Außergewöhnliche Fälle

In außergewöhnlichen Fällen können die gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeitgrenzen über- bzw. die Ruhepausen und –zeiten unterschritten werden, soferne es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt, die

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks nicht getroffen werden können.

Werden solche Arbeiten vorgenommen, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese spätestens binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen (siehe Meldeformular). Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der dazu herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten.

§ 20 AZG 

Letzte Änderung am: 01.02.2022