Schutz gegen Absturz

Bei Absturzgefahr sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Primär sollen Einrichtungen den Absturz ganz verhinderrn. Sollte dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich sein wären sekundär Schutzeinrichtungen, die einen weiteren Absturz verhindern, anzubringen.

 Maßnahmen gegen die Absturzgefahr sind

  • Absturzsicherungen
  • Abgrenzungen
  • Schutzeinrichtungen

Absturzgefahr liegt vor:

  • bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
  • an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
  • an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
  • an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

  § 7 Abs 2 BauV

Folder Vermeidung von Absturzunfällen (PDF, 0,2 MB)

Absturzsicherungen

Absturzsicherungen sind

  • Tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen
  • Umwehrungen (Geländer) an Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen

Anforderungen an Umwehrungen (Geländer)

  • Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden.
  • Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-,Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
  • Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen.
  • Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN bemessen sein.
  • Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von
    15 x 2,4 cm aufweisen.
  • Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN bemessen sein.
  • Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.

§ 8 BauV

Abgrenzungen

Abgrenzungen sind

  • Stabile Brustwehren aus Holz, Metallrohr, oder gespannte Seile oder Ketten
  • nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig
  • ungefähr 2 m von der Absturzkante entfernt sowie
  • bei Balkonen oder Loggien an deren Zutrittsöffnung zu positionieren

Anforderungen an Brustwehren

  • Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m bis 1,20 m über der Standfläche liegen.
  • Brustwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN bemessen sein.
  • Sofern Brustwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.

§ 9 BauV

Schutzeinrichtungen

Wenn Absturzsicherungen oder Abgrenzungen arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, dann müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein:

  • Fanggerüste,
  • Auffangnetze
  • sowie bei Dächern
    • Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden

§ 10 BauV

Anforderungen an Auffangnetze

Auffangnetze dienen als Schutzeinrichtung gegen Absturz für Bauwerke, wie Fabrikshallen, Dachunterkonstruktionen, Brückensanierungen, u.a.m., an denen sonst keine geeigneten Absturzsicherungen montierbar sind.

 Auffangnetze

  • müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein
  • dürfen keine Maschenweite von mehr als 10 cm aufweisen
  • müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf
  • müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m.
  • sind derart aufzuhängen, dass zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.

 

Letzte Änderung am: 20.12.2022