Ersthelferinnen und Ersthelfer

In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen.

Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung und Bestellung von Ersthelferinnen und Ersthelfer

Wieviele Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen bestellt werden?

Arbeitsstätten

Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten:

  • bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Person,
  • 20 bis 29 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Personen,
  • je weitere 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 zusätzliche Person.


In Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind (geringe Unfallgefahren):

  • bis 29 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Person,
  • 30 bis 49 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Personen,
  • je weitere 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 zusätzliche Person.


Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer anwesend ist.

Baustellen

Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Beschäftigten:

  • bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Person,
  • 20 bis 29 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Personen,
  • je weitere 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 zusätzliche Person.

Für Baustellen gilt, dass für die notwendige Anzahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber entsprechend der Anzahl der von ihr/ihm auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen hat. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, ist es aber zulässig, dass mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die notwendige Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern gemeinsam erbringen, sofern die diesbezügliche Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist. 

Ausbildung

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  • mindestens 16 Stunden
  • nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)
  • Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Der Abstand von höchstens 4 Jahren beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs.
  • Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  • Neu bestellte Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben
  • Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Der Abstand von höchstens 4 Jahren beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs.
  • Bis 1.1.2015 war es zulässig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen (Anmerkung: Im Rahmen der Führerscheinausbildung), zu Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellt wurden. Diese müssen längstens vier Jahre nach der Ausbildung eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Beispiel: 6-Stunden-Erste-Hilfe-Kurs Juni 2014 - Auffrischung bis spätestens Juni 2018.
  • Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
Ersthelferinnen und Ersthelfer können auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst sein!
ErsthelferInnen in Arbeitsstätten mit 1-4 ArbeitnehmerInnen Auslaufen der Übergangsregelung am 01.01.2015 (PDF, 0,2 MB)

Weitere Informationen

Material für die Erste Hilfe

§ 26 ASchG Abs. 3 und 6 ASchG
§ 40 Abs. 1 AStV
§ 31 Abs. 5 und 6 BauV

Letzte Änderung am: 08.09.2022