Alleinarbeitsplätze

Was ist Alleinarbeit?

Unter Alleinarbeit - in der Literatur auch als Einzelarbeit bezeichnet - versteht man allgemein Tätigkeiten, die von einer arbeitenden Person alleine, ohne Anwesenheit weiterer Personen, ausgeführt werden. Zwei Arten von Alleinarbeit sind grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Arbeiten an abgelegenen Arbeitsplätzen - das sind Arbeitsplätze, bei denen nur geringe Gefahren auftreten, vergleichbar jenen bei Büroarbeit und
  • Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr - das sind Arbeitsplätze, bei denen bezogen auf die spezifische Gefahr eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder der Schicht ohne Folgeschäden möglich ist.

Alleinarbeit ist in Industrie, Gewerbe und in verschiedensten Betrieben und Berufen anzutreffen. Es ist zu erwarten, dass Alleinarbeit durch den bestehenden Rationalisierungs- und Technisierungsdruck ständig zunimmt.

Alleinarbeit findet man beispielsweise:

  • bei Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen
  • bei Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten im Sonderbetrieb, wie Instandhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten
  • bei Arbeiten in Kraftwerken, Verbrennungs- und Kläranlagen sowie auf Deponien
  • bei Kontrollgängen in ausgedehnten Anlagen oder bei Kontrollen in Betrieben während der Betriebsferien
  • bei Überzeit-, Schicht-, Gleit-, Samstags- oder Sonntagsarbeit.

Bei der Gestaltung von Sicherungsmaßnahmen zur Alleinarbeit sind psychomentale Komponenten, wie Konzentration, Kommunikation, Störung und Überwachung besonders zu berücksichtigen, da sie die Akzeptanz der Sicherungsmaßnahmen stark beeinflussen.

Broschüre Alleinarbeitsplätze: Sicherheitstechnische Grundlagen und Beispielsammlung

Die Broschüre der Arbeitsinspektion bietet eine kurze und prägnante Übersicht zur Alleinarbeit. Mit eindeutigen Begriffsbestimmungen und umfassenden Orientierungshilfen wurden die sich aus den allgemeinen Grundlagen ergebenden Anforderungen praxisorientiert beschrieben. Die Broschüre wird durch eine praxisorientierte Beispielsammlung ergänzt.

Hauptprobleme im Zusammenhang mit Alleinarbeit

  • Sicherstellung der Hilfeleistung inklusive Ersten Hilfe bei Unfällen oder Schadensfällen,
  • Isolationsgefühl und Angst als mögliche psychische Begleitbelastungen,
  • höhere Stresswahrscheinlichkeit, da allein arbeitende Personen bei außergewöhnlichen Ereignissen niemanden zur Unterstützung haben, womit die Tendenz physisch, intellektuell oder psychisch überfordert zu sein, steigt,
  • Schaffung von Akzeptanz für die Verwendung von Sicherungssystemen (Personensicherungssystemen) bei den allein arbeitenden Personen.

Grundsätze für sichere Alleinarbeit

Alleinarbeit ist nur dann zulässig, wenn

  • eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder der Schicht ohne Folgeschäden möglich ist,
  • eine rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist sowie
  • allein arbeitende und sichernde Personen ausreichend informiert und unterwiesen sind.

Gesetzliche Vorschriften

Grundsatzbestimmung

An abgelegenen Arbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung - im Sinne von Sicherstellung rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt eines Schadens - gewährleistet ist.

§ 61 Abs. 6 ASchG

Evaluierung von Alleinarbeit

Gefahr im Zusammenhang mit vorhersehbarem Schaden oder vorhersehbarer Verletzung feststellen

  • geringe Gefahr, vergleichbar jener bei Büroarbeit
    abgelegener Arbeitsplatz
  • erhöhte Gefahr, Arbeitsplatz mit erhöhter Unfallgefahr
    zeitlich verzögerte Hilfeleistung zulässig
  • hohe Gefahr, sofortige Hilfeleistung nötig (die maximale Zeitspanne bis zur Hilfeleistung beträgt nur wenige Minuten)
    Alleinarbeit ist in diesem Fall nicht zulässig.

Feststellen des Anwesenheitsgrades von anderen Personen

  • zumindest eine andere Person hält sich selten oder kurzfristig im Mobilitätsbereich (innerhalb von ca. 5 min bzw. ca. 300 m) auf.
    D.h. bei geringer Gefahr liegt in diesen Fällen kein abgelegener Arbeitsplatz und somit keine Alleinarbeit vor.
  • zumindest eine andere Person befindet sich in Sicht und Rufweite.
    Es liegt keine Alleinarbeit vor.
  • zumindest eine andere Person befindet sich in bestimmten Intervallen in Sicht und Rufweite.
    Eine Intervallkontrolle kann dann als wirksame Sicherung von Alleinarbeitsplätzen angesehen werden, wenn die maximale Zeitspanne für die Hilfeleistung durch das Intervall eingehalten werden kann.

Weiter Hilfen für Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmensetzung

DGUV 112-139 - Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen

Leitlinie zum Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) bei gefährlichen Alleinarbeiten (PDF)  

Letzte Änderung am: 10.02.2023