Brandgefährliche Arbeitsstoffe

Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind entweder brennbare (entzündliche) oder brandfördernde Arbeitsstoffe. Schutzziele in Bezug auf diese Arbeitsstoffe sind  Arbeitsschutz sind das Vermeiden von Explosionen, Ermöglichen der Flucht im Brandfall und das geeignete Lagern, bzw. getrennt-Lagern von brandgefährlichen Arbeitsstoffen.

Für einzelne brandgefährliche Arbeitsstoffe gibt es Verordnungen die die Lagerung und teiwleise Handhabung von konkret diesen Arbeitstoffen vorschreiben. Diese Veordnungen beruhen nicht nur auf dem AschG sondern auch auf der Gewerbeordnung.

Allgemeine Bestimmung zur Lagerung und Vewendung von Agefährlichen Arbeitsstoffen gelten selbstverstädlich auch für brandgefährliche Arbeitsstoffe. Insbesondere § 27e der Grenzwerteverordnung (GKV)  gibt unter anderem an, dass geeignete Schutzmaßnahmen (geeignet für die jeweiligen Arbeitsstoffe) zu treffen sind, dass gefärhliche Arbeitsstoffe über Arbeitspläten und auf Verkehrswegen nicht gelagert werden dürfen.

Zu folgenden brandgefährlichen Arbeitstoffen gibt es weiterführende Informationen bzw. Verordnungen:

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten  – VbF

Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV

Flüssiggasverordnung 2002 – FGV

Lagerung von Gasflaschen

Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden (§ 44 ASchG).

Wie Behälter, Lagerräume oder Lagerungen für brennbare Arbeitsstoffe zu kennzeichnen sind, ist im § 44 des ASchG und der Kennzeichnungsverordnung (KennV) festgelegt.

Letzte Änderung am: 01.04.2026