Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch eine versicherte Tätigkeit, die durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger entschädigt werden. Sie sind meist chronisch verlaufende Erkrankungen, deren Ursachen vorwiegend durch eine einzige Ursache hervorgerufen werden und die durch Arbeitsverfahren oder zu verarbeitende Arbeitsstoffe entstehen.
Beruflich bedingte Erkrankungen sind seit vielen Jahrhunderten bekannt (z.B. Staublungenerkrankung im Bergbau, Vitamin-C-Mangel-Erkrankung Skorbut bei Seeleuten). Dennoch wird auch heute noch bei vielen Erkrankungen der mögliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit übersehen.
Der Begriff „Berufskrankheit“ entstand im 19. Jahrhundert. Erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollte bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit durch (meist sehr schwere) Beeinträchtigungen finanziell das Überleben gesichert werden. Gleichzeitig sollte die Auseinandersetzung mit Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen über deren fraglich schuldhaftes Verhalten hintangestellt werden.
Welche Erkrankungen in Österreich als Berufserkrankungen gelten, ist in § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelt.
Für die Überarbeitung und Aufnahme von neuen Berufskrankheiten ist das Gesundheitsministerium zuständig.
Die Folgen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren können nur dann eine Berufskrankheit begründen, wenn ein Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet und die Berufskrankheit im danach folgenden Verfahren anerkannt wird.
Liste der anerkannten Berufskrankheiten
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Anlage 1 beigefügt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind. Diese müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden.
Mit 1.3.2024 trat eine ASVG-Novelle in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Berufskrankheitenliste um vier Krankheiten erweitert:
- das Hypothenar- bzw. Thenar-Hammersyndrom – eine Durchblutungsstörung der Hand in Folge schlagartiger Bewegungen,
- fokale Dystonien (neurologische Erkrankungen, die zu Muskelkrämpfen bzw. Bewegungsstörungen führen) bei Instrumentalmusikern,
- das Plattenepithelkarzinom und aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition sowie
- das Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) nach Asbestexposition.
Abgesehen von der Neuaufnahme der vier oben angeführten Berufskrankheiten wurde die BK-Liste auch komplett neu strukturiert. Die Berufskrankheiten werden nun in acht Gruppen unterteilt:
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
- Erkrankungen der Haut
- Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates
- Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- Maligne Erkrankungen und
- Sonstige
Weitere Informationen, insbesondere hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung aufgrund dieser Erkrankungen, finden Sie auf der Webseite der AUVA.
Auslöser für Berufskrankheiten sind beispielhaft
- gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Blei, Toluol, Trichlorethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber
- physikalische Einwirkungen wie Lärm, ständiger Druck, Erschütterungen, Strahlung
- Infektionserreger wie Hepatitis A, B oder C, Salmonellen, Tuberkulose
- Stäube, welche die Atemwege oder Lunge belasten, wie Quarzstaub, Asbest und Hartmetallstaub
- Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem, z.B. bei Frisörinnen und Frisören oder bei im Reinigungsgewerbe Beschäftigten
- allergische Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale durch z.B. Mehlstaub oder Isocyanate
Beispiele für anerkannte bzw. bemerkenswerte Berufskrankheiten
| BK 2.1 | Hauterkrankungen |
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| BK 5.2.1 | Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen (Weißfinger-Syndrom) |
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| BK 7.1.3 | Bösartige Neubildungen der Lunge durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei Silikose (Lungenkrebs) |
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| BK 1.4 | Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge durch Aluminium oder seine Verbindungen |
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| BK 1.6 | Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale (einschließlich Rhinopathie) |
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| BK 5.1.1 | Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit |
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| BK 1.7 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge |
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| BK 7.5.1 | Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Staub von Hartholz |
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| BK 6.2.12 | Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische (Schädigung des Nervensystems) |
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| BK 8.1 | Anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Exposition (Latexallergie) |
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Die überwiegende Anzahl der hier angeführten Berufskrankheiten führte dazu, dass die Betroffenen ihren Beruf aufgeben mussten.
Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Die Meldung kann aber auch durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder durch betroffene Personen selbst erfolgen. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegt die Meldepflicht der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger.
Formularangebot zur Erstattung einer ärztlichen Meldung einer Berufskrankheit und eines Mesothelioms
Formularangebot zur Erstattung einer Meldung einer Berufskrankheit durch das Unternehmen
Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob
- eine Anerkennung durch die Unfallversicherung,
- eine Rentenzahlung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
erfolgen kann.
Hauterkrankungen und Asthma bronchiale können per Gesetz nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die schädigende Tätigkeit aufgegeben wird.
Nach der Generalklausel können Krankheiten im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werden. Sie müssen nachweislich berufsbedingt sein und die Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung gesundheitsgefährdender Stoffe oder Strahlen entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesundheitsministerin bzw. des Gesundheitsministers.
Wie können Berufskrankheiten verhindert werden?
Im Arbeitsschutz sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Ersatz von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
- Kapselung von Anlagen oder Maschinen
- Erfassung von Dämpfen und Stäuben durch funktionstüchtige Absauganlagen
- Einführung von medizinischen Instrumenten mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen anstelle von konventionellen Systemen im Krankenhaus- und Gesundheitswesen
- ausreichende und nachweisliche Information und Unterweisung der Beschäftigten über die Gefahren am Arbeitsplatz
- Verbot der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz
- hygienische Maßnahmen wie z.B. Händewaschen vor der Nahrungsaufnahme, ausreichende Körperreinigung nach Beendigung der Arbeit oder Tragen von Arbeitskleidung
- Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Vibrationen und optische Strahlung
- ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten
In den Tätigkeitsberichten der Arbeitsinspektion werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziale, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, die Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten, aufgegliedert nach Branchen und Geschlecht, veröffentlicht.
Im Jahr 2024 wurden 1.369 Krankheitsfälle als Berufskrankheit anerkannt. Die häufigsten anerkannten Berufskrankheiten betrafen:
- Lärmschwerhörigkeit: 770
- Infektionskrankheiten: 185
- Asbestose, bösartige Neubildungen durch Asbest: 102
- Hauterkrankungen: 88
- Erkrankungen der Atemwege durch chem.-irritative oder toxische Stoffe: 78 und
- durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale: 57.
In 65 Fällen verliefen die Berufskrankheiten tödlich (45 davon entfielen auf Auswirkungen durch Asbest).
Weiterführende Informationen
Schwerpunkte der Arbeitsinspektion:
- Fokustage „Bau“ 2021: Durch ständig wechselnde Arbeitsumgebungen und Gefahren, wie Witterungsbedingungen und geologische Risiken, besteht auf Baustellen ein erhöhtes Risiko von Verletzungen und Berufskrankheiten.
- Schwerpunktaktion mineralische Stäube im Bergbau 2021-2022 (PDF, 1,0 MB) : Die Bergbaubranche weist die höchste Anzahl der durch Quarzfeinstaub verursachten anerkannten tödlichen Berufskrankheitsfälle auf.
- Fokustage „Lärm“ 2022: Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten, die nicht nur volkswirtschaftlich beträchtlichen Schaden anrichtet, sondern auch einen immensen Verlust an Lebensqualität für die Betroffenen bedeutet.
- Beratungsoffensive Lärm 2022-2023: Hörschäden können sowohl durch langjährige Überbelastung durch Lärm, als auch durch wenige kurze Schallimpulse extrem hoher Intensität verursacht werden.
Letzte Änderung am: 27.05.2026