SVP-VO: Kommentare und Erläuterungen

Ein Service der Arbeitsinspektion

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheitsvertrauenspersonen  (SVP-VO)

Erläuterungen: Geltungsbereich
Die SVP-VO gilt für alle Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Abs. 1 ASchG), nicht nur für jene Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

Erläuterungen: Gesetzliche Rahmenbedingungen im ASchG

  • Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach dem ASchG ab elf Beschäftigten vorgesehen.
  • Wenn ein Betriebsrat besteht, erfolgt die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen für den Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. Eine gesonderte Bestellung für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstellen und Baustellen ist zulässig. Für Arbeitsstätten ab 50 Beschäftigten ist die gesonderte Bestellung verpflichtend. (§ 10 Abs. 2 ASchG, zu Betrieben mit mehreren Arbeitsstätten siehe § 2).
  • Wenn kein Betriebsrat besteht, wird auf die Arbeitsstätte abgestellt (siehe
  • § 10 Abs. 4 ASchG)
  • In Betrieben mit Betriebsrat ist für die Bestellung die Zustimmung des Betriebsrates bzw. des Betriebsausschusses notwendig (§ 10 Abs. 2 Z 3 ASchG).
  • Wenn kein Betriebsrat besteht, sind vor der Bestellung alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  zu beteiligen. Ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die vorgesehene Sicherheitsvertrauensperson ablehnen (§ 10 Abs. 4 Z 2 ASchG).
  • Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt für 4 Jahre (§ 10 Abs. 5 ASchG).
  • Die Regelungen der SVP-VO über die Mindestanzahl, die Bestellung und die Nachbesetzung gehen davon aus, dass die Funktionsperiode aller für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zum selben Zeitpunkt endet. Uneinheitliche Funktionsperioden lassen sich mit dem in der SVP-VO vorgesehenen System der Berechnung und Bestellung nicht vereinbaren.
  • Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen oder Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner) – bzw. sonstiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderen Funktionen nach den Arbeitsschutzbestimmungen – enthebt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden, d.h. sie dürfen von gesetzeswegen nicht zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften bestellt werden (§ 10 Abs. 9, § 83 Abs. 9 ASchG).
  • Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn in Betrieben bzw. Arbeitsstätten mit mehr als 50 Beschäftigten keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden (§ 130 Abs. 1 Z 12 ASchG).

Erläuterungen: Vereinbarkeiten - Unvereinbarkeiten
Seit 1. Jänner 2002 (ANS-RG) können Betriebsratsmitglieder – unabhängig von der Betriebsgröße – als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden. Für Sicherheitsvertrauenspersonen, bei denen analog zu Betriebsratsmitgliedern gleichfalls davon auszugehen ist, gilt, dass deren Funktion mit einer Funktion als Präventivfachkraft mangels Interessenkollision vereinbar ist.
Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter und Betriebsaufseherinnen/Betriebsaufseher sind leitende Angestellte, demnach ist eine Funktion als SFK und Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner möglich. SVP sind ArbeitnehmervertreterInnen mit einer besonderen Funktion im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen als SVP bestellt werden – auch angestellte Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter können daher SVP sein, aufgrund ihrer leitenden Funktion kann es aber zu Interessenkollisionen kommen Der verantwortliche Markscheider kann ebenfalls die Funktion als SFK oder Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner übernehmen.
Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner und Sicherheitsvertrauenspersonen können nicht rechtswirksam als verantwortliche Beauftragte bestellt werden.

Erläuterungen: Leasingunternehmen
Überlassene Arbeitskräfte sind nach dem ASchG für die Dauer der Überlassung bei der Beschäftigerin/dem Beschäftiger zu berücksichtigen, nicht bei der Überlasserin/dem Überlasser.
Es wäre nicht zielführend und in der Praxis auch kaum durchsetzbar, von Leasingunternehmen die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend der Anzahl der insgesamt in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten zu verlangen. Werden Leasingkräfte als Sicherheitsvertrauenspersonen durch das Leasingunternehmen bestellt, wären sie im jeweiligen Beschäftigerbetrieb nicht als Sicherheitsvertrauenspersonen anzusehen, gegenüber dem Leasingunternehmen besteht aber kaum Gelegenheit, die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson auszuüben.
Selbstverständlich bleibt es aber den Leasingunternehmen unbenommen, mehr Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, als nach der Anzahl der ständig im Betrieb/in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig wären.

Erläuterungen: Haftung
Sicherheitsvertrauenspersonen sind primär ArbeitnehmervertreterInnen, sie sind nicht für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und für die Beseitigung von Mängeln verantwortlich. Sie haben aber natürlich die „normalen“ Arbeitnehmerinnenpflichten/Arbeitnehmerpflichten.

 

§ 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 1. (1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

Erläuterung: Mindestanzahl
Die SVP-VO legt eine Mindestanzahl fest. Es ist zulässig - und in vielen Fällen sicherlich auch sinnvoller - eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, z.B. zur erleichterten Betreuung von verschiedenen Standorten, z.B. zur besseren Betreuung der verschiedenen Betriebsbereiche.

(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Erläuterung: Beschäftigtenstand
Ausschlaggebend ist der Beschäftigtenstand im Zeitpunkt der Bestellung. Abweichungen gelten für Saisonbetriebe (zu den Saisonbetrieben siehe § 3).
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um vollzeitbeschäftigte oder um teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Auch urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.
Nicht zu berücksichtigen sind bei der Beschäftigtenzahl Arbeitnehmerinnen, die sich in der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz befinden, ArbeitnehmerInnen im Karenzurlaub sowie Arbeitnehmer, die ihren Zivil- oder Präsenzdienst leisten.

(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden.

Erläuterung: Belegschaftsorgane i.S.d. ASchG
Belegschaftsorgane i.S.d. ASchG wird als Sammelbegriff für die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG) und nach den bundes- und landesgesetzlichen Personalvertretungsregelungen errichteten Organe verwendet und erfasst auch die im Bereich der ÖBB bestehenden Belegschaftsorgane. Das ASchG verweist auf die jeweils zuständigen Belegschaftsorgane, die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem ArbVG und Personalvertretungsrecht.

Erläuterung: Betriebsrat und Betriebsbegriff
Nicht maßgeblich sind aus ASchG-Sicht aber die Unterscheidungen des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 (ArbVG), BGBl. Nr. 22, z.B. zwischen Gruppenbetriebsrat oder gemeinsamen Betriebsrat, weshalb auch der Frage einer allfälligen Benachteiligung einzelner Standorte bei unterschiedlicher Belegschaftsorganisation im Arbeitsschutzrecht keine Rolle zukommt: Bei der SVP-Bestellung ist ausschließlich darauf abzustellen, ob für Arbeitsstätten eines Betriebes eine gesonderte Betriebsratswahl durchgeführt wurde oder nicht. Der Bereich, für den ein Betriebsrat gewählt wurde, wird nach ASchG als "Betrieb" betrachtet. Wurde z.B. nicht für alle Arbeitsstätten, sondern nur für einen einzelnen Standort eine BR-Wahl durchgeführt, ist für die SVP-Bestellung nur dieser Standort mit BR-Wahl als Betrieb i.S.d. ArbVG zu betrachten und eine Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 ASchG vorzunehmen. Bei mehreren Standorten mit BR-Wahl werden diese Standorte als „Betrieb“ betrachtet. Für die restlichen Filialen, Niederlassungen usw. (für die der BR nicht gewählt wurde) wären SVP gemäß § 10 Abs. 4 ASchG zu bestellen.
In manchen Fällen mag durchaus strittig sein, ob mehrere Arbeitsstätten zusammen tatsächlich einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bilden. Für die Vollziehung der SVP-VO sind solche Bedenken irrelevant. Es kommt nur darauf an, ob tatsächlich ein einheitlicher Betriebsrat besteht.
Gleiches gilt in Fällen, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat für mehrere Unternehmen gewählt wurde (z.B. im Zusammenhang mit Ausgliederungen oder sonstigen Umstrukturierungen).

Erläuterung: Bestellung von SVP bei bestehendem Betriebsrat
Die SVP-Mindestanzahl richtet sich nach der Beschäftigtenzahl des Betriebes. Alle zum Betrieb gehörenden Arbeitsstätten sowie die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten AN sind zu berücksichtigen (siehe § 2 für Sonderregelungen für Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten). Für die Ermittlung der AN-Zahl ist bei der SVP-Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den Belegschaftsorgane gewählt wurden (§ 1 Abs. 3 SVP-VO).
Wenn Belegschaftsorgane bestehen (insbesondere ein Betriebsrat i.S.d. ArbVG) soll die Bestellung von SVP für denselben Bereich, also für den Betrieb i.S.d. ArbVG erfolgen. Die SVP-Bestellung muss sich jedenfalls auf Arbeitsstätten desselben Arbeitgebers/derselben Arbeitgeberin als eigenständige juristische Person beziehen (die Arbeitgebereigenschaft kann bei "einheitlichem Betrieb" i.S.d. ArbVG differieren).

(4) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 4 ASchG auf die Arbeitsstätte abzustellen. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.

Erläuterung: Wenn kein Betriebsrat besteht, kommt es auf die Arbeitsstätte an:

  • Arbeitsstätte ist in der Regel ein Gebäude, z.B. eine gewerbliche Betriebsanlage (Tischlerei, KFZ-Werkstätte, Spanplattenwerk, Filiale einer Handelskette, Hotel), eine Krankenanstalt, ein Kraftwerk, eine Bankfiliale, das Verwaltungsgebäude einer Versicherung.
  • Eine Arbeitsstätte kann auch aus mehreren Gebäuden bestehen. So gilt z.B. ein Betriebsgelände eines Unternehmens mit zwei Produktionshallen und einem Verwaltungsgebäude als eine Arbeitsstätte bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl. Mehrere Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen, sind ebenfalls zusammen als eine Arbeitsstätte anzusehen.
  • Mehrere örtlich getrennte Gebäude (z.B. mehrere Filialen einer Handelskette, mehrere regionale Niederlassungen eines Versicherungsunternehmens etc.) sind für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl nicht zusammenzurechnen, auch wenn sie wegen der organisatorischen Einheit einen einheitlichen Betrieb im Sinne der Arbeitsverfassung bilden.
  • Es ist immer auf eine bestimmte Arbeitgeberin/einen bestimmten Arbeitgeber abzustellen. Wenn daher ein Bürogebäude von mehreren Unternehmen genutzt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung aller im Gebäude beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Es kommt darauf an, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das jeweilige Unternehmen in diesem Bürogebäude beschäftigt. Gleiches gilt für Einkaufszentren, Gewerbeparks etc. In diesem Fall ist also Arbeitsstätte ein Teil eines Gebäudes.
  • Die auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl einer Arbeitsstätte zuzurechnen. Die Berücksichtigung muss bei jener Arbeitsstätte erfolgen, der sie organisatorisch zugehören, z.B. einer regionalen Niederlassung, in der auch die Arbeitseinteilung und die Lohnverrechnung erfolgen. Im Zweifel sind die auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Unternehmenssitz zuzurechnen.
  • Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl einer Arbeitsstätte zuzurechnen. Diese Regelung ist vor allem für Reinigungsunternehmen, Bewachungsunternehmen, Zeitungsverlage, Versicherungsunternehmen, Autobusunternehmen und für das Güterbeförderungsgewerbe wichtig.

 

§ 2 Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

§ 2. Umfasst ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich aufgrund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt werden.

Erläuterung: Betriebsrat
Wenn ein Betriebsrat besteht, richtet sich die Mindestanzahl nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei der Berechnung der Mindestanzahl sind alle zum Betrieb gehörenden Arbeitsstätten sowie die zum Betrieb gehörenden auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Erläuterung: Arbeitsstätte mit mehr als 50 Beschäftigten
Für jede Arbeitsstätte mit mehr als 50 Beschäftigten muss eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen (§ 10 Abs. 2 Z 4 ASchG). Pro Arbeitsstätte ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

Erläuterung: Betrieb mit Betriebsrat und mehreren Arbeitsstätten
Umfasst ein solcher Betrieb mit Betriebsrat mehrere Arbeitsstätten, z.B. mehrere Filialen, gelten Sonderregelungen. Aufgrund dieser Sonderregelungen kann sich nur eine höhere Mindestanzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergeben, keine niedrigere.

Berechnungsbeispiele für Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten
Beispiel 1: Betrieb mit 7 Niederlassungen, insgesamt 299 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, davon 200 in der Zentrale in W, der Rest in den 6 Filialen in verschiedenen Bundesländern, jede Filiale hat weniger als 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Zwingende Vorgaben:
Es sind nach der Anlage zur SVP-VO 3 Sicherheitsvertrauenspersonen notwendig. Eine davon ist für die Zentrale in W zu bestellen. Es ist die Betreuung aller Filialen sicherzustellen.
Spielraum für die betriebliche Festlegung des Wirkungsbereiches:
Die 6 Filialen können von den restlichen 2 Sicherheitsvertrauenspersonen betreut werden (z.B. jede zuständig für 3 Niederlassungen). Es wäre auch zulässig, 2 Sicherheitsvertrauenspersonen für die Zentrale zu bestellen, die dann jeweils eine oder mehrere Filialen mitbetreuen, während die 3. Sicherheitsvertrauensperson für die restlichen Filialen zuständig ist.
Beispiel 2:  Betrieb mit 285 ArbeitnehmerInnen, 3 Standorte: 1 x 143, 1 x 137, 1 x 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Zwingende Vorgaben:
Es sind nach der Anlage zur SVP-VO 3 Sicherheitsvertrauenspersonen notwendig. Für die 2 größeren Standorte muss je 1 Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden (weil über 50). Es ist auch die Betreuung des 3. Standortes sicherzustellen.
Spielraum für die betriebliche Festlegung des Wirkungsbereiches:
Bestellung einer eigenen Sicherheitsvertrauensperson für die 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im 3. Standort, oder Bestellung von 2 Sicherheitsvertrauenspersonen für den 1. oder 2. Standort, wobei eine den 3. Standort mitbetreut.
Beispiel 3: Produktionsbetrieb mit 298 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, davon im Werk A (samt Verwaltung) 83, im Werk B 62, im Werk C 68, im Werk D 57 AN, in der Exportabteilung in W 28.
Zwingende Vorgaben:
Es wären nach der Anlage zur SVP-VO 3 Sicherheitsvertrauenspersonen notwendig. Für die Werke A, B, C und D muss je 1 Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden (weil über 50), daher sind mindestens 4 Sicherheitsvertrauenspersonen notwendig. Es ist auch die Betreuung der Exportabteilung in W sicherzustellen.
Spielraum für die betriebliche Festlegung des Wirkungsbereiches:
Die Exportabteilung in W kann durch eine der 4 Sicherheitsvertrauenspersonen mitbetreut werden. Sinnvoller kann es natürlich sein, eine eigene Sicherheitsvertrauensperson für diesen Standort zu bestellen. Im Werk A kann 1 Sicherheitsvertrauensperson den Produktionsbereich und die Verwaltung betreuen, es mag aber sinnvoller sein, für diesen Standort eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
ZU BEACHTEN bei allen Beispielen:
Wenn keine Festlegung des Wirkungsbereiches erfolgt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für alle Niederlassungen zuständig!

Erläuterung: Betreuung von Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Betreuung von Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten muss sichergestellt werden. Es bestehen zwei Möglichkeiten: Für diese Arbeitsstätten werden ebenfalls eigene Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder die für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Beschäftigten bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen betreuen zusätzlich die "kleinen" Arbeitsstätten.

§ 3 Saisonbetriebe

§ 3. (1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.

Erläuterung: Saisonbetriebe
Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (§ 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes).

Erläuterung: Vorangegangenes Kalenderjahr
Nach der SVP-VO ist auf das der Bestellung vorangegangene Kalenderjahr abzustellen, und zwar auf jene drei Monate dieses Jahres mit dem höchsten Beschäftigtenstand. Maßgeblich ist die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während dieser drei Monate. Kurzfristige Spitzen (z.B. aufgrund der Beschäftigung von Aushilfen für einige Tage) haben daher keine wesentliche Auswirkung. Zur Arbeitnehmerzahl siehe Erläuterungen zu § 1.
Praktische Bedeutung hat die Sonderregelung ua. für Saisonbetriebe im Gastgewerbe mit mehr als 50 Beschäftigten und für das Bauwesen.

(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.

Erläuterung: Stammbelegschaft
Anzustreben ist eine Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen aus dem Kreis der Stammbelegschaft. Die längere Frist (drei Monate statt acht Wochen) für die Nachbesetzung/Neubestellung soll gewährleisten, dass beim Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson am Ende der Saison eine Nachbesetzung erst zu Beginn der neuen Saison erfolgen muss, weil eine Bestellung außerhalb der Saison bzw. während einer Betriebssperre nicht zielführend ist.

§ 4 Auswahl und Qualifikation

§ 4. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

Erläuterung: Berücksichtigung der betrieblichen und regionalen Bereiche
Die Ermittlung und Bestellung erfolgt grundsätzlich für die gesamte Arbeitsstätte bzw. den Gesamtbetrieb.
Eine entsprechende Berücksichtigung der betrieblichen und regionalen Bereiche ist aber nach wie vor wichtig für die betrieblichen Interessen und für die Sicherheitsvertrauenspersonen. Es ist z.B. nicht sinnvoll, wenn alle für einen größeren Produktionsbetrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen im Bereich der Verwaltung arbeiten. Bei Betrieben mit Niederlassungen in allen Bundesländern kann es - aus Gründen der Akzeptanz bei der Belegschaft, aber auch aus Kostengründen - nicht sinnvoll sein, wenn alle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen in derselben Filiale arbeiten.
Außerdem stellt sich bei einer Auswahl, die den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 deutlich widerspricht (z.B. in einem größeren Produktionsbetrieb werden nur Büroangestellte bestellt), die Frage, ob die bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen tatsächlich ihren Aufgaben in allen betrieblichen Bereichen gleichermaßen nachkommen.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

Erläuterung: Ausbildung der SVP
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben (§ 10 Abs. 6 ASchG). Diese Regelung wird durch die SVP-VO konkretisiert. Es wird eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vorgeschrieben. Diese Ausbildung muss mindestens 24 Unterrichtseinheiten (zu jeweils 50 Minuten) umfassen. Die Ausbildung muss Arbeitsschutzbelange zum Inhalt haben, eine nähere Regelung oder eine Zulassung oder Anerkennung als Fachausbildung etc. ist nicht vorgesehen.

Erläuterung: Weiterbildung der SVP
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erweitern (§ 10 Abs. 6 ASchG). Diese Regelung wird durch die SVP-VO nicht näher konkretisiert.

Erläuterung: Keine SVP-Bestellung von Lehrlingen

Eine Bestellung von Lehrlingen zu SVP ist unzulässig, weil die SVP-Tätigkeit (§ 11 ASchG) mit einer Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsrecht nicht vereinbar ist: Lehrlinge dürfen zu lehrberufsfremden Tätigkeiten nicht herangezogen werden (§ 10 Abs. 6 und 7 ASchG, § 1 und § 9 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz). SVP müssen den gesamten Aufgabenkatalog nach § 11 ASchG wahrnehmen einschließlich Ausübung der SVP-Beteiligungsrechte. Der Betriebsrat kann zusätzlich Arbeitsschutzbefugnisse nach § 92a ArbVG teilweise an die SVP delegieren. Die für die Ausübung dieser SVP-Tätigkeiten erforderliche Zeit muss den SVP unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung stehen (§ 10 Abs. 7 ASchG). Um die weisungsfreie SVP-Funktion wahrnehmen zu können, ist eine Funktionsdauer von vier Jahren vorgesehen sowie neben persönlicher Eignung eine Kurzausbildung im Arbeitsschutz erforderlich (§ 10 Abs. 6 ASchG, § 4 Abs. 2 SVP-VO). Diese ASchG-Vorgaben für SVP sind für Lehrlinge nicht umsetzbar:

  • Lehrlinge verfügen meist nicht über die erforderliche Kurzausbildung, diese kann auch nicht während der Ausbildung im Lehrbetrieb nachgeholt werden (nach den Ausbildungsverordnungen zum Berufsausbildungsgesetz sind Arbeitsschutzkenntnisse Gegenstand des Berufsschulunterrichts).
  • Eine SVP-Tätigkeit nach ASchG kann nicht im Rahmen der Lehrausbildung ausgeübt werden, weil dem das Berufsausbildungsrecht entgegensteht: Nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes sind Lehrlinge zur Erlernung eines Lehrberufes fachlich auszubilden und nur im Rahmen dieser Ausbildung zu verwenden. Zu lehrberufsfremden Tätigkeiten dürfen Lehrlinge nicht herangezogen werden, mit dem Wesen einer Lehrausbildung ist die Tätigkeit von SVP nicht vereinbar.
  • Eine Bestellung für eine 4-jährige Funktionsperiode wäre wegen meist kürzerer Lehrzeiten in den einzelnen Lehrberufen gar nicht möglich.
  • Zusätzlich ist zu bedenken, dass der SVP-Wirkungsbereich nicht nur das eigene Lehrplatzumfeld umfasst, sondern den gesamten Betriebsbereich, sofern keine andere Aufteilung der Wirkungsbereiche vorgenommen wird (§ 5 SVP-VO).

Dies gilt generell für die Lehrlingsbeschäftigung, nicht nur für die Verwendung jugendlicher Lehrlinge. Eine Bestellung von Lehrlingen zu SVP nach § 10 ASchG ist daher unzulässig. Es ist jedoch zur Gewährleistung eines wirksamen betrieblichen Arbeitsschutzes sinnvoll, auch Lehrlinge frühzeitig in geeigneter Weise (jedoch ohne Funktionsübertragung nach ASchG) mit Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes vertraut zu machen und in die Arbeitsschutzorganisation einzubinden.

Weiters ist die zusätzlich zur Fachqualifikation erforderliche persönliche SVP-Eignung bei Lehrlingen im Regelfall nicht gegeben, auch wenn diese älter als 18 Jahre sind. Dies aufgrund ihrer untergeordneten Stellung in der Betriebshierarchie in Verbindung mit dem SVP-Aufgabenkatalog (§ 10 Abs. 6, § 11 ASchG, § 4 Abs. 2 SVP-VO, § 9 Abs. 2 BAG).
Bei der Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur SVP-Bestellung ist nicht nur die fachliche Qualifikation (SVP-Ausbildung) maßgebend, sondern auch die individuelle Eignung zur Wahrnehmung des gesamten SVP Aufgabenkatalogs nach § 11 ASchG (§ 10 Abs. 6 ASchG, § 4 Abs. 2 SVP-VO).
Diese Aufgabenstellung von SVP erfordert nicht nur eine kontinuierliche Koordinations-, Beratungs- und Informationstätigkeit, sondern im Konfliktfall auch die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen und somit eine potenzielle Konfrontation mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. Lehrberechtigten, was eine gefestigte und durchsetzungsfähige Persönlichkeit voraussetzt. Nach § 9 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes dürfen Lehrlingen insbesondere auch keine Aufgaben zugewiesen werden, die deren Kräfte übersteigen.
Eine SVP-Funktionswahrnehmung im vollen Umfang wäre für einen aus arbeitsrechtlicher Sicht schutzbedürftigen Lehrling, der von den Lehrberechtigten auch persönlich abhängig ist, kaum erfolgreich wahrnehmbar, dies auch in Hinblick auf das üblicherweise jugendliche Alter der Lehrlinge. Auch wenn Lehrlinge das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann daraus nicht automatisch die ausreichende persönliche Eignung abgeleitet werden. In besonderen Fällen (z.B. Lehrlingswerkstätten) kann die stärkere Einbeziehung bestimmter, z.B. älterer Lehrlinge als Arbeitsschutz-Ansprechperson sinnvoll sein, jedoch aufgrund der Lehrlingseigenschaft nicht in der SVP-Funktion nach ASchG (fallweise besteht auch eine Jugendvertretung nach ArbVG).

SVP müssen ebenso Lehrlinge in ihre SVP-Tätigkeit mit einbeziehen, worauf bei Auswahl geeigneter SVP nach Möglichkeit zu achten ist: Einbeziehung aller Lehrausbildungsbereiche, Vertretung von Frauen und Männern entsprechend dem Beschäftigtenstand einschließlich der Lehrlinge, Möglichkeit der SVP-Betreuung auch für Lehrlinge oder andere Beschäftigtengruppen mit meist geringerer Einbindung in die Betriebsorganisation wie z.B. Teilzeitkräfte, überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 6 ASchG, § 4 Abs. 2 SVP-VO).
Auch wenn Lehrlinge selbst nicht zu SVP bestellt werden können, sind sie umgekehrt seitens der bestellten SVP in deren Tätigkeit (§ 11 ASchG) mit einzubeziehen. Auch darauf ist bei Auswahl und Bestellung persönlich und fachlich geeigneter Personen zur SVP Bedacht zu nehmen (§ 4 Abs. 1 und 2 SVP-VO):

Bei der SVP Auswahl geeigneter Personen ist nach Möglichkeit zu achten auf eine

  • angemessene Vertretung aller betrieblichen und regionalen Bereiche (z.B. Produktions- und Verwaltungsbereich, Lehrlingsausbildung; Filialen, Tätigkeiten in auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen – z.B. Außendienst),
  • dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern (einschließlich Lehrlinge) sowie
  • eine entsprechende SVP-Betreuungsmöglichkeit für Lehrlinge, ebenso wie für andere Beschäftigtengruppen, die meist in geringerem Ausmaß in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation eingebunden sind (z.B. Teilzeitkräfte, überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) – vgl. § 4 Abs. 1 letzter Satz SVP-VO zur entsprechenden Betreuung von Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter.

Erläuterung: Zulässigkeit von Selbstlernphasen und e-learning
Grundsätzlich wird es für zulässig erachtet, dass Teile der SVP-Ausbildung (max. ein Drittel der mind. Unterrichtseinheiten, also 8 UE) in Selbstlernphasen bzw. im e-learning erfolgen.
Die fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind als SVP-Ausbildung in § 10 ASchG und § 4 Abs. 2 SVP-VO nur dem Grunde nach geregelt: „absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten.
Eine Unterrichtseinheit umfasst mindestens 50 Minuten“. Auf Grund kontinuierlicher Weiterentwicklungen in Bezug auf Ausbildungsmethoden (z.B. E-learning, Selbstlernphasen, Fernstudium) sind diese „neuen“ Lern- und Ausbildungsmethoden bereits gängige Praxis. Daher sind Selbstlernphasen/e-learning – mangels näherer ASchG und SVP-VO Regelungen – als in geringfügigem Ausmaß zulässig anzusehen. Dies wird – analog zur SFK-VO bzw. FK-V – mit max. 1/3 Unterrichtseinheiten angesehen. Eine ausschließlich oder überwiegend im Fernkurs, e-learning oder als Selbstlerntraining (z.B. CD-Rom) durchgeführte SVP-Ausbildung entspricht aber nicht der SVP-VO.
Früher wurden die § 4 SVP-VO und § 10 Abs. 6 ASchG – vor allem wegen dem Begriff „Unterrichtseinheiten“ – jedenfalls als 100 % Präsenzausbildung ausgelegt („unterrichten“ also nicht „selbst lernen“). Mittlerweile sind jedoch Selbstlernphasen nach Novellen der FK-V, Bühnen- FK-V und der SFK-VO auch im Arbeitsschutz explizit zulässig (als „blended learning“ = integriertes Lernen mit abwechselnden Präsenz- und Selbstlernphasen); die Verordnungen regeln dies hinsichtlich Ausmaß und Inhalten (z.B. nach der FK-V gilt dies nur für die Rechtsgrundlagen, Normen) im Zusammenhang mit den Ausbildungsvoraussetzungen des jeweiligen Fachkenntnisnachweises unterschiedlich.
Für die nicht näher geregelte SVP-Ausbildung muss dies daher ebenfalls gelten. Selbstlernphasen bzw. e-learning sind daher im Rahmen der SVP-Ausbildung in geringem Ausmaß zulässig. Bei einem Mindestausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten kann dies jedoch max. 1/3 der Stunden betragen. Dies entspricht den analogen Regelungen nach der FK-V und der SFK-VO. Eine ausdrückliche Novellierung ist nach Ansicht des Zentral-Arbeitsinspektorates auch in Hinblick auf die gängige Praxis nicht erforderlich.

Zur näheren Ausgestaltung der Selbstlernphasen bzw. des e-learnings ist Folgendes zu empfehlen:

  • Ein Gesamtkonzept der SVP-Ausbildung sollte jedenfalls vorliegen. Die Selbstlernphasen bzw. e-learning-Unterrichtseinheiten sollten inhaltlich und zeitlich ausgewiesen sein.
    Hinweis: Der Inhalt der mind. 24 Unterrichtseinheiten muss sich ausschließlich auf den Arbeitsschutz beziehen (wie bei allen SVP-Ausbildungen).
  • Die Präsenzphasen und Selbstlernphasen/e-learning sollten aufeinander folgend abwechseln: dabei ist das Ausmaß der Unterrichtseinheiten für Selbstlernphasen/e-learning gering zu halten.
  • Bei Selbstlern-/e-learning-Phasen muss weiters die Identität der Teilnehmenden gesichert sein.
  • Bei den Selbstlernphasen bzw. beim e-learning bedarf es einer zweckentsprechenden Lernkontrolle zum Verständnis.

(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahrs der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.

Erläuterung: Ausbildung vor Bestellung
Wenn ein Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Belegschaft an Sicherheitsfragen interessierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen will, soll der Bestellung nicht die mangelnde Ausbildung entgegenstehen. Eine entsprechende Ausbildung nach der Bestellung ist aber unverzichtbar. Wer vor der Bestellung noch keine entsprechende Ausbildung absolviert hat, muss sie im ersten Jahr der Funktionsperiode absolvieren.

(4) Abs. 3 gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ASchG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. 

§ 5 Wirkungsbereich

§ 5. (1) Sind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Arbeitsstätte zuständig.

Erläuterung: Aufteilung des Wirkungsbereiches
Eine Aufteilung des Wirkungsbereiches kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen sind. Werden nur zwei Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, sind beide für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Arbeitsstätte zuständig - und auch entsprechend in allen Belangen zu beteiligen.

(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 ASchG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.

Erläuterung: Erläuterung: Zustimmung bei Aufteilung des Wirkungsbereiches
Eine Aufteilung des Wirkungsbereiches ist nur mit Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und Zustimmung des Betriebsrates oder aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn kein Betriebsrat besteht, möglich.

Erläuterung: Aufteilung des Wirkungsbereiches bei drei oder mehr SVP
Bei Bestellung von drei oder mehr Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Betrieb mit Betriebsrat wird es Sache des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sein, bereits vor der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat und den vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen eine einvernehmliche Lösung über die Aufteilung des Wirkungsbereiches zu finden.
Ohne Zustimmung der Sicherheitsvertrauenspersonen und ohne Zustimmung des Betriebsrates kann keine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen.
Gleiches gilt für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten.

Erläuterung: Aufteilung des Wirkungsbereiches für Betriebe ohne Betriebsrat
Besteht kein Betriebsrat, so ist bei Bestellung von drei oder mehr Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte eine Aufteilung des Wirkungsbereiches möglich, wenn die Sicherheitsvertrauenspersonen und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zustimmen.
Wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin und die vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen eine Aufteilung des Wirkungsbereiches wollen, wird es also zweckmäßig sein, das Einvernehmen mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Bestellung herzustellen.
Wenn ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen 4 Wochen schriftlich eine vorgesehene Sicherheitsvertrauensperson ablehnt, muss eine andere Person bestellt werden (siehe § 10 Abs. 4 Z 4 ASchG). Für die Aufteilung des Wirkungsbereiches gilt diese Regelung nicht, es ist die Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig. Sind nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der vorgesehenen Aufteilung des Wirkungsbereiches einverstanden, so kann zwar grundsätzlich eine Bestellung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen, allerdings ohne Aufteilung des Wirkungsbereiches.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4. 

§ 6 Frist für die Bestellung

§ 6. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen. 

§ 7 Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 7. (1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.

Erläuterungen: Neubestellung, Fristen
Die Neubestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen bei Ablauf der Funktionsperiode sowie bei notwendiger Nachbesetzung hat binnen acht Wochen zu erfolgen. Für Saisonbetriebe gilt eine längere Frist von drei Monaten.
Die 8-Wochen-Frist gilt auch bei Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen wegen Erreichens der Schlüsselzahl und für die notwendigen Neubestellungen bei Änderungen in der Betriebsstruktur.
Wenn kein Betriebsrat besteht, haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vier Wochen Zeit, Einwände gegen die vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen geltend zu machen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf die Bestellung der Zustimmung des Betriebsrates. Da einer Bestellung häufig auch Beratungen vorausgehen werden, erscheint eine Frist von acht Wochen für die Bestellung angemessen.
Die Acht-Wochen-Frist bewirkt auch, dass kurzfristige Änderungen keine Neubestellung, Nachbesetzung etc. erfordern.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

Erläuterung: Zahl der Beschäftigten ist ausschlaggebend im Zeitpunkt der Bestellung
Sicherheitsvertrauenspersonen sind für 4 Jahre zu bestellen, auschlaggebend für die Mindestanzahl ist die Zahl der Beschäftigten im Zeitpunkt der Bestellung. Bei Veränderungen im Beschäftigtenstand während der Funktionsperiode ist weder eine Aufstockung noch eine Reduzierung vorgesehen, dies entspricht dem Arbeitsverfassungsgesetz.

Erläuterung: Ausscheidung oder vorzeitige Abberufung
Wenn für einen Betrieb/eine Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und eine Sicherheitsvertrauensperson während der Funktionsperiode aus dem Betrieb/der Arbeitsstätte, für die sie bestellt ist, ausscheidet oder sie vorzeitig abberufen wird oder sie ihre Funktion zurücklegt, ist eine neue Sicherheitsvertrauensperson für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Gleiches gilt bei mehr als achtwöchiger Verhinderung. Eine Nachbesetzung/Neubestellung für vier Jahre wäre nicht zielführend, weil ein unterschiedliches Auslaufen der Funktionsperiode für die einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen schwer zu administrieren ist.

(3) Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß § 10 ASchG zu erfolgen.

Erläuterung: Neubestellung
Für den Fall, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Betrieb mit Betriebsrat bestellt wurden, der mehrere Arbeitsstätten umfasst, und der Betriebsrat dann aufgelöst wird oder nach Ablauf seiner Funktionsperiode keine Neuwahl erfolgt, wird entsprechend dem übereinstimmenden Vorschlag der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich keine Regelung vorgesehen. Es gelten also die Regelungen über die Abberufung auf Verlangen der ArbeitnehmerInnen gemäß § 10 Abs. 5 ASchG sinngemäß. Wenn ein Drittel der Belegschaft einer Arbeitsstätte es verlangt, hat eine Abberufung der Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Für diese Arbeitsstätte muss dann eine Neubestellung erfolgen.
Wenn alle für den Betrieb/die Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen ausscheiden oder vorzeitig abberufen werden, hat eine Neubestellung für 4 Jahre zu erfolgen.

(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane gemäß § 10 Abs. 4 ASchG bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß § 10 Abs. 2 ASchG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

Erläuterung: "Arbeitsstätten-Regelung"
Wenn die Bestellung nach der "Arbeitsstätten-Regelung" erfolgt ist, also ohne Mitwirkung des Betriebsrates, und während der Funktionsperiode ein Betriebsrat gewählt wird, soll es dem Betriebsrat überlassen bleiben, ob die erfolgten Bestellungen für den Rest der Funktionsperiode aufrecht bleiben. Auf diese Weise werden einerseits die Mitbestimmungsbefugnisse des Betriebsrates gewahrt, andererseits unnötige administrative Belastungen vermieden.

§ 8 Vorsitzende

§ 8. (1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.

Erläuterung: Vorsitzende
In Arbeitsstätten, Betrieben mit einer größeren Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen soll den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Sicherheitsvertrauenspersonen durch die Wahl von Vorsitzenden die Koordination erleichtert werden.
Die Bestellung von Vorsitzenden ist nicht verpflichtend.
Es bleibt den bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen überlassen, ob sie Vorsitzende bestellen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Behörden.

Erläuterung: Information und Beteiligung gem. AschG, Vorsitzende
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem ASchG in zahlreichen Belangen eine Information bzw. Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen vorgeschrieben ist, und die Abwicklung dieser Information und Beteiligung durch Vorsitzende wesentlich erleichtert wird.

§ 9 Meldung und Information

§ 9. (1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:

  1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
  3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
  4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),
  5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlichen Person und
  6. bei Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.

    Erläuterung: Information und Beteiligung gem. AschG, Vorsitzende
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem ASchG in zahlreichen Belangen eine Information bzw. Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen vorgeschrieben ist, und die Abwicklung dieser Information und Beteiligung durch Vorsitzende wesentlich erleichtert wird.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Erläuterung: Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren. Diese Information erfolgt derzeit in vielen Betrieben durch einen Aushang an einer für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder z.B. durch Rundschreiben.

§ 10 Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnsschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.

(2) Für Sicherheitsvertrauenspersonen, die im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 bestellt wurden, gilt § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass ihnen bis spätestens 30. Juni 1998 Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben.

(3) Endet die Funktionsperiode der vor dem 1. Juli 1996 für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw. für die Arbeitsstätte gemäß § 10 ASchG zu erfolgen

  1. bei Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson im Sinne des § 7, oder
  2. bei Ablauf der Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson,
  3. spätestens aber mit 1. Jänner 1997.

(4) Soweit sich aus Abs. 1 und 2 nicht anderes ergibt, tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(5) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass der gemäß § 104 Z 3 ASchG als Bundesgesetz geltende § 3 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, i.d.F. BGBl. Nr. 450/1994, mit 30. Juni 1996 außer Kraft tritt.

(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. 

Anhang: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Letzte Änderung am: 11.05.2021