagerungen in Hinblick auf eine maximale Lagermenge von 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt (diese Lagermenge stellt keine Großlagerung dar) und eine anzunehmende hohe Fluktuation (Verkaufsräume, Gewerbebetriebe) davon ausgegangen, dass keine Undichtheit auftritt oder nur sehr vereinzelt Undichtheiten auftreten und daher eigene Regelungen über den Explosionsschutz in dieser Verordnung nicht erforderlich sind.

Die APLV gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen iSd. Aerosolpackungsverordnung 2017, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Arbeitsstätten. Lagerungen mit einer darüber hinaus gehenden Kapazität bedürfen der Beurteilung durch die Behörde im Einzelfall.

Definition und Anwendungsbereich Aerosolpackungsverordnung 2017: Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Die Aerosolpackungsverordnung 2017 gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml oder über 1000 ml aufweist.

Technische Sicherheit von Aerosolpackungen: Aerosolpackungen werden bei der Herstellung einzeln auf Dichtheit geprüft. Es wird daher in der Verordnung auf eine maximale Lagermenge von 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt (diese Lagermenge stellt keine Großlagerung dar) und eine anzunehmende hohe Fluktuation (Verkaufsräume, Gewerbebetriebe) abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass keine Undichtheit auftritt oder nur sehr vereinzelt Undichtheiten auftreten und daher eigene Regelungen über den Explosionsschutz in dieser Verordnung nicht erforderlich sind.

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.

§ 2 Lagerung

§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung. Lagerung liegt auch dann vor, wenn Aerosolpackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn Aerosolpackungen

  1. sich in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung – in der dafür unbedingt erforderlichen Menge (Tagesbedarf) – bereitstehen oder
  2.  im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013, befördert werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Lagermenge“ ist die Summe der Nettogewichte aller Aerosolpackungen einer Lagerung; ist auf einer Aerosolpackung nicht das Nettogewicht, sondern das Nettovolumen angegeben, sind zur Ermittlung der Lagermenge 1 000 ml Nettovolumen 1 kg Nettogewicht gleichzusetzen, unabhängig von der tatsächlichen Dichte der Füllung;
  2. „Vorratsräume“ sind Räume, die der Lagerung von Aerosolpackungen und der Lagerung anderer Materialien, Waren oder Gegenstände dienen, und die keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind;
  3. „Zusammenlagerung“ ist die Lagerung von Aerosolpackungen mit anderen Stoffen oder Gemischen ohne Trennung durch geeignete bauliche Brandschutzmaßnahmen oder entsprechende Abstände;
  4. „Brandabschnitt“ ist ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;
  5. „feuerbeständig“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
  6. „feuerhemmend“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;
  7. „Sicherheitsschränke“ sind ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten Materialien, Waren oder Gegenständen und dem Aufstellungsraum dienen;
  8. „Betriebsfremde Räume“ sind Räume, die nicht zur jeweiligen Betriebsanlage gehören, sowie Räume, die nicht zu einer Gesamtanlage gemäß § 356e GewO 1994, in deren Verbund die jeweilige Betriebsanlage besteht, gehören.   

2. Abschnitt Lagerbestimmungen

§ 4 Grundsätze

§ 4. (1) Aerosolpackungen müssen trocken gelagert werden. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.

(2) Aerosolpackungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, gelagert werden, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind. In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.

(3) In Räumen, in denen Aerosolpackungen gelagert werden, sind das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten. Auf dieses Verbot ist durch entsprechende Anschläge dauerhaft hinzuweisen.

(4) Die im Verhältnis zur Lagermenge erforderlichen Mittel für die Löschhilfe müssen zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen längstens 27 Monate zurückliegt.

Erläuterungen:
Wie schon in der DGPLV 2002 wird bestimmt, dass Aerosolpackungen trocken gelagert werden müssen. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.

Als Lagerung gilt die Aufbewahrung für eine spätere betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte, auch wenn dies nur kurzfristig erfolgt. Nicht unter den Begriff „Lagerung“ und somit nicht in den Anwendungsbereich der APLV fallen Aerosolpackungen, die sich „in Verwendung befinden". Das sind solche, die beispielsweise aus der Transportverpackung entnommen wurden und an einem Arbeitsplatz zum unmittelbaren Gebrauch bereitstehen. Die erforderliche Menge (Tagesbedarf) ist nach der ausgeführten Tätigkeit zu beurteilen.

Pro Betriebsanlage bzw. Arbeitsstätte können auch mehrere Lager der in der APLV begrenzten Kapazität (max. 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt) vorhanden sein. Darüber hinaus gehende Lagerungen bedürfen der Beurteilung durch die Gewerbebehörde im Einzelfall. Bei Einhaltung der APLV wird hingegen für kleinere Betriebe wie Frisörsalons, Drogeriefachmärkte, Werkstätten keine Genehmigungspflicht begründet.

Lagerung allgemein (§ 4 Abs. 2 APLV):
Die Lagerung von Aerosolpackungen in der Nähe von brennbaren Materialien war schon in der DGPLV 2002 geregelt, wurde aber in der APLV maßgeblich erleichtert. Aerosolpackungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, gelagert werden, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind.

Gemeint sind Materialien, die durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle, wie einem brennenden Streichholz, leicht entzündet werden und die Flammen sich dann rasch ausbreiten können. Mit der Wortfolge „Einheit bilden zum Zweck der Lagerung und des Transports“ sind Kartonagen oder sonstige Verpackungsteile, die als Transportverpackung dienen, gemeint.

Lagerung Verkaufsräume (§ 4 Abs. 2 APLV):
In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.

Es ist zu erwarten, dass keine besonderen Regale für das Lagern bzw. Anbieten zum Verkauf von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen mehr erforderlich sein werden. Sollte sich in der betrieblichen Praxis auf Grund der Brennbarkeit anderer in unmittelbarerer Nähe gelagerten Stoffe die Notwendigkeit einer Ausnahme gem. § 95 ASchG ergeben, stellen die Regale nach § 31 DGPLV eine geeignete Ersatzmaßnahme dar: Drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) sind durch Wände aus wärmedämmenden und nicht brennbaren Materialien ersetzt.

§ 5 Unzulässige Lagerung

§ 5. Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:

  1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. in Pufferräumen und Schleusen,
  4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.

Erläuterungen:
Lagerungen sind nicht zulässig in Ein-, Aus- und Durchgängen/-fahrten, in Gängen, Stiegenhäusern, Pufferräumen, Dachböden, Schächten, Kanälen, schlecht durchgelüfteten beengten Bereichen, Schaufernstern, auf/unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten, in Lüftungs- u. Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Brandmeldezentralen, Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen (§ 36 AStV), in den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräumen, auf Fluchtwegen oder in gesicherten Fluchtbereichen, in 2 Meter Abstand um Notausgänge.

Fluchtwege und Notausgänge gemäß AStV oder in einem Genehmigungsbescheid entsprechend bezeichnet. Daraus folgt, dass der Ausgang aus einem (Vorrats)raum, nicht unbedingt ein Notausgang (mit den Lagerungseinschränkungen nach § 5 Z 10 APLV) sein muss, da bei einer Verkehrsweglänge von unter 10 m die Anforderungen an Fluchtwege (noch) nicht eingehalten werden müssen, somit auch nicht die Anforderungen an Notausgänge.

§ 6 Zusammenlagerung

§ 6. (1) Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen, ausgenommen Verkaufsräumen, nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen, denen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zulässig ist.

(2) Erfolgt eine Zusammenlagerung nach Abs. 1 zweiter Satz, dann müssen die betreffenden Räume oder Sicherheitsschränke den Vorschriften für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe und Gemische entsprechen.

Erläuterungen:
Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen (ausgenommen Verkaufsräume), nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen denen gemäß CLP-Verordnung physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 zulässig ist bzw. zulässig sein wird.
Gemäß VbF 2023 ist eine Zusammenlagerung nun erlaubt. Dabei werden
die Füllmengen der Aerosolpackungen der Gefahrenkategorie 2 der VbF
2023 zugerechnet.

Physikalische Gefahren (CLP-Verordnung, H200-Sätze): Beispiele

  • Explosivstoffe (H200 bis 205)
  • Entzündbare Gase,  Flüssigkeiten, Dämpfe und Feststoffe (H221 bis 228)
  • Unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten (H229) bzw. explodieren (H280)
  • Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen (H240 bis H244)

In der zukünftigen Verordnung brennbare Flüssigkeiten soll insbesondere die Zusammenlagerung in Sicherheitsschränken zulässig sein. 

§ 7 Verkaufsräume, Vorrats- und Arbeitsräume

§ 7. (1) Sofern Aerosolpackungen in Verkaufsräumen und Vorratsräumen in § 8 Z 2 und 3 übersteigenden Mengen gelagert werden und durch den Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermengen für diese Räume festgelegt sind

  1. müssen die Wände und Decken, die an betriebsfremde Räume angrenzen, feuerbeständig sowie die Zugangstüren zu betriebsfremden Räumen zumindest feuerhemmend ausgeführt sein und
  2. dürfen diese in Vorratsräumen in Gebäuden mit betriebsfremden Wohnungen nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden, wobei dieser Bereich höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Vorratsraumes beanspruchen darf.

(2) Für Verkaufs- und Vorratsräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 500 m2 muss ein geeignetes Brandschutzkonzept vorhanden sein.

(3) Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs. 2 Z 1) in Arbeitsräumen, ausgenommen Verkaufsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (z.B. Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen verhindert wird.

Erläuterungen: 
Lagerung von Aerosolpackungen in Verkaufsräumen, Vorrats- und Arbeitsräumen (§ 7 Abs. 1 und 2 APLV)
Unter den in § 7 genannten Voraussetzungen darf in Vorratsräumen die höchstzulässige Lagermenge von 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die gelagerte Menge über den geringfügigen Mengen liegt, jedoch nicht, wenn durch den Genehmigungsbescheid Höchstlagermengen festgelegt sind. Diese Räume müssen hinsichtlich des Brandwiderstandes besondere Anforderungen erfüllen. ) Für Verkaufs- und Vorratsräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 500 m² muss ein geeignetes Brandschutzkonzept vorhanden sein.

Vorratsräume sind keine Arbeitsräume (Definition AStV), sondern separate Räume, wie Abstellkammern, Nebenräume zu Werkstätten und Laboratorien oder Lagerräume zur „gemischten Lagerung“.

Lagerung von AP in Arbeitsräumen (§ 7 Abs. 3 APLV) Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs. 2 Z 1) in Arbeitsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (z.B. Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhindert wird.

Sicherheitsschränke sind ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten Materialien, Waren oder Gegenständen und dem Aufstellungsraum dienen. Im Wesentlichen orientiert sich diese Definition an der für Sicherheitsschränke in der VbF. In der VbF wird auch geregelt werden, dass Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten und Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken unter bestimmten Bedingungen zulässig sein werden.

3. Abschnitt Lagerung geringfügiger Mengen

§ 8 Lagerung geringfügiger Mengen

§ 8. Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erfolgt und

  1. in einer Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden, oder
  2. in einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
  3. in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.

Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Z 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.

Erläuterungen:
(Nur relevant für die Beurteilung einer Genehmigungspflicht durch die Gewerbebehörde). Keine Genehmigungspflicht besteht jedenfalls, wenn die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 APLV (Grundsätze, unzulässige Lagerung und Zusammenlagerung) erfolgt und die Menge der gelagerten AP begrenzt ist auf:

  1. Entweder maximal 50 Stück Aerosolpackungen in einer Betriebsanlage bzw. Arbeitsstätte, oder
  2. höchstens 200 kg (das entspricht einer Menge bis zu 3.000 Stück Aerosolpackungen abhängig von der Füllmenge) in einer Betriebsanlage bzw. Arbeitsstätte, wobei die 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage bzw. Arbeitsstätte über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
  3. in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage bzw. Arbeitsstätte über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt. Der voraussichtliche tägliche Verkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge richtet sich nach den typischen Anforderungen der jeweiligen Betriebsanlage bzw. Arbeitsstättenart. Dem Betreiber soll es möglich sein, den Verkauf ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung durchzuführen und dem Kunden sein Sortiment zu präsentieren (die gelagerte Menge muss den tatsächlichen Verkaufsbedarf widerspiegeln)

Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Z 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Übergangsbestimmung

§ 10. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

Erläuterungen: § 9 ist im BGBL übersprungen und wird daher auch hier ausgelassen.

§ 10 Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Erläuterungen:
Das Inkrafttreten war der 1.1.2019

§ 11 Außerkrafttreten

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 2002 (Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002), BGBl. II Nr. 489/2002, außer Kraft.

§ 12 Notifikation

§ 13. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/325/A).

Letzte Änderung am: 21.09.2023