Anerkennung von Zeugnissen

Anerkennung ausländischer Zeugnisse bzw. vergleichbarer inländischer Ausbildungen

Vergleichbare inländische Ausbildungen

Ausbildungen, welche durch nicht ermächtigte inländische Einrichtungen durchführt wurden, können durch jede ermächtigte Ausbildungseinrichtung in Form einer Zeugnisausstellung als Fachkenntnisnachweis anerkannt werden, wenn gleichwertige Voraussetzungen gegeben sind.

Für die Durchführung von Arbeiten, für welche die Verpflichtung eines Fachkenntnisnachweises besteht, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über einen gültigen Fachkenntnisnachweis verfügen. Gültig ist ein Fachkenntnisnachweis nur dann, wenn er durch eine hiezu vom BMAW ermächtigte Ausbildungseinrichtung, oder einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt ausgestellt wurde bzw. eine Anerkennung von gleichwertigen in- und ausländischen Zeugnissen erfolgte.

Ausbildungen, welche durch nicht ermächtigte inländische Einrichtungen durchführt wurden, können durch jede ermächtigte Ausbildungseinrichtung in Form einer Zeugnisausstellung gemäß § 11 Abs. 3 FK-V als Fachkenntnisnachweis anerkannt werden, wenn die Zeugnisinhaberin/der Zeugnisinhaber einen erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann.

Im Fall, dass diese Ausbildung nicht zur Gänze den Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse nach FK-V entspricht, hat die Zeugnisinhaberin/der Zeugnisinhaber über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abzulegen.

Hinweis:
Nach alter Rechtslage ausgestellte Fachkenntniszeugnisse oder Bescheide behalten gemäß § 113 Abs. 4 ASchG ihre Gültigkeit und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V (§ 16 Abs. 1 u. 4 FK-V) weiter.

Ausländische Ausbildungen und Zeugnisse

 Für die Durchführung von Arbeiten, für welche die Verpflichtung eines Fachkenntnisnachweises besteht, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über einen in Österreich gültigen Fachkenntnisnachweis verfügen.

Ausgenommen davon ist gemäß § 3 Abs. 3 FK-V die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn

  • die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über eine Bestätigung verfügen, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzen.

Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.

Anerkennung von ausländischen Zeugnissen

Eine Anerkennung von ausländischen Zeugnissen bzw. einer einschlägiger Berufspraxis im Ausland erfolgt gemäß § 12 FK-V in Form einer Zeugnisausstellung nach § 11 Abs. 1 Z 2 FK-V durch ermächtigte Ausbildungseinrichtungen, welche als öffentlich-rechtliche Körperschaften eingerichtet sind.

Dies sind nach derzeitigem Stand die bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFIs) und die Arbeiterkammer Oberösterreich, an welche sich ZeugnisinhaberInnen zu wenden haben.

Die Zeugnisausstellung bei Ausbildungsabschlüssen im Ausland bzw. ausländischer Berufspraxis gemäß § 12 FK-V erfolgt in Übereinstimmung mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG über berufliche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise.

Hinweis:
Nach alter Rechtslage ausgestellte Fachkenntniszeugnisse oder Bescheide gemäß § 113 Abs. 3 ASchG behalten ihre Gültigkeit und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V (§ 16 Abs. 1 u. 4 FK-V).

Letzte Änderung am: 20.07.2022