Kommentierte Grenzwerteverordnung

Ein Service der Arbeitsinspektion

Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und über fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

(Grenzwerteverordnung – GKV)

Die Verordnung gliedert sich in sechs Abschnitte und 4 Anhänge.

  1. Der erste Abschnitt konkretisiert die im § 45 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zu Arbeitsplatz-Grenzwerten (MAK-Werte und TRK-Werte). Er wird durch den Anhang I „STOFFLISTE“ ergänzt.
  2. Der zweite Abschnitt konkretisiert die im ASchG enthaltenen Bestimmungen für krebserzeugende Arbeitsstoffe. Er wird ergänzt durch Anhang III „LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE“, die auf Grundlage der CLP-Verordnung bzw. der deutschen TRGS 905 aktualisiert wurde.
  3. Der dritte Abschnitt enthält Sonderbestimmungen für Holzstaub. Die „Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten“ findet sich im Anhang V.
  4. Der vierte Abschnitt enthält Sonderbestimmungen für Asbest.
  5. Der fünfte Abschnitt konkretisiert die im § 46 ASchG enthaltenen Bestimmungen zu Messungen von Arbeitsstoffen, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist.
  6. Der sechste Abschnitt enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) "Schwebstoffe" sind Staub, Rauch und Nebel.

  1. "Staub" ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
  2. "Rauch" ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst.
  3. "Nebel" ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

(3) "Nichtflüchtige Schwebstoffe" sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) "Einatembare Fraktion" ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) "Alveolengängige Fraktion" ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6) "Absauggeräte" im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

Erläuterung:
Die Definition für Absauggeräte wurde in die GKV 2011 aufgenommen, um Absauggeräte besser von Absauganlagen unterscheiden zu können und klar zu stellen, was unter Absauggeräten zu verstehen ist. Bei Absauggeräten handelt es sich um Geräte, bei denen Ventilator, Filterelemente und Sammelbehälter eine Einheit bilden und die mit diesen Funktionen in einem Gerät in Verkehr gebracht werden. Absauganlagen sind im Gegensatz dazu gefertigte Anlagen, die aus einzelnen Komponenten nach den Erfordernissen vor Ort geplant und zusammengebaut werden (Erfassungselemente, Rohrleitungen, Filteranlagen, Ventilator, Silo/Bunker).

1. Abschnitt: Grenzwerte

§ 2 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 2. (1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

§ 3 Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 3. (1) Als TRK-Werte i.S.d. § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

§ 4 Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 4. (1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte i.S.d. § 45 Abs. 1 und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

  1. Wenn der Grenzwert als "Tagesmittelwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
  2. Wenn der Grenzwert als "Kurzzeitwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
    1. ein Zeitraum von 15 Minuten oder
    2. wenn in Anhang I (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von 8 Stunden insgesamt höchstens 1 Stunde lang erreicht werden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 7) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

  1. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von 8 Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.
  2. Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.
  3. Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

(4) Als "Momentanwert" wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzest mögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

§ 5 MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 5. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft "biologisch inert" keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

  1. 10 mg/m³ einatembare Fraktion,
  2. 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

  1. 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
  2. 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

Erläuterung:
Die Bezeichnung "MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe" ersetzt die früher gebräuchliche Bezeichnung "allgemeiner Staubgrenzwert".

§ 6 MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 6. Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:

  1. 200 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,
  2. 70 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,
  3. 20 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,
  4. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,
  5. 170 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.

Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:

  1. wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 5 nicht bekannt ist oder
  2. wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

  1. gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthalten Stoffe und
  2. gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrunderlegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m³ umzurechnen.

§ 7 Bewertung von Stoffgemischen

§ 7. (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.

(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:

  1. Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10 % des für den jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.
  2. Der Bewertungsindex I eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht festgestellten Durchschnittskonzentrationen.

(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

§ 8 Information der ArbeitnehmerInnen

§ 8. (1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis "S" versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis "H" versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

Erläuterung:
Arbeitgeber/innen haben Arbeitnehmer/innen, die einen Stoff verwenden, für den ein Grenzwert existiert, darüber zu informieren, dass ein solcher besteht. Gleiches gilt für die Bedeutung von "S" und "H".

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

Erläuterung

§ 8 Abs. 4 entspricht Art. 14 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EG) 2004/37 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2017/2398, wonach der Arzt oder die Ärztin, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten zuständig ist, darauf hinweisen kann, dass die Gesundheitsüberwachung nach dem Ende der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie er bzw. sie es für den Schutz der Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers für erforderlich hält. Aus der Richtlinie ist keine Verpflichtung der Unternehmen ableitbar, jedoch stellt die Bestimmung eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte dar. Abs. 4 wird dadurch entsprochen, dass die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 81 Abs. 1 ASchG die Unternehmen, die Beschäftigten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung beraten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten unterstützen.

§ 9 Handhabung des Anhangs I

§ 9. (1) In Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

  1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit "ml/m3" (Milliliter pro Kubikmeter) oder "ppm" (parts per million) und
  2. als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit "mg/m3" (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20° C und einen Luftdruck von 1.013 hPa (1.013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in "mg/m³" (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 12) sind

  1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit "S" gekennzeichnet und
  2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit "H" gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe

  1. mit "E" gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
  2. mit "A" gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)

  1. mit "F" gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
  2. mit "f" gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
  3. mit "D" gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,
  4. mit "d" gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,
  5. mit "L" gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.

(7) In Anhang I (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).

(8) In Anhang I werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

(9) Wenn in Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.

(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.

Erläuterung:
§ 9 Abs. 10 GKV 2011 brachte Klarstellung dahingehend, dass viele chemische Arbeitsstoffe (z.B. schwer flüchtige Flüssigkeiten) sowohl als Schwebstoff (Tröpfchen, Nebel, Staub) als auch Dampf (Dampfanteil) in der Luft vorliegen und dass für eine aussagekräftige Messung sowohl der Schwebstoffanteil wie auch der Dampfanteil zu erfassen sind. Ähnliches gilt für Feststoffe (z.B. Pulver), wenn der Feststoff einen geringen, aber doch relevanten Dampfdruck aufweist, der dazu führt, dass der Arbeitsstoff bei der jeweils vorhandenen Temperatur in der Atemluft nicht nur als Staub, sondern zum Teil auch als Dampf vorliegt. Dies kann auch Feststoffe betreffen, die in der Stoffliste mit „E“ oder „A“ gekennzeichnet sind.
Der neue Anhang VI „Fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe“ wurde zusätzlich zur Aufnahme der fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe in Anhang I erstellt. Alle in Anhang I erscheinenden fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe werden ähnlich wie die krebserzeugenden Arbeitsstoffe entsprechend ihrer Wirkung in mehreren Einzellisten angeführt. Eine Substanz kann in zwei oder drei dieser Listen aufscheinen (z.B. Fenarimol (ISO), das als „f, d, L“ eingestuft ist).

2. Abschnitt: Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 10 Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
  2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind, oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

  1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben und
  2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

§ 10a Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 10a. (1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder
  2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind, oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

  1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
  2. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
  3. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
  4. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
  5. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Erläuterung:
Die GKV 2011 wurde um den Begriff der „fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffe“ erweitert. Der § 10a legt Einstufung und Unterteilung bei fortpflanzungsgefährdenden Stoffen fest. Die Einstufung erfolgt gemäß dem Chemikaliengesetz 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, besser bekannt als „CLP-Verordnung“) oder gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011.
Im Anhang I wurden mehr als 200 neue Arbeitsstoffe, die gemäß der CLP-Verordnung als reproduktionstoxisch gelten, aufgenommen. Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe zählen zu jenen Arbeitsstoffen, für die das ASchG strengere Vorschriften als für andere gefährliche Arbeitsstoffe vorsieht (§§ 42 ff ASchG).

§ 11 Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 11. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebsserzeugendes Potenzial

  1. § 42 Abs. 3 ASchG an Stelle von § 42 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden ist und
  2. § 42 Abs. 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden sind.

Erläuterung:
Das ASchG sieht für "krebserzeugende" Arbeitsstoffe einige Regelungen vor, die strenger sind als die Bestimmungen für sonstige gefährliche Arbeitsstoffe:

  • § 42 Abs. 1 ASchG - Substitution ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand
  • § 42 Abs. 5 ASchG - schriftliche Meldung der beabsichtigten Verwendung
  • § 42 Abs. 7 ASchG - schriftliche Begründung, wenn keine Substitution erfolgt
  • § 43 Abs. 1 ASchG - Verwendung im geschlossenen System
  • § 44 Abs. 4 ASchG - Zugangsbeschränkung
  • § 47 ASchG - Verzeichnis der exponierten ArbeitnehmerInnen

Diese strengeren Bestimmungen würden nach dem Wortlaut des ASchG, das den umfassenden Begriff "krebserzeugend" verwendet, sowohl für "eindeutig krebserzeugende" (=III.A1 und 2) als auch für Stoffe mit "begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial" (=III.B) gelten. Dies wird durch § 11 GKV dahingehend korrigiert, dass die strengeren Bestimmungen des ASchG nur für eindeutig krebserzeugende, nicht aber für krebsverdächtige Arbeitsstoffe gelten sollen, außer: § 47 - das Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer/innen - ist auch bei Verwendung von III.B-Stoffen zu führen!

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 12. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

  1. 2-Naphthylamin und seine Salze
  2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
  3. Benzidin und seine Salze
  4. 4-Nitrobiphenyl

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

§ 13 Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

§ 13. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. Art der Arbeitsvorgänge,
  4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. Angaben zur Exposition,
  6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

§ 14 Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14. (1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

  1. geeignete Schutzkleidung i.S.d. §§ 69 und 70 ASchG oder
  2. geeignete Arbeitskleidung i.S.d. § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
  3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

Erläuterung:
§ 71 Abs. 2 ASchG bestimmt, dass Arbeitgeber/innen auf ihre Kosten Arbeitskleidung zur Verfügung stellen und für deren Reinigung sorgen müssen. Allerdings tritt diese Verpflichtung erst in Kraft, wenn durch Verordnung jene Tätigkeiten und Bedingungen festgelegt werden, bei denen Arbeitskleidung notwendig ist (§§ 72 Abs. 1 Z 6 und 114 Abs. 3 ASchG). Dabei muss es sich um Tätigkeiten handeln, bei denen die Kleidung mit gesundheitsgefährdenden oder Ekel erregenden Arbeitsstoffen verunreinigt wird oder bei denen die Art der Tätigkeit eine bestimmte Arbeitskleidung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erfordert.
Bisher wurde dies durch Verordnung für folgende Tätigkeiten festgelegt:

  • Verordnung biologische Arbeitsstoffe: Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 1 Z 2 VbA). Das gilt grundsätzlich sowohl bei beabsichtigter als auch bei unbeabsichtigter Verwendung, sofern nicht eine Ausnahme nach § 8 VbA vorliegt.
  • 2001 wurde erstmals in die GKV aufgenommen: Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung stellen, sofern es keine spezifische Schutzkleidung für die verwendeten Arbeitsstoffe gibt (§ 14 Abs. 1 Z 2 GKV).

Hinsichtlich dieser beiden Fälle, bei denen es sich um die Umsetzung von EU-Richtlinien handelt, ist § 71 Abs. 2 ASchG mit den o.a. Verordnungen bereits in Kraft getreten, d.h. dass (nur) in diesen beiden Fällen die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber/innen, auf ihre Kosten Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, besteht. Auch die Verpflichtung, für die Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen, besteht nur in diesen Fällen und nicht, wenn der/die Arbeitgeber/in den Arbeitnehmer/innen, ohne dazu verpflichtet zu sein, Arbeitskleidung zur Verfügung stellt.
Bemerkt wird noch, dass der Hinweis in § 21 Abs. 2 GKV auf das teilweise Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 ASchG nur deklarative Bedeutung hat und dass das Fehlen eines solchen Hinweises in der VbA daher keine Relevanz hat.

Erläuterung: Tischlereien
Werden in Möbel-Tischlereibetrieben Hölzer verarbeitet, die gemäß GKV als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe gelten (siehe Anhang V GKV) ist den Arbeitnehmer/innen Arbeitskleidung gemäß § 71 Abs. 2 ASchG i.V.m. § 14 Abs. 1 GKV zur Verfügung zu stellen und für deren Reinigung zu sorgen.

§ 15 Luftrückführung

§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder
  2. die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:
    1. der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
    2. die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und
    3. die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

Erläuterung:
Das Umluftverbot wurde in der GKV 2011 neu geregelt. Die Möglichkeit zur Luftrückführung wird nun bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen für Absauganlagen und –geräte einerseits und für Klima- und Lüftungsanlagen andererseits unterschiedlich geregelt. Für Klima- und Lüftungsanlagen gilt bei Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein generelles Umluftverbot; während der Heizperiode darf aber unter der Einhaltung von den in § 15 Abs. 2 GKV angeführten Bedingungen die Luft zum Zweck der Wärmerückgewinnung rückgeführt werden. Die Rückführung der Abluft von Absauganlagen und –geräten darf unter den in § 15 Abs. 2 GKV genannten Voraussetzungen immer erfolgen.
Die in § 15 Abs. 2 GKV genannten Voraussetzungen sind:

  • Es wird ein Zwanzigstel des entsprechenden TRK-Wertes unterschritten
    oder
  • es wird ein Zehntel des entsprechenden TRK-Wertes unterschritten
    und
    • die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft beträgt maximal 1 mg/m³
      und
    • der Umluft-Anteil an der Zuluft beträgt höchstens 50 %.

Für Industriestaubsauger, die für Reinigungstätigkeiten oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen eingesetzt werden, gilt, dass die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft 1/10 des TRK-Wertes (0,2 mg/m³) nicht überschreiten darf.

(4) Bei Verwendung von Formaldehyd und Quarzfeinstaub gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.

Erläuterung zu den neuen Grenzwerten von Formaldehyd:
Einstufung: III A2 (vorher III B)
TMW 0,3 ppm bzw. 0,37 mg/m³
KZW 0,6 ppm bzw. 0,74 mg/m³; MoW


Erläuterung zu den neuen Grenzwerten von Quarzfeinstaub:
Einstufung: III C (vorher keine Einstufung als krebserzeugend)
TMW 0,05 mg/m³ A-Staub

Formaldehyd und Quarzfeinstaub sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 GKV eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe. Durch diese Einstufung würde demnach bei Verwendung derselben, unabhängig von der Konzentration, das Umluftverbot gelten.

Hier erscheint jedoch – auch aus arbeitsmedizinischer Sicht – eine Erleichterung durch Normierung einer generellen Ausnahme vom Umluftverbot für Formaldehyd und Quarzfeinstaub, sofern sichergestellt ist, dass der neue Grenzwert dauerhaft eingehalten wird, möglich. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist bei dauerhafter Einhaltung der Grenzwerte ein sehr geringes Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten, da es sich hierbei jeweils um Schwellenwerte für die krebserzeugende Wirkung handelt.

Basierend auf diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen erscheint deshalb das Umluftverbot im Fall von Arbeitsstoffkonzentrationen in der Atemluft am Arbeitsplatz, die dauerhaft unterhalb des MAK-Wertes liegen, nicht erforderlich. Es erscheint daher eine entsprechende Ausnahmebestimmung für jene Fälle vertretbar, in denen sichergestellt ist, dass der neu festgelegte Grenzwert dauerhaft nicht überschritten wird und es auch durch die Luftrückführung nicht zu einer Grenzwertüberschreitung aufgrund der Anreicherung der Konzentration kommt.

 Dauerhaft sichergestellt ist die Einhaltung eines Grenzwertes insbesondere dann, wenn

– die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird oder

– gemäß § 28 Abs. 5 GKV keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, weil durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden, oder

– gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz GKV Kontrollmessungen entfallen können, weil bereits drei Kontrollmessungen die langfristige Einhaltung der Grenzwerte bestätigt haben.

Zu bemerken ist weiters, dass, wenn belastete Luft gezielt durch eine Absauganlage abgesaugt wird, diese Abluft, in der der Schadstoff hoch konzentriert vorhanden ist, nicht in vorher unbelastete Räume/Bereiche rückgeführt werden darf, ergibt sich aus § 16 Abs. 4 AAV, wonach abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln sind, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Weiters gelten die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nach § 43 ASchG unabhängig davon, ob der Grenzwert eingehalten wird und es sind die gefährlichen Arbeitsstoffe vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmerschaft zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Eine Luftrückführung ohne Reinigung (durch Filter) ist demnach unzulässig. Auch auf § 45 Abs. 3 ASchG, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anstreben müssen, dass der MAK-Wert möglichst weit unterschritten wird, ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16 Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

§ 16. (1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

Erläuterung:
Bisher bestand ein unterschiedliches Regime für Hart- und Weichholz. Mit der GKV 2011 wurden die Bestimmungen für Holzstaub an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Für alle Holzstäube, unabhängig davon, ob sie als eindeutig krebserzeugend oder als krebsverdächtig eingestuft sind, gelten nun gleiche Regelungen zur Luftrückführung (§§ 15 und 16 GKV). Die Luftrückführung ist nun bei ausreichender Reinigung der rückgeführten Luft für Absauggeräte und Absauganlagen ganzjährig erlaubt. Für Absauganlagen und Absauggeräte besteht also kein Umluftverbot mehr. Dennoch ist die Möglichkeit der Luftführung ins Freie in den Sommermonaten zu nützen. Im Gegensatz dazu ist eine Luftrückführung durch Klima- oder Lüftungsanlagen bei entsprechender Reinigung der rückgeführten Luft weiterhin ausschließlich während der Heizperiode zur Wärmerückgewinnung erlaubt. Grundsätzlich muss beachtet werden, dass generell keine Luft in Arbeitsbereiche rückgeführt wird, die vorher nicht durch Holzstaub belastet waren, d. h. die abgesaugte, gereinigte Luft darf nicht in Arbeitsräume, in denen keine Holzbearbeitung durchgeführt wird, eingeleitet werden.

Qualitätsanforderungen für die rückgeführte Luft
Die Luftrückführung der abgesaugten Luft durch Klima- und Lüftungsanlagen bzw. durch Absauganlagen und Absauggeräte ist möglich, wenn die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft

  • ein Zwanzigstel des entsprechenden TRK-Wertes (= 0,1 mg/m³) unterschreitet
    oder
  • ein Zehntel des entsprechenden TRK-Wertes (= 0,2 mg/m³) unterschreitet,
  • die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft max. 1 mg/m³
    und
  • der Umluft-Anteil an der Zuluft höchstens 50 % beträgt.

Als ausreichend gereinigt gilt die rückgeführte Luft aus Lüftungs- und Klimaanlagen, wenn durch eine staubtechnische Prüfung die Unterschreitung von 0,1 mg/m³ Holzstaub bzw. von 0,2 mg/m³ Holzstaub bei einem Umluftanteil von 50 % nachgewiesen werden kann.
Als ausreichend gereinigt gilt die rückgeführte Luft aus Absauganlagen und –geräten, wenn folgende Filter eingesetzt und entsprechend den Hersteller/innen/angaben instandgehalten und gewartet werden:
Bei Anlagen, bei denen höchstens 50 % der Luft rückgeführt wird, muss der Durchlassgrad des Filtermaterials weniger als 0,5 % betragen. Entstauber, die die Anforderungen der ÖNORM EN 16770 erfüllen (Reststaubkonzentration < 0,1 mg/m³), erfüllen die notwendigen Voraussetzungen. Diese Bestimmung ist weiters erfüllt durch:

  • die Kennzeichnung BG Holzstaubgeprüft „H2“ am Entstauber,
  • den Nachweis der Filtermaterialqualität „G, C, K1 oder K2“ nach ZH 1/487
    oder
  • den Nachweis der Filtermaterialqualität „M“ nach EN 60335-2-69:2009 AA.

Die Übergangsfrist für die ZH 1/487 endete 2003. Daher werden diese Filtermaterialqualitäten nur bei alten Filtern zu finden sein.
Bei Anlagen, bei denen mehr als 50 % der Luft rückgeführt wird, muss der Durchlassgrad kleiner als 0,1 % sein. Diese Bestimmung ist erfüllt durch:

  • die Kennzeichnung BG Holzstaubgeprüft „H3“ am Entstauber oder
  • den Nachweis der Filtermaterialqualität „M“ nach EN 60335-2-69:2009 AA.

Die Filterflächenbelastung darf in beiden Fällen 150 m³/m²h (bei Entstaubern 200 m³/m²h) nicht überschreiten!
Bei Absauganlagen mit Rückluftführung muss sichergestellt werden, dass bei Beschädigung des Filtermaterials (Schlauchbruch) der Eintrag von Staub in die Arbeitsräume so gering wie möglich gehalten wird. Hierzu ist eine Reststaubgehaltsüberwachung oder eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung erforderlich. Im Störungsfall muss von Rückluft auf Fortluft umgeschaltet werden. Beschädigte Filterelemente müssen umgehend ausgetauscht werden.
Die Einsatzdauer von Filterschläuchen hängt von der Dauer des Einsatzes der Absauganlage sowie von der Regelmäßigkeit der Abreinigung der Filterschläuche ab. Grundsätzlich müssen Filterschläuche laut den Hersteller/innen/angaben ausgetauscht werden.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

  1. Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
  2. Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
  3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.

Erläuterung:
Mit der GKV-Novelle 2011, BGBl. II Nr. 429/2011, wurden die Bestimmungen für Holzstaub an den aktuellen Stand der Technik angepasst, sodass Anhang IV der GKV entfallen ist und die noch vereinzelt in Verwendung stehenden Holzverarbeitungsmaschinen in § 16 Abs. 3 GKV 2011 zusammengefasst wurden. Das bisher bestehende, unterschiedliche Regime für Hartholz (Laubholz) und Weichholz (Nadelholz) wurde aufgehoben, sodass für alle Holzstäube, unabhängig davon, ob sie als eindeutig krebserzeugend oder als krebsverdächtig eingestuft sind, die gleichen Regelungen gelten. Bei Verwendung dieser Maschinen sind gemäß § 16 Abs. 2 GKV 2011 alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass der Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird. Kann trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen an Arbeitsplätzen wegen der Verwendung einer der in § 16 Abs. 3 GKV 2011 angeführten Maschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden, haben die Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten Atemschutz tragen. Anlässlich der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2398, in der ein Grenzwert von 2 mg/m3 lediglich für Hartholzstäube festgelegt wurde, wurde hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des § 16 GKV eine Differenzierung zwischen Hart- und Weichholzstäuben aufgenommen. Die Richtlinie stellt in Erwägungsgrund 14 fest, dass bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben der gemäß Anhang III der Richtlinie für Hartholzstaub festgelegte Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube gilt. Dies aus jenem Grund, da Beschäftigte häufig Hart- und Weichholzstäuben ausgesetzt sind, was Atemwegssymptome und Atemwegserkrankungen verursachen kann, wobei eine mögliche Erkankung an nasalem oder sinonasalem Karzinom die schwerwiegendsten Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Diese Festlegung sieht auch das Regime der GKV vor, weil eine eindeutige Bewertung der Exposition gegenüber verschiedenen Holzarten sehr schwierig ist. Die Ausnahme in § 16 Abs. 2 Z 3, wonach an diesen Holzverarbeitungsmaschinen ein abweichender Grenzwert von 5 mg/m³ gilt, soll weiterhin ausschließlich für Weichholzstaub gelten. Für Hartholzstaub soll diese Ausnahme entsprechend den Vorgaben der Richtlinie mit einem Übergangswert von 3 mg/m³ bis zum 17. Jänner 2023 gelten. Danach gilt der TRK-Wert von 2mg/m3.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

  1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  2. Tischbandsägemaschinen,
  3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
  4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
  6. Schleif- und Schwabbelböcke,
  7. Rundstabschleifmaschinen,
  8. Parkettschleifmaschinen und

Erläuterung:
Der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) kommt in den holzverarbeitenden Betrieben eine wesentliche Bedeutung zu. Insbesondere auch deshalb, weil es nach wie vor Holzbearbeitungsmaschinen gibt, bei denen die Einhaltung des Grenzwertes von 2 mg/m³ nicht gewährleitstet ist. Bei Verwendung der im Abs. 3 angeführten Maschinen sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass der Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird.
Der TRK-Wert von 5 mg/m³ darf keinesfalls überschritten werden.
Es ist zu beachten, dass auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ ein Gesundheitsrisiko für Personen, die dieser Einwirkung von Holzstaub ausgesetzt sind, bestehen kann.

(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

§ 16a Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

§ 16a. (1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.

Erläuterung:
Anforderung in Bezug auf Verwendung und Bedienung sowie Überprüfung von Absaugungen finden sich im AUVA-Merkblatt M.plus 911 Absauganlagen

(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:

  1. Handkreissägen,
  2. Handhobelmaschinen,
  3. Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
  4. Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
  5. Schleifmaschinen.

(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:

  1. eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
  2. einer anderen geeigneten Stauberfassung (z.B. Wand- oder Kabinenabsaugung).

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.

Erläuterung:
Handschleifgeräte, die lediglich mit einem gehäuselosen Staubbeutel ausgestattet sind, dürfen maximal 1 Stunde/Arbeitsschicht verwendet werden. Die Einsatzdauer ist eingeschränkt, damit einerseits die Tätigkeit grundsätzlich ohne Atemschutz möglich ist (Arbeitnehmer/innen können aber gemäß § 16 Abs. 4 GKV auch in diesem Fall Atemschutz verlangen), andererseits die Verunreinigung der Luft im Arbeitsraum durch nicht entsprechend gereinigte Rückluft minimiert bleibt.

(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden

  1. mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
    1. Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
    2. Astlochfräsmaschinen,
    3. Kettenstemmmaschinen,
    4. Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
    5. Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
    6. Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
    7. Abbundanlagen (gekapselt).
  2. im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
    1. transportable Kreissägemaschinen,
    2. Montagekreissägemaschinen,
    3. Zimmereihandmaschinen für Abbund,
    4. Motorkettensägen und
    5. Abbundanlagen.
  3. mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
    1. Furnierkreissägen,
    2. Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
  4. mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
    1. Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
    2. Tischbandsägemaschinen.

§ 17 Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 17. (1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:

  1. Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.
  2. Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.
  3. Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.
  4. Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
  5. Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.

Erläuterung:
Anforderung in Bezug auf Verwendung und Bedienung sowie Überprüfung von Absaugungen finden sich im AUVA-Merkblatt M.plus 911 Absauganlagen


(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 1 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.
  3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.

(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten, die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet wenn

  1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und
  2. die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.

(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 3 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der

  1. Erfassungselemente und deren Einstellung,
  2. Filterelemente,
  3. Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,
  4. Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.

(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Kontrollmessung zu bestätigen.

(7) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

§ 18 Holzstaub: Reinigung

§ 18. (1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen gelangt.

(2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft (z.B. von Werkstücken, Kleidung) oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (z.B. Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

§ 19 entfällt (BGBl. II Nr. 429/2011)
§ 20 entfällt (BGBl. II Nr. 429/2011)

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Asbest

§ 21 Geltungsbereich des 4. Abschnitts

§ 21. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

§ 22 Meldung von Asbestarbeiten

§ 22. (1) ArbeitgeberInnen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der id der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

Meldungen über die Baustellendatenbank

(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:

  1. kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
  2. Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
  3. Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
  4. Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

Erläuterung:
Der Begriff "gelegentlich" umfasst Tätigkeiten mit Asbest, die nicht regelmäßig durchgeführt werden und deren Zweck nicht ausschließlich auf den Umgang mit Asbest ausgerichtet ist. Dies sind Tätigkeiten wie kurze, nicht aufeinanderfolgende Wartungsarbeiten an nicht brüchigen Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind und diese nicht beschädigt werden. Beispiele: bei Renovierungsarbeiten wird eine einzelne Asbestplatte entfernt und entsorgt; bei der Errichtung eines Gerüstes werden einzelne Verankerungslöcher in eine Asbestfassade gebohrt.

(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:

  1. Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,
  2. Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigem Schornsteinen,
  3. Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,
  4. Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthältigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigen Fugenkitt,
  5. zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie
  6. Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).

(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind gemäß § 95 Abs. 2 ASchG von der Anwendung des § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und § 49 ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

§ 23 Arbeitsplan

§ 23. (1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan dem zuständigen Arbeitsinspektorat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass

  1. Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Arbeitnehmer/innen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
  2. erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 69 ASchG zur Verfügung gestellt werden,
  3. nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmer/innen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmer/innen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.

(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 24 Messung der Asbestkonzentration

§ 24. (1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.

(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen

  1. mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
  2. mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
  3. mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.

(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.

§ 25 Information und Unterweisung

§ 25. (1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
  2. die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
  3. die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
  4. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
  5. die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
  6. den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

(2) Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 14 ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
  2. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
  3. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
  4. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
  5. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
  6. Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,
  7. erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

§ 26 Minimierung der Exposition

§ 26. (1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
  2. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.

Erläuterung zur Kennzeichnung:
Starkgebundene Asbestreste am Arbeitsplatz, wie ausgebaute Asbestzementprodukte, sind in staubdichten Behältern oder Big Bags zu verpacken oder in abgedeckten Mulden/Containern zu sammeln. Behälter (z.B. Säcke, Mulden), die Asbest enthalten, müssen gemäß § 1 a KennV gekennzeichnet werden:

  • die eindeutige Bezeichnung als Asbest (z.B. "Asbest")
  • sowie
  • ein entsprechendes Piktogramm: (GHS 08 - Gesundheitsgefahr)
  • eine Aufzählung der möglichen Gefahrenhinweise (z.B. H350 "Kann Krebs erzeugen")
  • eine Aufzählung der Sicherheitshinweise (z.B. P260: "Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen").

Kennzeichnung von Lagerbereichen gemäß § 1 b KennV:
Ist die Kennzeichnung der einzelnen Behälter, die in einer Mulde/einem Container gesammelt werden, nicht eindeutig erkennbar und wird die erhebliche Menge von 50 kg Asbestmaterial überschritten, ist zusätzlich der Lagerbereich mit dem Piktogramm "GHS 08 - Gesundheitsgefahr" zu kennzeichnen. Beispiel: Behälter mit Asbestmaterial wird gemeinsam mit anderen Abfällen in einer Mulde gesammelt und dort gelagert.
WICHTIG: Der Umgang mit schwachgebundenen Asbestprodukten ist ausschließlich Spezialfirmen mit spezieller Fachkunde vorbehalten. Diese haben auch für die fachgerechte Entsorgung (Verpackung, Kennzeichnung) der schwachgebundenen Asbestabfälle zu sorgen. 

(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.

§ 27 Besondere Arbeiten

§ 27. (1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber/innen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümer/innen einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 43 ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

  1. Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
  2. Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
  3. Für Arbeitnehmer/innen ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Arbeitnehmer/innen mit Asbest zu vermeiden.
  4. Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
  5. Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

5. Abschnitt: Messungen

§ 28 Grenzwert-Vergleichsmessungen

§ 28. (1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43 ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 43 ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

Erläuterung:
Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessungen dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden. 

Grenzwert-Vergleichsmessungen sind durchzuführen, wenn

  • Arbeitnehmer/innen der Einwirkung von Arbeitsstoffen ausgesetzt sind,
  • sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend auswirken.

Eine Grenzwert-Vergleichsmessung ist nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.
Für holzverarbeitende Bereiche können Grenzwert-Vergleichsmessungen entfallen, wenn es sich um „staubgeminderte“ Betriebsarten/Arbeitsbereiche handelt. Das sind Bereiche, in denen der Grenzwert von 2 mg/m³ eingehalten wird (siehe „ Leitfaden Holzstaub (PDF, 0,3 MB) “, Anhang, Tabelle 1 und 2). Der Begriff „staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche“ garantiert somit die Einhaltung des Grenzwertes von 2 mg/m³.

§ 29 Kontrollmessungen

§ 29. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 46 Abs. 6 ASchG festzulegen.

(2) Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.

(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 30.

(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn

  1. die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
  2. durch die Bewertung nach § 28 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.

(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 28 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.

(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.

Erläuterung:
Kontrollmessungen sind mindestens 1 x im Kalenderjahr (längstens im Abstand von 15 Monaten) durchzuführen, wenn

  • der Messwert bei durchgeführten bzw. erforderlichen Grenzwert-Vergleichsmessungen im Bereich des ½- bis 1-fachen Grenzwertes liegt oder
  • nur eine Unterschreitung des Grenzwertes durch Bewertung auf Grundlage des Standes der Technik erfolgt, ohne zu wissen, wie groß die Unterschreitung ist.

Wiederholte Kontrollmessungen können entfallen, wenn gemäß § 29 Abs. 2 GKV eine längerfristige Einhaltung des Grenzwertes festgestellt wird.
Die Bewertung nach dem Stand der Technik erfolgt anhand von Normen und ähnlichen technischen Regelwerken. Entweder ermöglichen diese Regelwerke die Berechnung von Konzentrationen - wie beispielsweise die ÖNORM EN 13355 „Beschichtungsanlagen
- Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen – Sicherheitsanforderungen“
- oder auf Basis von Hintergrundmessungen kann gezeigt werden,
dass durch Einhalten bestimmter Parameter auch Konzentrationen unter dem Grenzwert liegen – wie beispielsweise bei Einhalten von Luftgeschwindigkeiten bei der Absaugung in der TRGS 553 „ Technische Regeln für Gefahrstoffe – Holzstaub“ dargelegt.

§ 30 Kontinuierliche und mobile Messung sowie Überwachung

§ 30. (1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

  1. mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
  2. zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
  3. durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie z.B. durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.

(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

§ 31 Gemeinsame Bestimmungen

§ 31. (1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 28 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.

(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.

§ 32 Prüfungen

§ 32. (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.

Erläuterung:
Anforderung in Bezug auf Verwendung und Bedienung sowie Überprüfung von Absaugungen finden sich im AUVA-Merkblatt M.plus 911 Absauganlagen


(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.

(4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros - Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

Erläuterung:
Seit der GKV 2011 gilt die Verpflichtung, bei der Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen wiederkehrende Prüfungen des ordnungsgemäßen Zustandes von Absauggeräten durchzuführen. Für Absaug- und Lüftungsanlagen bestand eine solche Verpflichtung bereits.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmungen

33. (1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

Erläuterung:
Übergangsbestimmungen ermöglichen einen Weiterbetrieb von bereits genehmigten Absauganlagen, Entstaubern und Arbeitsmitteln mit integrierter Absaugung bis 1.1.2020 unter den unter folgenden Bedingungen:
Für Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen) gilt, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes (0,2 mg/m³) nicht überschreiten darf. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Qualität des Filtermaterials
  • der Staubklasse „M“ gemäß EN 60335-2-69:2009, Anhang AA
    oder
  • der Staubklasse „G, C, K1 oder K2“ nach ZH 1/487 entspricht
    oder
  • ein messtechnischer Nachweis erfolgt, dass die Holzstaubkonzentration im Rückluftkanal 0,2 mg/m³ nicht überschreitet.

Der messtechnische Nachweis ist in der Regel nur für Reinluftanlagen (Ventilatorsitz reingasseitig) möglich.

Für Rohluftanlagen (Überdruckanlagen) gelten die Anforderungen für die Filterqualitäten unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 Z 1 GKV. Für Rohluftanlagen. deren Filtersäcke im Arbeitsraum aufgestellt sind, gilt:

  • ohne Umhausung sind Filter einzusetzen, die oben angeführten Filterqualitäten entsprechen oder bestehende Filter entsprechend auszutauschen, wobei eine Filterflächenbelastung von 150 m³/m²h nach BGI 739-1 nicht überschritten werden darf
    oder
  • es wird eine geeignete Umhausung der Filtersäcke zur Reduktion der Staubbelastung eingesetzt.

Hinweis: Der Einsatz einer Umhausung, wenn diese nicht schon vor in Kraft treten der GKV 2011 berücksichtigt war, kommt nur dann in Frage, wenn für die Umhausung ein der Verordnung explosionsfähiger Atmosphäre (VEXAT) entsprechender konstruktiver Explosionsschutz berücksichtigt ist (geeignet dimensionierte Druckentlastung ins Freie). 

(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2023 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte: 

  1. Stickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30mg/m³).
  2. Stickstoffdioxid:
    a) als Tagesmittelwert 3 ppm (6mg/m³),
    b) als Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8x pro Schicht.
  3. Kohlenstoffmonoxid:
    a) als Tagesmittelwert 30 ppm (33mg/m³),
    b) als Kurzzeitwert 60 ppm (66mg/m³), 15 Min (Miw) und 4x pro Schicht.

(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025

  1. für alle Arbeiten als Tagesmittelwert 0,02 mg\m3 einatembare Fraktion,
  2. für Schweiß- oder Plasmaschneidarbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert 0,05 mg\m3 einatembare Fraktion.

Erläuterung:
Bestimmte Chrom (VI)-Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, vom 31.12.2008, S. 1) und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2017/2398. Nach Anhang III der Änderungsrichtlinie wird für Chrom (VI)-Verbindungen ein Grenzwert von 0,005 mg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt. Da der neue Grenzwert in einigen Bereichen so kurzfristig nicht eingehalten werden wird können, legt die Richtlinie einen Übergangszeitraum bis zum 17. Jänner 2025 fest, während dem ein Grenzwert von 0,010 mg/m³ als Tagesmittelwert gilt. Für spezifische Tätigkeiten, wie Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten bzw. ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren, gilt während dieses Übergangszeitraums ein Grenzwert von 0,025 mg/m³ als Tagesmittelwert.
Der in der Richtlinie angeführte Grenzwert gilt für die Berechnung als elementares Chrom. In der GKV wird der Grenzwert für Chrom (VI)-Verbindungen als Chromtrioxid (CrO3) berechnet. Dies soll auch so beibehalten werden. Das Gewichtsverhältnis von elementarem Chrom zu Chromtrioxid beträgt 1:2. Auf Grund der Berechnung des Grenzwertes als Chromtrioxid, sind die Grenzwerte der Richtlinie im Entwurf, umgerechnet auf Chromtrioxid, doppelt so hoch, sodass sich folgende Grenzwerte ergeben: der Tagesmittelwert beträgt 0,01 E mg/m³. Bis zum 17. Jänner 2025 gilt ein Grenzwert von 0,02 E mg/m³. Für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten bzw. ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren gilt bis zum 17. Jänner 2025 ein Grenzwert von 0,05 E mg/m³.
Es sollen daher abweichend von Anhang I/2020 (Stoffliste) bis zum 17. Jänner 2023 die gemäß § 33 Abs. 5 des Entwurfs festgelegten Grenzwerte gelten. In Anhang I/2020 (Stoffliste), Spalte 12, ist zusätzlich ein Hinweis zur Übergangsfrist enthalten.

§ 34 Schlussbestimmungen

§ 34. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:

  1. die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,
  2. der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.d.F. 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf. (7) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß § 118 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass 97 Abs. 7 ASchG mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(7) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß § 118 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass § 97 Abs. 7 ASchG mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(8) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 4 ASchG als Bundesgesetz geltende Verordnung über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung), BGBl. Nr. 324/1990, außer Kraft getreten ist.

(10) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006“, das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt, § 9 Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 2, der 4. und 5. Abschnitt, §§ 33 und 34 Abs. 6, in Anhang I/2003 (MAK-Liste) der Eintrag für Nickel, in Anhang II/2003 (TRK-Liste) die Einträge für Asbest und Nickelverbindungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(11) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, das Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4 Z 1, § 9 Abs. 5 bis 8, § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 4, Anhang I/2007 (Stoffliste), in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(12) Mit 1. Januar 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

(13) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag treten in Kraft: § 10 Abs. 1 Z 2, § 10a Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 4, weiters der Eintrag zu Formaldehyd in Anhang I/2011 sowie der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „A2 Stoffe“ des Anhangs III/2011, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 288/2017. Gleichzeitig tritt der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „B-Stoffe“ des Anhangs III/2011, außer Kraft.

(15) Die Verordnung der Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, BGBl. II Nr. 238/2018, ist nicht in Kraft getreten.

(16) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 5, die Anhänge I, III, V, VI, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Ablauf des 17. Jänner 2023 tritt § 16 Abs. 2 Z 3 letzter Satz außer Kraft.

(17) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6 bis 9, Anhang I/2021 (Stoffliste), in Anhang III Abschnitt C die Ziffern 7 und 14 bis 15 sowie die Titel zu den Anhängen III, V und VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhänge

Anhang I - Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) (pdf) (PDF)

Anhang III - LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE

Anhang V - LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN

Anhang VI - LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE

Erläuterungen zu den Anhängen zur Stammfassung bzw. vorhergehenden Novellen

Um bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und der Etikettierung für das Inverkehrbringen bei Abweichungen zwischen dem Chemikalienrecht und der Grenzwerteverordnung künftig Unklarheiten zu vermeiden, wurde der Tabelle in Anhang I im Jahr 2011 folgender Satz vorangestellt: “Im Fall einer Abweichung hinsichtlich der Einstufung krebserzeugend oder reproduktionstoxisch zwischen Anhang I und der chemikalienrechtlichen Einstufung ist für die Angabe auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt die chemikalienrechtliche Einstufung ausreichend.“ Dieser Hinweis ist primär relevant für Hersteller/innen von gefährlichen Stoffen oder Produkten. Bei Verwendung von krebserzeugenden/reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen sind jedoch stets zusätzlich zu den Angaben im Sicherheitsdatenblatt auch die Angaben in der GKV (Anhang I) darauf hin zu prüfen, ob eine Abweichung der Einstufung vorliegt und ob diese relevant ist (z.B. betreffend § 42 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 oder § 47 ASchG). Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung von Chemikalien sind nicht im ASchG sondern im österreichischen Chemikaliengesetz bzw. in der REACH Verordnung und in der CLP-Verordnung geregelt.

GKV-Novelle 2021

Die Richtlinien RL 2019/130 und RL 2019/983 legen für zehn krebserzeugende Arbeitsstoffe bindende Grenzwerte fest und stufen drei Arbeitsstoffgemische, welche typischerweise während des Arbeitsprozesses entstehen, als eindeutig krebserzeugend ein. RL 2019/1831 enthält eine 5. Liste an Richtgrenzwerten für acht gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, die nicht als krebserzeugend eingestuft sind. Auf Basis der REACH-VO wurden im Jahr 2019 Grenzwerte für den Arbeitsstoff NMP festgelegt.

Bei folgenden Arbeitsstoffen erfolgte eine Senkung des derzeit gültigen Grenzwertes (Tagesmittelwert, TMW und/oder Kurzzeitwert, KZW): 

  • 4,4´-Diaminodiphenylmethan
  • Epichlorhydrin
  • 1,2-Dichlorethan
  • Dieselmotoremissionen (DME)
  • Cadmium und seine anorganischen Verbindungen
  • Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen
  • Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen
  • 4,4´-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze
  • Anilin und seine Salze
  • Chlormethan
  • Isopropylbenzol
  • Butylacetat, alle Isomere außer tert-Butylacetat
  • 3-Methyl-1-Butanol
  • Phosphoroxidchlorid
  • N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)

Für folgenden Arbeitsstoff erfolgte eine Änderung der Einstufung:

  • Trichlorethen

Für folgende Arbeitsstoffe erfolge keine Anpassung, da die Grenzwerte der RL durch die nationalen Grenzwerte bereits eingehalten oder unterschritten werden:

  • 1,2-Dibromethan
  • Formaldehyd
  • p-Toluidin

Folgender Arbeitsstoff wurde neu aufgenommen:

  • Trimethylamin

Folgende Arbeitsstoffgemische wurden in Anhang III aufgenommen: 

  • Dieselmotoremissionen (DME)
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische (PAK)
  • Mineralöle (Schmierstoffe)

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Arbeitsstoffen dieser GKV-Novelle wurden im Einführungserlass 2021 (PDF, 0,2 MB) veröffentlicht.


Letzte Änderung am: 05.01.2023