Wäschereien im Gesundheitsdienst – Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

In den Schmutzwäschebereichen von Wäschereien, die Wäsche aus dem Gesundheitsdienst behandeln, kommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit in Verunreinigungen der Wäsche enthaltenen biologischen Arbeitsstoffen (vorwiegend Bakterien, Viren und Pilzen) in Kontakt. Zum Schutz der Arbeitnehmenden vor den damit verbundenen Gefährdungen ist die Umsetzung spezifischer Schutzmaßnahmen erforderlich. Wäsche aus dem Gesundheitsdienst ist Schmutzwäsche aus Krankenhäusern, Alten-, Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen.

Rechtliche Grundlage

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA) gilt die Verordnung für die Verwendung von biologischen Ar­beitsstoffen. Biologische Agenzien sind dann Arbeitsstoffe, wenn sie bei der Arbeit verwendet werden und daher eine mögliche Exposition arbeitsbedingt vorliegt. Unter verwenden ist iSd § 2 Abs. 6 ASchG auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern zu verstehen. Daher fallen Tätigkeiten, die den Umgang mit Schmutzwäsche aus dem Gesundheitsdienst miteinschließen, in den Anwendungsbereich der VbA. Bei dieser Tätigkeit können die Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen in Blut, Fäkalien usw. in Berührung kommen. Es handelt sich dabei um eine unbeabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen. 

Gefährdungspotenzial und Schutzmaßnahmen 

Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in Schmutzwäschebereichen:

In den Schmutzwäschebereichen ist jedenfalls mit einer Exposition gegenüber Organis­men der Risikogruppe 2 zu rechnen. Messergebnisse zeigen, dass in den Schmutz­wäschebereichen z.B. Kokken oder Schimmelpilze in erhöhtem Maß vorliegen.

Weiters weisen Studien auch auf ein für die Beschäftigten bestehendes erhöhtes In­fektionsrisiko (Hepatitis B, RG 3) durch Stich- oder Schnittverletzungen hin. Diesem kann jedoch wirksam durch Schutzimpfung vorgebeugt werden (siehe Absatz "Schutz­maßnahmen"). 

Mögliche Übertragungswege für Infektionen sind:

  • direkter oder indirekter Haut- oder Schleimhautkontakt
  • Verletzungen bei Zwischenfällen/Unfällen
  • Inhalation von Staub oder Aerosol
  • orale Aufnahme 

Schutzmaßnahmen: 

Organisatorisch:

  • Einhaltung der Allgemeinen Hygienevorschriften:  Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz verboten. Ohne Händereinigung nicht essen, trinken oder rauchen.  Aufenthaltsräume nicht in Arbeitskleidung betreten.
  • Waschplätze: Waschbecken mit Einhebelarmaturen für Warm-/Kaltwasser, Spender für hautschonende Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel, Einweg­handtücher.
  • Für regelmäßige Unterweisung (jedenfalls 1x jährlich) und Betriebsanweisun­gen für die einzelnen Arbeitsplätze ist zu sorgen.
  • Empfohlene Schutzimpfungen: Hepatitis A und B sowie Tetanus. 

Arbeitsabläufe:

  • Wäschesäcke nicht werfen, ausschütteln oder fest zusammendrücken (Keimausbreitung, Verletzungsgefahr).
  • Es sind möglichst solche Wäschesäcke zu verwenden, die sich in den Waschmaschinen selbst öffnen.
  • Der Umgang mit geöffneten Wäschesäcken ist so weit wie möglich zu redu­zieren.
  • Das Sortieren der Schmutzwäsche ist so weit wie möglich zu vermeiden (siehe auch Absatz "Hinweise"). Sollte dies aus betrieblichen Gründen dennoch nicht vermeidbar sein und ist keine lokale Absaugung (Luftführung von oben nach unten) vorhanden, so ist PSA (Atemschutz, Schutzhandschuhe) zu verwenden. 

Persönliche Schutzausrüstung:

  • Geeignete Arbeits-/Schutzkleidung
  • Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits
  • Geeignete, flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe bzw. durchstichfeste Hand­schuhe bei Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen
  • Atemschutz (FFP2 mit Ausatemventil), falls Wäsche sortiert werden muss und keine lokale Absaugung in diesem Bereich vorhanden ist 

Hinweise

Die aufgezeigten Schutzmaßnahmen beziehen sich auf bestehende Anlagen.

Um nach Möglichkeit in bestehenden Anlagen das Sortieren der Schmutzwäsche in der Wäscherei zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken, empfiehlt es sich, die Schmutzwäsche schon entsprechend vorsortiert in die Wäschereien anliefern und die Entfernung von Fremdgegenständen bereits vor Ort in den Anliefer­betrieben durchführen zu lassen.

Das Entfernen von Fremdgegenständen in den Wäschereien selbst sollte möglichst durch technische Ausrüstung wie z.B. Metalldetektoren unterstützt werden, sodass im Schmutzwäschebereich möglichst nur jene Wäschesäcke geöffnet werden müssen, in denen Fremdgegenstände vermutet werden.

Im Fall von Neugenehmigungen von Wäschereien ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten, wie die Deutsche Unfallverhütungsvorschrift "Wäscherei" (https://publikationen.dguv.de/media/pdf/b6/e6/96/R500_206.pdf) oder die TRBA 250 (2014), ausgenommen das absolute Verbot des Sortierens von Krankenhauswäsche. Die Vorschreibung von lokalen Absaugungen (Luftführung von oben nach unten) ist jedenfalls Stand der Technik.

Weiterführende Informationen zu biologischen Arbeitsstoffen:

https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstoffe/Arbeitsstoffe_2/Biologische_Arbeitsstoffe.html

Letzte Änderung am: 05.05.2021