Aufgaben der Arbeitsinspektion

Die Rechte, Pflichten und Befugnisse der Arbeitsinspektion für die Kontrolle von Dienststellen des Bundes sind in den §§ 88 bis 91 Bundesbediensteten-Schutzgesetz (B-BSG) festgelegt.

Unterstützung und Beratung

Die Arbeitsinspektorate sind verpflichtet, den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion führt auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung durch. Über den gesetzlichen Auftrag hinaus steht die Arbeitsinspektion auch unabhängig von Überprüfungen für Beratungen zur Verfügung.

§ 88 B-BSG

Überprüfungen und Kontrollen

Für die Durchführung der Überprüfungstätigkeit werden den Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren und  verschiedene Rechte eingeräumt, wie das Recht, die Bundesdienststelle jederzeit zu betreten, Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner bei zu ziehen, Auskünfte zu verlangen und weiters auch das Recht eigene Untersuchungen und Messungen durchzuführen.

§ 88 B-BSG

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten für eine möglichst wirksame Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten bei Feststellung eines mangels die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, diesen Mangel beheben zu lassen. Neben der eigentlichen Mängelfeststellung hat die Arbeitsinspektion auch Maßnahmen zu empfehlen, wie ein Missstand effizient und sinnvoll beseitigt werden könnte. Für die Mängelbehebung ist von der Arbeitsinspektion eine angemessene Frist einzuräumen, die sich an der technischen Machbarkeit orientiert.

Wird der an die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter gerichteten Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen, hat die Arbeitsinspektion die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekannt zu geben, der unter Angabe allenfalls bereits getroffener Maßnahmen dazu Stellung zu nehmen hat.

§ 91 B-BSG

Beteiligung der Personalvertretung und Sicherheitsvertrauenspersonen

Bei der Übermittlung der Beanstandungen an die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter und in weiterer Folge an die Leiter der Zentralstellen wird durch das B-BSG sichergestellt, dass neben den Organen der Personalvertretung auch die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner, soweit deren Wirkungsbereich inhaltlich betroffen ist, informiert werden.

§ 89 B-BSG

§ 91 B-BSG

Ausnahmen

Ausnahmen von Verordnungen zum B-BSG können nur vom zuständigen Leiter der Zentralstelle gewährt werden. Bei Ausnahmen muss sichergestellt sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch nach Gewährung der Ausnahme sichergestellt ist, allenfalls durch andere von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber festzulegende Maßnahmen. Vor der Gewährung einer Ausnahme hat der Leiter der Zentralstelle eine örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat einzuholen.

§ 87 B-BSG

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit

In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat  der Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen.

Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Missstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekannt zu geben.

§ 90 B-BSG

 

Letzte Änderung am: 29.11.2022