Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023 regelt verschiedene Aspekte der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Dies reicht von Lagerverboten, über Bestimmungen zur Lagerung von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten, Lagerräume, Sicherheitsschränke und Zusammenlagerung.

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)  geregelt.

Einfuehrungserlass_VbF_2023_05.04.2023.pdf (PDF, 0,4 MB)

Kommentierte Fassung der VbF 2023

Die VbF 2023 regelt, welche Bestimmungen der Verordnung arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften sind und somit in Arbeitsstätten, auf auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen gelten.

Dabei werden brennbare Flüssigkeiten in 4 Gefahrenkategorien anhand ihres Flamm- bzw. Siedepunktes eingeteilt. Die ersten drei Gefahrenkategorien entsprechen der Einteilung der CLP-Verordnung (EU-weite Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Stoffgemische) und sind bei gekauften brennbaren Flüssigkeiten auch durch die H-Sätze 224, 225 und 226 erkennbar. Eine vierte Gefahrenkategorie wurde für Gasöle und Petroleum, unabhängig vom Flammpunkt geschaffen, Diesel und Heizöl fallen somit unter die Gefahrenkategorie 4.

Die neuen Gefahrenkategorien entsprechen allerdings nicht den bisherigen Gefahrenklassen der vorher gültigen VbF. Eine Zuordnung der bisherigen Gefahrenklassen zu den jetzigen Gefahrenkategorien ist für bestehende Bescheide in der VbF 2023 geregelt.

Begriffsbestimmungen

Die VbF 2023 bietet eine Vielzahl an Begriffsbestimmungen, beispielsweise aktive und passive Lagerung, Sicherheitsschränke und Lagerräume. Aber auch Begriffe, wie technisch dicht und dauerhaft technisch dicht, werden hier definiert.

§ 4 VbF 

Unzulässige Lagerung - "Lagerverbote" 

Wesentlicher Bestandteil der Verordnung aus Sicht des Arbeitsschutzes sind Lagerverbote. Diese finden sich nun Wortgleich in der Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV und der VbF 2023. Schutzziele sind dabei vor Allem Sicherstellen der Flucht, Fernhalten der brennbaren Flüssigkeiten von Zündquellen und Hitze, kein Verwenden von anders gewidmeten Räumen für die Lagerung, sowie keine Anreicherung bzw. unkontrollierte Verteilung von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten.

Somit ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – dies umfasst auch kurzfristiges Abstellen – in den folgenden Bereichen unzulässig:

            1.         in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,

            2.         in Gängen und Stiegenhäusern,

            3.         in Pufferräumen und Schleusen,

            4.         in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,

            5.         in Schaufenstern und Schaukästen,

            6.         auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,

            7.         in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

            8.         in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,

            9.         auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,

            10.      im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.

§ 31 VbF 

Lagermengen

In einer Tabelle (§ 33 VbF) wird eine Übersicht über häufige Fälle gegeben, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden. Weitere Details zu zulässigen Gebindegrößen, sowie die zulässigen Mengen bei Lagerung in Lagerräumen, Lagerbereichen und im Freien finden sich in der VbF 2023. Die Gefahrenkategorien (GK) erlauben auch bei gekauften brennbaren Flüssigkeiten eine eindeutige Zuordnung auf Grund der jeweiligen H-Sätze. Eine Ausnahme stellt hier die GK 4 dar, die alle Gasöle und Petroleum (im Wesentlichen Diesel und Heizöl) umfasst, auch wenn diese in Einzelfällen auf Grund des Flammpunktes knapp unter 60 ° C noch in die Gefahrenkategorie 3 fallen würden.

Tabelle VbF oberirdische Lagerungen

§ 33 VbF 

Anforderungen an Sicherheitsschränke 

Sicherheitsschränke sind nicht betretbar (sonst gelten sie als Lagerraum), bilden aber einen eigenen Brandabschnitt. Sie dienen zur Aufbewahrung kleinerer und mittlerer Mengen an brennbaren Flüssigkeiten bzw. anderer gefährlicher Arbeitsstoffe. 

Wesentliche Anforderungen an Sicherheitsschränke sind:

  • Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
  • Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
  • In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig;
  • das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen;
  • Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen; 
  • bei Sicherheitsschränken ist abweichend von der Entlüftung direkt ins Freie eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen:
  1. die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 und 2 höchstens 100 l (Summe) betragen,
  2. die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
  3. die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten.

§ 12 VbF 

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten bilden einen eigenen Brandabschnitt und lassen somit eine größere Menge an gelagerten Flüssigkeiten zu.

Neben der Herstellung des Brandabschnittes gibt es weitere bauliche Anforderungen an den Lagerraum, beispielsweise folgende Einrichtungen betreffend:

  • Fußböden: flüssigkeitsdicht und falls keine Auffangwannen vorhanden sind, Ausbildung als Auffangwanne für mindestens 10 % der Flüssigkeitsmenge.
  • Türen: diese müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und selbstschließend bzw. Im Brandfall automatisch schließend sein.
  • Lüftung: bei einer natürlichen Lüftung müssen die Luftungsflächen 1 % der Bodenfläche, mindestens aber zwei Lüftungsöffnungen jeweils 200 cm², jeweils eine in Boden- bzw. Deckennähe einnehmen. Bei aktiver Lagerung (Umfüllen) von GK 1, 2 oder 3 muss eine mechanische Lüftung mit mindestens 5-fachem Luftwechsel direkt ins Freie vorhanden sein, welche bei geöffneten Behältern ständig in Betrieb ist. 

§ 11 VbF 

Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten mit anderen gefährlichen Arbeitsstoffen

Die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten mit anderen gefährlichen Arbeitsstoffen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Aerosole (H 222 und H 223) werden dabei der Gefahrenkategorie 2 zugerechnet. Eine Zusammenlagerung mit Propan oder Butan (auch als Flüssiggas), mit Einzelbehältern von maximal 1 kg und gesamt nicht mehr als 15 kg, ist erlaubt. Wann und wie eine Zusammenlagerung mit anderen gefährlichen Arbeitsstoffen möglich ist, ist im § 32 VbF festgelegt.

§ 32 VbF 

 VbF 2023 im RiS

Letzte Änderung am: 21.04.2023