Außergewöhnliche Fälle
In außergewöhnlichen Fällen ist es ausnahmsweise erlaubt, die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen zu überschreiten, Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten nicht einzuhalten sowie an Wochenenden und Feiertagen zu arbeiten.
Zulässig ist das aber nur, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt, die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks nicht getroffen werden können.
Es darf sich jedenfalls nicht um Arbeiten handeln, die für das Unternehmen typisch sind und regelmäßig durchgeführt werden.
Solche Arbeiten sind binnen 10 Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Gründe für die Arbeit sowie die Anzahl der herangezogenen Beschäftigten enthalten.
(Meldeformular für das Überschreiten von Arbeitszeitgrenzen oder das Nichteinhalten von Ruhepausen und täglichen Ruhezeiten in außergewöhnlichen Fällen gemäß § 20 AZG)
(Meldeformular für die Beschäftigung während der Wochenend- und Feiertagsruhe in außergewöhnlichen Fällen gemäß § 11 ARG)
Für die Beschäftigung am Wochenende ist zumindest Ersatzruhe (§ 6 ARG) zu gewähren.
Zur Sicherstellung der in außergewöhnlichen Fällen an Wochenenden und Feiertagen notwendigen Arbeiten ist die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten (in Form von Arbeitsbereitschaft) oder Rufbereitschaften möglich (Notfalls- und Gebrechensdienste).
Die Einrichtung solcher Bereitschaftsdienste ist unter Angabe der Gründe und der erforderlichen Anzahl der Beschäftigten dem Arbeitsinspektorat vorher schriftlich zu melden (Meldeformular). Entfallen die Gründe für die Einrichtung, ist das binnen 10 Tagen dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
Für Arbeitsbereitschaft während der Wochenendruhe ist Wochenruhe (§ 4 ARG) zu gewähren.
Mit den einzelnen Beschäftigten dürfen nur während 2 wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat Rufbereitschaften vereinbart werden (§ 6a ARG).
Letzte Änderung am: 30.03.2026