Krane, Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Krane auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Prüfungen

Für Krane sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen. Für Lastaufnahmeeinrichtungen sind ebenfalls wiederkehrende Prüfungen durchzuführen.

Schutzmaßnahmen

  • Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.
  • Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen täglich vor Arbeitsbeginn überprüfen (Kranführer).
  • Zusammenstöße zwischen Lasten oder zwischen Kranen verhindern (wenn mehrere Krane verwendet werden).
  • Einweiser bestellen, wenn Sicht des Kranführers eingeschränkt.

Fachkenntnisse

Mit dem Führen bestimmter Krane dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Betriebsanweisung

Für die sichere Verwendung von Kranen sind innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu erstellen.

Mindestinhalt:

  • Lasthandhabung (anschlagen, heben, bewegen, absetzen ...)
  • Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer
  • Aufstellen, Abbau, Umrüstung und Wartung
  • Betrieb von mehreren Kranen
    Heben von Lasten mit zwei oder mehreren Kranen
  • Verhalten in der Nähe von Freileitungen
    Verhalten bei Schlechtwetter (Wind, Gewitter)
  • Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme

Die Bedienungsanleitung des Herstellers kann als Bestandteil dieser Betriebsanweisung selbstverständlich herangezogen werden, ergänzt durch allfällig erforderliche betriebsspezifische Regelungen. Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane enthält die ÖNORM M 9601. Die Unterweisung hat die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung zu umfassen.

§ 19 AM-VO

Fahrbewilligung

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Krane nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens der Arbeitsgeberin/des Arbeitgebers führen (anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten)
  • Diese Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen
  • Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erteilt werden
  • Ungeeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen

§ 33 AM-VO

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel

Begriffe

Lastaufnahmeeinrichtungen wie beispielsweise Greifer, Magnetheber, Vakuumheber, Lasttraversen und Lasthaken, dienen zum Aufnehmen von Lasten.

Anschlagmittel, wie beispielsweise Seile, Ketten, Bänder und Gurte, dienen zum Verbinden der Last mit Haken oder Lasttraversen.

Schutzmaßnahmen

  • Die zulässige Belastung (erforderlichenfalls auch Eigenlast) ist anzuschreiben.
  • Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden.
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen geschützt aufbewahrt werden.
  • Das unbeabsichtigtes Lösen von Lasten ist zu verhindern (z.B. Sicherheitshaken).
  • Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind sicher miteinander zu verbinden.
  • Seile aus Baumwolle dürfen als Anschlagmittel nicht verwendet werden.
  • Seile, Ketten, Bänder und Gurte dürfen nicht durch Verknoten verbunden werden.
  • Ketten dürfen nur mit dafür geeigneten Verbindungsgliedern verbunden werden.
  • Die Verbindung von Drahtseilen muss durch Spleißen oder unter Verwendung von Presshülsen erfolgen, die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nur zur Augenausbildung oder für kurzzeitige Verwendung zulässig. Es dürfen nur geeignete Backenzahnklemmen verwendet werden.

§ 19 AM-VO

Spezialthema: Heben von Baustahlbündeln

  • Baustahlbündel dürfen nur mit geeigneten Anschlagmitteln gehoben werden.
  • Bei langen Baustahlbündeln müssen erforderlichenfalls Lasttraversen verwendet werden.
  • Das Verheben von Baustahlbündeln an Bindedrähten ist verboten, da Bindedrähte keine zulässigen Anschlagmittel sind.
  • Ein Anheben von Baustahlbündel an Bindedrähten ist nur so weit zulässig, dass Abstandhalter eingeschoben und geeignete Anschlagmittel (bspw. Hebebänder, Rundschlingen) angebracht werden können.
  • Die Gewährung einer Ausnahme für Hebearbeiten ausschließlich am Betriebsgelände des/der Herstellers/Herstellerin oder Händlers/Händlerin ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Weitere Informationen enthält der Erlass Bindedraht von Baustahlbündeln als Anschlagmittel (PDF, 0,1 MB) .

Jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Jugendliche dürfen Hebezeuge nicht bedienen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Nach 24 Monaten Ausbildung dürfen Lasten von maximal 1,5 t unter Aufsicht mit Hebezeugen manipuliert werden. Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, dürfen zusätzlich nach 24 Monaten der Ausbildung unter Aufsicht Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, bedienen.

§ 6 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 10.02.2020