Jugendliche in Bäckereien und Konditoreien
Für Jugendliche, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren tätig sind, gelten besondere Vorschriften.
Anzuwendende Vorschriften
Für Jugendliche, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereien, Konditoreien) arbeiten und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren tätig sind, gilt grundsätzlich das Bäckereiarbeiter/innengesetz (BäckAG). (Näheres zum Geltungsbereich des BäckAG siehe Bäckereiarbeiter:innen.)
Jedoch gelten für sie nur Teile des BäckAG, daneben Teile des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG).
Welche Bestimmungen für Jugendliche gelten, lässt sich § 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG entnehmen.
§ 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG
Übersicht: Was gilt?
Vom BäckAG gelten für Jugendliche die Bestimmungen zu:
- Normalarbeitszeit (ausgenommen § 2 Abs. 5) (§ 2 Abs. 1 bis 4 BäckAG),
- Ruhepausen (§ 6 BäckAG),
- Sonntagszuschlag (§ 13 BäckAG),
- Freizeit zur Erfüllung der religiösen Verpflichtungen (§ 15 BäckAG),
- Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“) (§ 14a BäckAG),
- Aushangpflicht (§ 18 BäckAG).
Vom KJBG gelten für Jugendliche die Bestimmungen zu:
- Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 4 bis 8 KJBG),
- Überstundenarbeit (§ 12 KJBG) und Überstundenzuschlag (§ 14 KJBG),
- tägliche Ruhezeit (§ 16 KJBG),
- Sonn- und Feiertagsruhe (§ 18 KJBG),
- Wochenfreizeit (Wochenendruhe) (§ 19 KJBG),
- Verzeichnis der Jugendlichen, Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 KJBG),
- Beschränkung der Akkordarbeit (§ 21 KJBG),
- Maßregelungsverbot (§ 22 KJBG),
- Evaluierung (§ 23 KJBG),
- Unterweisung (§ 24 KJBG),
- Jugendlichenuntersuchungen (§ 25 KJBG),
- Recht, 2 Wochen des Urlaubs zwischen 15. Juni und 15. September zu verbringen (§ 32 KJBG).
Für Nachtarbeit gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 17 KJBG (ausgenommen Abs. 2); zusätzlich jedoch § 8 BäckAG über die Nachtarbeit von Bäckerlehrlingen und § 5 BäckAG über den Nachtarbeitszuschlag.
Nachtarbeit
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten.
Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche ab 16 Jahren (höchstens) jede zweite Woche bis 22 Uhr arbeiten. Bei Schichtarbeit dürfen außerdem Jugendliche ab 15 Jahren ab 5 Uhr arbeiten, wenn es bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit, den Betrieb zu erreichen, gibt (z.B. weil die Jugendlichen auf den Werksverkehr angewiesen sind).
Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, verrichten. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.
§ 8 BäckAG§ 17 KJBG
§ 132a ASVG
Letzte Änderung am: 04.05.2026