Erkennen und Beurteilen von Arbeitsstoffen

Was sind gefährliche Arbeitsstoffe, wie sind diese zu kennzeichnen, wie schaut ein Arbeitsstoffverzeichnis aus und wie kann eine Arbeitsstoffevaluierung durchgeführt werden?

Was versteht man unter Arbeitsstoffen?

Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, Zubereitungen (Mischungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Dabei ist nicht relevant ob diese Stoffe zugekauft werden oder erst im Zuge der Arbeit entstehen.

Der Begriff umfasst z.B. Chemikalien, Holzstaub, Kunststoffe, Arzneimittel, Metallstäube, Kosmetika, Düngemittel, Lebensmittel und biologische Agenzien wie Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten.

Als Arbeitsstoffe gelten daher:

  • Einsatzstoffe und sämtliche Zwischenprodukte – dabei handelt es sich meist um zugekaufte Stoffe wie Reinigungsmittel, Klebstoffe, Farben, Chemikalien für Laboratorien, den Chemieunterricht oder sonstige Tätigkeiten
  • Endprodukte (z.B. verschiedene Kunststoffe, Lacke)
  • Reaktionsprodukte (z.B. Gärgase)
  • Hilfsstoffe (z.B. Talk in der Farbenherstellung)
  • Abfälle (z.B. Metallspäne, Holzstaub, Lösemittelgemische)
  • unabsichtlich entstehende Stoffe (z.B. Schweißrauch, Nitrosamine in Kühlschmiermitteln, Dieselmotoremissionen)
  • Verunreinigungen 

Doch nicht jede an einem Arbeitsplatz vorhandene chemische Substanz oder jeder Mikroorganismus ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitsstoff im Sinne des ASchG. Ausschlaggebend ist die Tatsache, ob der jeweilige Stoff im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit einer Person steht. So sind beispielsweise Reinigungsmittel für die Reinigungskraft in einem Betrieb zweifelsfrei Arbeitsstoffe, weil diese Produkte benötigt werden, um die eigentliche Tätigkeit - die Reinigung - durchführen zu können. Nach erfolgter Reinigung verbleibende Chemikalienrückstände an Oberflächen oder Dämpfe der Reinigungsmittel in der Atemluft stellen jedoch für die übrigen im Betrieb beschäftigten Personen (Bürokräfte, Handwerker etc.) keine Arbeitsstoffe dar, da diese Stoffe nicht bei der Ausführung der Tätigkeit verwendet werden. Trotzdem können diese Substanzen eine mögliche Gesundheitsgefahr oder unzulässige Belastung für alle exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und müssen daher im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung ermittelt werden. Erforderlichenfalls sind auch geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen (z.B. Ersatz des jeweiligen Stoffes).

Was versteht man unter gefährlichen Arbeitsstoffen?

Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, biologische und gesundheitsgefährdende Stoffe, die bei der Arbeit verwendet werden. Die Kriterien zur Einstufung von Arbeitsstoffen in entsprechende Gefahrenklassen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegt. Ist ein Arbeitsstoff nicht in der CLP-Verordnung selbst eingestuft, erfüllt aber die genannten Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Gefahrenklasse, so ist er dieser ebenso zuzuordnen: 

1. Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe:

  • Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1)
  • Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B
  • Organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B
  • Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen 

2. Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind oxidierende (entzündende), extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe:

  • Oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)
  • Oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13)
  • Oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14)
  • Entzündbare Gase (Gefahrenklasse 2.2)
  • Entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3)
  • Entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6)
  • Entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)
  • Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B
  • Pyrophore Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9)
  • Pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.10)
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.11)
  • Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)
  • Organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B
  • Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen

3. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe:

  • Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
  • Ätz-/ Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
  • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4)
  • Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
  • Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
  • Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9)
  • Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10)
  • Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)
  • Auf Metall korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16)

Arbeitsstoffe mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden, krebserzeugenden, reproduktionstoxischen oder sensibilisierenden Eigenschaften im Sinne des Chemikaliengesetzes 1996 sowie fibrogene, radioaktive und biologisch inerte Arbeitsstoffe gelten ebenfalls als gesundheitsgefährdend. 

4. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4

Die detaillierte Auseinandersetzung mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist eine zentrale Aufgabe des Arbeitnehmerschutzes mit dem Ziel Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern. 

Die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen werden durch verschiedene gesetzliche Vorschriften begründet. Die Einhaltung dieser Vorschriften muss jedenfalls beachtet werden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) trifft grundsätzliche Aussagen über den Umgang mit Arbeitsstoffen.

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) sieht Untersuchungspflichten für Beschäftigte vor, die bestimmte Arbeitsstoffe verwenden.

Die Grenzwerteverordnung (GKV) legt fest, welche Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz in der Atemluft zulässig ist (Grenzwerte, MAK-, TRK-Werte). Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) regelt den Schutz der Beschäftigten vor den Einwirkungen biologischer Arbeitsstoffe.

Für bestimmte Personengruppen gibt es zusätzliche Regelungen, z.B. Mutterschutzgesetz, Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen.

Darüber hinaus gibt es noch Vorschriften zur Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe (z.B. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002, Flüssiggas-Verordnung 2002). 

Eine Abschätzung des Risikos für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ist nur dann möglich, wenn man auch die Gefahren kennt, die bei der Verwendung von Arbeitsstoffen auftreten können.  

Unter „Verwenden von Arbeitsstoffen” versteht man jeglichen Umgang damit, wie das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

Kennzeichnung von Arbeitsstoffen

Die Kennzeichnung von Chemikalien ist unionsweit durch die CLP-VO (VO (EG) 1272/2008) geregelt. CLP steht für „Classification, Labelling and Packaging of Chemicals“. Fallweise wird auch das Kürzel „GHS“ (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) angegeben. Werden (zugekaufte) gemäß CLP-gekennzeichnete Arbeitsstoffe verwendet, kann davon ausgegangen werden, dass die Kennzeichnung der Arbeitsstoffe korrekt und ausreichend ist.

Angekaufte Originalbehälter (Gebinde) für Chemikalien und Biozidprodukte sind entsprechend den Inverkehrbringervorschriften gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung entspricht dem § 1a  Abs. 1 der Kennzeichnungsverordnung (KennV). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kenn­zeichnung zutreffend und vollständig sind.

Werden diese Arbeitsstoffe im Betrieb umgefüllt, verdünnt oder zum Herstellen von Mischungen verwendet, sind auch die dafür verwendeten Behälter gemäß den Ausführungen der KennV zu kennzeichnen.

Neben Behältern wie z.B. Tanks, Kanister, Gefäßen fallen auch sichtbar verlegte Rohrleitungen unter die Kennzeichnungsverpflichtung. Ist eine direkte Kennzeichnung an der Rohrleitung nicht möglich, ist diese in unmittelbarer Nähe der gefahrträchtigsten Stellen der Leitung (Verbindungen, Entnahme- oder Befüllstellen) anzubringen. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf hierfür nicht verwendet werden.

Für bestimmte Produktgruppen, die nicht dem Chemikalien- oder Biozidproduktegesetz unterliegen (Kosmetika, Arzneimittel), entspricht die Kennzeichnung nicht den Vorgaben der KennV. Daher ist bei solchen (Gruppen von) Arbeitsstoffen die Kennzeichnung entsprechend zu ergänzen.

Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und dauerhaft sein. Sie hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  • Eine eindeutige, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekannte Bezeichnung des enthaltenen Stoffes. Zulässig ist der Trivialname oder Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur, die chemische Summenformel, der Markenname oder eine eindeutige betriebsinterne Bezeichnung;
  • Angaben über mögliche Gefahren (H-Sätze);
  • Angaben über notwendige Sicherheitsmaßnahmen (P-Sätze);
  • Gefahrenpiktogramm/Symbol.

Darüber hinaus kann die Kennzeichnung durch zusätzliche Informationen ergänzt werden, z.B. durch Gefahrzettel für den innerbetrieblichen Transport.

Ist es aufgrund der Natur des verwendeten Arbeitsstoffes oder der Art des Arbeitsvorganges nicht möglich, eine derartige Kennzeichnung vorzunehmen, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch andere Maßnahmen, wie etwa durch umfangreiche Information und Unterweisung über die mit dem Arbeitsstoff verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen, sicherstellen.

Beim Lagern erheblicher Mengen von gefährlichen Arbeitsstoffen folgender Gefahrenklassen, ist der Raum, Schrank oder Bereich, in dem diese Arbeitsstoffe gelagert werden, zu kennzeichnen:

  1. Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
  2. Brandgefährliche Arbeitsstoffe
  3. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe mit den Eigenschaften:
    • Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
    • Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
    • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
    • Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
    • Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
    • Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
    • Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7). 

Die Bereichskennzeichnung hat jedenfalls das Piktogramm/Symbol zu enthalten, H- und P-Sätze können ergänzt werden. Sie kann entfallen, sofern bei Betreten des Raumes oder Bereiches bzw. beim Öffnen des Schrankes die Kennzeichnung der einzelnen gelagerten Behälter eindeutig und gut sichtbar zu erkennen ist.

Werden krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe (CMR-Stoffe) bzw. biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 bis 4 verwendet, müssen diese Bereiche nicht nur gut sichtbar gekennzeichnet, sondern auch gegen das Betreten durch unbefugte Personen abgesichert sein.

Für einige Kategorien besonders gefährlicher Arbeitsstoffe löst jede Lagerung, unabhängig von einer Mindestmenge, jedenfalls die Verpflichtung zur entsprechenden Kennzeichnung aus. Nähere Details zur gesetzeskonformen Durchführung der Kennzeichnung bietet der Erlass KennV-Novelle 2015, Arbeitsstoff-Kennzeichnung.

Arbeitsstoffverzeichnis

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach dem ASchG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe dazu verpflichtet:

  • sich zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt (§ 41 Abs. 1);
  • die Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe zu ermitteln und die Gefahren zu beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art der Verwendung ausgehen könnten (§ 41 Abs. 2).

Um Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollständig erfassen und bewerten sowie geeignete Schutzmaßnahmen festsetzen zu können, ist ein Arbeitsstoffverzeichnis als Grundlage erforderlich. Darin sind sämtliche gefährliche Arbeitsstoffe, die im Betrieb verwendet werden, zu erfassen, d.h. zugekaufte Stoffe ebenso wie jene, die erst im Betrieb entstehen. Neben gezielt produzierten Stoffen dürfen auch die durch den Arbeitsprozess entstehenden Arbeitsstoffe, wie Abfälle (z.B. Lösemittelgemische), Abgase (Dieselmotoremissionen), Dämpfe (Nitrosamine in Kühlschmiermitteln), Rauche (chirurgische Rauche, Schweißrauch), Stäube (Metall- oder Holzstaub) oder selbst hergestellte Arbeitsstoffe nicht übersehen werden. Auch diese Stoffe sind in das Arbeitsstoffverzeichnis aufzunehmen.

Auch im Unionsrecht gibt es ein umfangreiches Regelwerk in Zusammenhang mit Herstellung, Import, Vertrieb und Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe. Europäische Inverkehrbringervorschriften für Chemikalien werden unter dem Titel „REACH“ (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of  Chemicalszusammengefasst. REACH regelt die Registrierung, Zulassung, Beschränkung und Bewertung chemischer Stoffe und wurde am 18. Dezember 2006 beschlossen und am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Einige Arbeitsstoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC – substances of very high concern) unterliegen einer Zulassungspflicht, wenn sie im Anhang XIV, REACH Verordnung (siehe: https://echa.europa.eu/de/authorisation-list) gelistet sind. Das bedeutet, dass die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung dieser Stoffe verboten ist, es sei denn, eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung wurde erteilt. Ein Unternehmen benötigt somit eine Zulassung (Rechtsakt der Europäischen Kommission), wenn es einen im Anhang XIV aufgenommenen Stoff zur Verwendung in Verkehr bringen oder selbst verwenden möchte. Nachgeschaltete Anwender dieser Stoffe sind dazu verpflichtet, die Verwendung an die ECHA zu melden.

Daneben gibt es unter REACH Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe, durch die spezifische Verwendungen oder Produkte, die diese Stoffe enthalten, reguliert werden (siehe Anhang XVII, REACH Verordnung).

Innerhalb der EU müssen Lieferanten von gefährlich eingestuften Stoffen, Zubereitungen oder Gemischen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen, wenn diese Stoffe bestimmte gesetzlich geregelte Konzentrationsgrenzen überschreiten. In jedem Fall sind die Sicherheitsdatenblätter regelmäßig, insbesondere bei Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu aktualisieren. Sie bilden eine wertvolle Informationsquelle für die Erstellung eines Arbeitsstoffverzeichnisses und die Evaluierung. Die ausschließliche Sammlung der Sicherheitsdatenblätter der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe stellt jedoch keinesfalls ein Arbeitsstoffverzeichnis dar!

Anbei wird beispielhaft ein Arbeitsstoffverzeichnis (XLSX, 0,2 MB) basierend auf Excel zur Verfügung gestellt. Dieses Arbeitsstoffverzeichnis beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, aber auch sinnvolle Ergänzungen. Ebenso zeigt es eine praktikable Möglichkeit, Ergebnisse der Arbeitsstoffevaluierung mit dem Arbeitsstoffverzeichnis zu verbinden. Ob das Arbeitsstoffverzeichnis be­zogen auf einzelne Arbeitsplätze, einzelne Arbeitsbereiche oder auf den ganzen Betrieb geführt wird, hängt von den Erfordernissen des Einzelfalls ab. Vor allem bei größeren Be­trieben oder in Arbeitsstätten, die sehr viele verschiedene Arbeitsstoffe in unterschiedlichen Bereichen (Labors, Krankenanstalten) verwenden, wird es zweckmäßig sein, das Verzeich­nis auf mehreren Ebenen zu führen.

Ein nützliches Tool um ein Arbeitsstoffverzeichnis einfach erstellen zu können, wird von der AUVA hier angeboten.

Arbeitsstoffevaluierung

§ 4 ASchG verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen – auch in Hinsicht auf die Verwendung von Arbeitsstoffen. Meist wird dieser Schritt als „Evaluierung“ bezeichnet. Die Evaluierung ist ein systematischer Prozess, deren Ziel es ist eine stetige Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erzielen. Die Arbeitsstoffevaluierung hat den Zweck, sämtliche mit den verwendeten Arbeitsstoffen zusammenhängende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erheben, die durch die spezifische Verwendung dieser Stoffe im jeweiligen Betrieb entstehen, um erforderliche und geeignete Schutzmaßnahmen setzen zu können. Dabei sind auch die tatsächlichen Bedingungen im Betrieb und die relevanten Aufnahmerouten der Stoffe in den Körper (inhalativ, dermal, oral) zu berücksichtigen. Dazu müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, prak­tische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Zudem ist es sinnvoll, die Expertise von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie von Sicherheitsfachkräften einzuholen.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend vor gefährlichen Arbeitsstoffen schützen zu können, müssen geeignete Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind je nach Tätigkeit, Prozess, Art und Menge der verwendeten Arbeitsstoffe unterschiedlich. Wesentlich ist, zu wissen,

  • welche gefährlichen Arbeitsstoffe eingesetzt werden und
  • welche Gefahren von diesen ausgehen.

Bei gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist es außerdem wesentlich zu erheben,

  • welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • in welchem Ausmaß exponiert sind (gegenüber dem Arbeitsstoff bzw. unterschiedlichen Arbeitsstoffen).

Eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Gefährdung durch einen Arbeitsstoff hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie etwa der Konzentration, der Art der Aufnahme in den Körper oder der Expositionsdauer. Aber auch Faktoren wie Alter und Geschlecht können in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle spielen. Zudem sind gegebenenfalls die Gesamtwirkung mehrerer gefährlicher Arbeitsstoffe sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen zu berücksichtigen:

Bei zusätzlichen körperlichen Belastungen (Hitze, schwere körperliche Arbeit) können er­heblich größere Mengen von Arbeitsstoffen durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen werden und auf diese einwirken. Auch erhöhte Umgebungstemperaturen können die Freisetzung von Arbeitsstoffen stark beeinflussen, wie etwa durch erhöhtes Verdampfen von Lösungsmitteln: Butylacetat (weitverbreitetes Lacklösemittel) hat bei 20°C Umgebungstemperatur einen Dampfdruck von 10,7 hPa. Bei 30°C Umgebungstemperatur verdoppelt sich dieser Wert jedoch annähernd auf 20,2 hPa! (siehe auch: https://gestis.dguv.de/data?name=013320). Bei Verwendung mehrerer Arbeitsstoffe oder Arbeitsstoffgemischen neben- oder hinterein­ander ist auf mögliche Reaktionen zwischen diesen Stoffen, aber auch auf das Zusam­menwirken dieser Stoffe hinsichtlich der Wirkung auf den Menschen Bedacht zu nehmen. Wichtig ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  • in regelmäßigen Zeitabständen,
  • bei Änderung der Bedingungen,
  • bei Gesundheitsbeschwerden,
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,
  • bei Unfällen

Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und von biologischen Arbeitsstoffen ermitteln müssen. Hierzu kann es erforderlich sein, Expositionsmessungen oder sonstige Messungen durch­zuführen.  

Die Ermittlung und Beurteilung (Evaluierung) lässt sich in folgende Schritte unterteilen:

1.    Erkennen der Gefahren

  • Welche Arbeitsstoffe werden verwendet?
  • Welche sind gefährlich?

2.    Einholen von Informationen über Gefahrenmerkmale

  • Ist der Arbeitsstoff mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet?
  • Auf welche gesundheitsschädliche Wirkung weist die Kennzeichnung hin?
  • Sind H- und P-Sätze angegeben?
  • Was bedeuten die H- und P-Sätze?
  • Gibt es aktuelle Sicherheitsdatenblätter?
  • Gibt es Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Gruppenmerkblätter?
  • Gibt es Grenzwerte für den Stoff oder einzelne Inhaltsstoffe?
  • Können Fachleute (z.B. Präventivfachkräfte) zur Beratung herangezogen werden? 

Bei gekauften Arbeitsstoffen bieten Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter oder Beipacktexte eine wesentliche Informationsquelle. Einen ersten Anhaltspunkt, ob der Arbeitsstoff gefährlich ist, gibt dabei das Gefahrensymbol (Piktogramm). H- und P- Sätze (hazard – Gefahr und precautionary – Vorsicht) geben bereits etwas detaillierter Auskunft über die Art der Gefahr und eine erste Information über Maßnahmen bei der Verwendung. Diese Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt konkretisiert. Für Arbeitsstoffe, die jedoch nicht nach der Chemikaliengesetzgebung geregelt sind, sind in der Regel Sicherheitsdatenblätter nicht erhältlich. Informationen zu diesen Stoffen finden sich in Gruppenmerkblättern (Kosmetika) und Beipacktexten (Arzneimitteln).

Allerdings dürfen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Angaben der Kennzeichnung sowie sonstige Angaben nur dann verlassen, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Sie können sich nicht in jedem Fall darauf berufen.

Auch die Erfahrungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie Arbeitsunfälle und Erkrankungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch Arbeitsstoffe hervorgerufen sein könnten, sind bei der Ermittlung und Beurteilung der durch Arbeitsstoffe bedingten Gefahren zu berücksichtigen. Sollten gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsstoffen auftreten, sollten diese dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst bzw. der Abteilung für Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie im Zentral-Arbeitsinspektorat gemeldet werden.

Wenn Arbeitsstoffe als Abgas, Abfall oder Nebenprodukte entstehen (Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, etc.) können branchen- oder tätigkeitsbezogene Informationsmaterialien (z.B.: Leitfäden der Branchenvertreterinnen und -vertreter) hilfreich sein, um die möglichen Gefahren feststellen und erforderlichen Maßnahmen festlegen zu können. 

3.    Einholen von Informationen über den Einsatz im Betrieb

  • Ist der Einsatz von Stoffen verboten oder nur eingeschränkt erlaubt (z.B.
    Ersatzpflicht für eindeutig krebserzeugende Stoffe bzw. zulassungspflichtige Stoffe gemäß Anhang XIV der REACH Verordnung wie z. B. für Chromtrioxid, Natriumchromat oder Natriumdichromat, MOCA, Trichlorethylen; Beschränkung gemäß Anhang XVII der REACH Verordnung wie z. B. für Dichlormethan)?
  • Sind die am wenigsten gefährlichen Arbeitsstoffe für den jeweiligen Verwendungszweck im Einsatz?
  • Welche Mengen an gefährlichen Arbeitsstoffen werden eingesetzt?
  • Sind die eingesetzten Mengen die geringstmöglichen?
  • Wie und wo erfolgt die Lagerung?
  • In welcher Form werden die Stoffe eingesetzt (fest, flüssig, gasförmig)?
  • Unter welchen Bedingungen werden die Stoffe eingesetzt (z.B. unter Druck, bei hoher Temperatur)?
  • Wie werden die Arbeitsstoffe verwendet (in offenen Gefäßen oder geschlossenen Systemen)?
  • Entstehen gefährliche Gase oder Dämpfe und werden diese erfasst und gefahrlos beseitigt?
  • Kann es durch Gase oder Dämpfe aufgrund von Sauerstoffmangel zu Erstickungsgefahr kommen?
  • Gibt es ausreichende lüftungstechnische Einrichtungen?

4.    Einholen von Informationen über die Einwirkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Wie kommen die Beschäftigten mit dem Arbeitsstoff in Kontakt?
  • Kann der Arbeitsstoff eingeatmet werden?
  • Ist Hautkontakt möglich?
  • Welche Arbeitsplatzkonzentrationen sind vorhanden?
  • Werden die arbeitsplatzrelevanten Grenzwerte sicher und dauerhaft soweit wie möglich unterschritten?
  • Wie viele Beschäftigte sind wie oft und wie lange exponiert?
  • Ist nur eine unbedingt notwendige Anzahl von Beschäftigten exponiert?
  • Ist die Dauer der Einwirkung so gering wie möglich?
  • Sind besonders schutzbedürftige Personen betroffen (z.B. Schwangere, Jugendliche)?
  • Ist persönliche Schutzausrüstung vorhanden?
  • Ist diese funktionstüchtig und für die Art der Tätigkeit geeignet?
  • Sind Maßnahmen für den Störfall festgelegt und bekannt?
  • Werden Arbeitsstoffe verwendet, für die Untersuchungspflichten nach der VGÜ bestehen?

5.    Beurteilung und Ermittlung konkreter Gefahren

Dieser Schritt umfasst die Auswertung der eingeholten Informationen. Auf Grundlage der ermittelten Daten ist zu beurteilen, ob Handlungsbedarf besteht.

Handlungsbedarf besteht jedenfalls, wenn Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht auszuschließen sind. Ist dies der Fall, so müssen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gesetzt werden. Im Allgemeinen ist eine möglichst geringe Exposition anzustreben.

6.    Konkrete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Beim Setzen von Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gelten die Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG). Aus diesen ergibt sich eine Rangfolge von Maßnahmen (= STOP-Prinzip), wonach Risiken zu vermeiden und Gefahren an der Quelle zu bekämpfen sind. Maßnahmen des kollektiven Gefahrenschutzes haben Vorrang vor Maßnahmen des individuellen Schutzes. An oberster Stelle des STOP-Prinzips und damit in erster Linie umzusetzen, ist die Substitution von Arbeitsstoffen: 

Bei der Verwendung von

  • eindeutig krebserzeugenden
  • fortpflanzungsgefährdenden
  • erbgutschädigenden
  • biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2 bis 4

muss, sofern ein Ersatzstoff mit weniger oder nicht gefährlichen Eigenschaften vorhanden ist, der ein gleichwertiges Arbeitsergebnis liefert, dieser eingesetzt werden. Arbeitsstoffe mit diesen Eigenschaften müssen in geschlossenen Systemen verwendet werden, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist (Bsp Galavanik: Einsatz von geschlossenen Apparaturen beim Verchromen).

Auch bei allen anderen als gefährlich eingestuften Arbeitsstoffen sollte die Frage nach einem Ersatz stets die erste Frage im Zuge der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sein.

Ist ein Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen nicht möglich, ist beim Setzen von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung die Rangfolge gemäß § 43 ASchG zu berücksichtigen:

1. Minimierung der eingesetzten Mengen

2. Beschränkung der Anzahl der exponierten Personen

3. Beschränkung der Dauer und Intensität der Einwirkung

4. Verwendung in geschlossenen Anlagen

5. Installation von Absaugungsanlagen und bei Bedarf auch von

6. technischen Lüftungsanlagen

7. Sind alle diese Maßnahmen noch nicht ausreichend, ist den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Ist nach Ausschöpfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zusätzlich notwendig, ist darauf zu achten, dass diese an die Erfordernisse des Arbeitsprozesses und die verwendeten Arbeitsstoffe angepasst ist. Bei Verwendung von Handschuhen sind Durchbruchszeiten (ab dem erstmaligen Verwenden) zu beachten. Auch Atemschutzmasken haben eine begrenzte Einsatzdauer, die u.a. von der Höhe der Arbeitsplatzkonzentrationen der jeweiligen Stoffe abhängt. 

In der Evaluierung sind auch mögliche Störfälle und Wartungs-, Service- und Reinigungsarbeiten zu berücksichtigen. Hierbei sind zwingend  

  • alle technischen Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition auszuschöpfen (z.B.: Einsatz von saugenden statt kehrenden Verfahren),
  • die Dauer der Exposition zu minimieren,
  • geeignete PSA zur Verfügung zu stellen und deren Verwendung sicherzustellen,
  • Die Exposition auf die geringstmögliche Anzahl von Personen zu beschränken.

Für einige Arbeitsstoffe (Asbest, Holzstaub) gibt es gesetzliche Sonderbestimmungen. Diese Arbeitsstoffe werden hier detaillier beschrieben (Krebserzeugende Arbeitsstoffe).

Dokumentation

Das Ergebnis der Evaluierung muss nach § 5 ASchG im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (SiGe Dokument) mit den Mindestinhalten gemäß DOK-VO schriftlich festgehalten werden. Die Dokumentation kann auf Arbeitsplatz, die Tätigkeit, oder den Bereich bezogen werden.

Eine Verknüpfung zwischen Arbeitsstoffverzeichnis und Ergebnis der Evaluierung ist dabei zulässig. Wichtig ist hierbei den notwendigen Maßnahmen ausreichend Beachtung zu schenken.

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gem. § 47 ASchG ein Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Die Mindestinhalte dieses Verzeichnisses sind:

  • Name, Geburtsdatum, Geschlecht
  • Bezeichnung der Arbeitsstoffe
    • (Optional CAS-Nummer)
  • Art der Gefährdung
    • krebserzeugend
    • erbgutverändernd
    • fortpflanzungsgefährdend
    • biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 und 4
  • Art und Dauer der Tätigkeit
  • Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden
  • Angaben zur Exposition sind für jede exponierte Arbeitnehmerin bzw. jeden exponierten Arbeitnehmer individuell anzuführen
    • Inhalativ (Aufnahme über die Atemwege)
    • Dermal (Aufnahme über die Haut)
    • Beginn und Ende der Exposition der Person
  • Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen

Beispiel für die Gestaltung des Verzeichnisses für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (PDF, 0,1 MB)

Es ist zu beachten, dass das Verzeichnis nicht nur bei eindeutig als krebserzeugend, reproduktionstoxisch oder mutagen eingestuften Stoffen zu führen ist, sondern auch bei jenen Stoffen, bei denen ein Verdacht auf eine krebserzeugende, reproduktionstoxische oder mutagene Wirkung besteht.

Die einzige Vorgabe für die Gestaltung des Verzeichnisses ist somit der Mindestinhalt, die Form - ob beispielsweise als Datenbank oder Liste - ist frei wählbar. Die verpflichtenden Aufzeichnungen gemäß § 58 ASchG für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer, für die/den Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich sind, entsprechen in ihren Mindestinhalten nicht vollständig den Anforderungen dieses Verzeichnisses. Eine Kombination beider ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Mindestinhalte entsprechend §§ 47 und 58 ASchG möglich.

Letzte Änderung am: 19.01.2022