Dieselmotoremissionen

Dieselmotoremissionen sind als krebserzeugend eingestuft und haben einen TRK-Grenzwert von 0,05 mg/m³. Daher müssen beim Einsatz von Dieselmotoren - neben der Einhaltung von Grenzwerten wie für CO2 und CO - noch weitere Maßnahmen gesetzt werden, um eine Exposition von ArbeitnehmerInnen so weit als möglich zu verringern. Bei der Verwendung von Hubstaplern in (teilweise) geschlossenen Räumen stellt eine Leitlinie, die Einsatzgrenzen bzw. Ersatzmöglichkeiten von dieselbetriebenen Hubstaplern in geschlossenen Räumen dar. Sinngemäß ist diese Leitlinie auch auf anderen selbstfahrende Arbeitsmittel anzuwenden.

 

Für Verbrennungsmotoren regelt § 27b Abs. 7 GKV, dass die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln […] in geschlossenen Räumen verboten ist. Somit ist auch die Verwendung von dieselbetriebenen Hubstaplern verboten.

§ 27b Abs. 7 Z 2 GKV gewährt eine Ausnahme vom Verwendungsverbot, wenn kein gleich­wertiges Arbeitsergebnis mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln ohne eindeutig krebserzeu­gende […]  Abgasbestandteile erreicht werden kann (Substitutionsgebot) und die Konzen­tration so gering, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist, gehalten wird.

Durch moderne Antriebs- und Batterietechniken ist in geschlossenen Räumen der Einsatz von batteriebetriebenen Flurförder­zeugen (Elektroflurförderfahrzeugen) fast durchgängig - auch bei größeren Lasten -möglich. Zu den geschlossenen Räumen zählen auf Grund der eingeschränkten Lüftungssituation auch teilweise geschlos­sene Räume (zwei oder mehr Wände, ein Dach).

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Einsatz von Elektroflurförderfahrzeugen aber erschwert und der Einsatz von Dieselflurförderfahrzeugen mangels Alternative notwendig sein. Ein Einsatz von Dieselflurförderfahrzeugen ist aber auch in diesen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wobei allerdings zu beachten ist, dass der TRK-Wert für Dieselemissionen stets möglichst weit unterschritten wird und die Dauer der Exposition sowie die Zahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mög­lichst geringgehalten wird (§ 43 Abs. 2 ASchG Minimierungsgebot).

Bei jeder Neu-Anschaffung von Flurförderzeugen muss der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden. Es ist von den Arbeitgeber:innen neuerlich zu prüfen, ob alternative Antriebe eingesetzt werden önnen. Wenn diese weiterhin technisch nicht möglich sind, dürfen nur Geräte mit den zum Anschaffungszeitpunkt geringsten  Emissionen beschafft werden. 

 Weitere Details finden sich in der Leitlinie.



Letzte Änderung am: 11.08.2025