Arbeitsvorgänge - Allgemeines

Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird.

Die grundsätzlichen Bestimmungen finden sich im 6. Abschnitt des ASchG

Im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung müssen die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden. Dabei ist die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge besonders zu berücksichtigen.

§ 60 ASchG

Letzte Änderung am: 11.02.2020