Vibrationen

Was versteht man unter Vibrationen?

In zahlreichen Tätigkeitsbereichen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mechanischen Schwingungen durch handgeführte Werkzeuge und Erschütterungen ausgesetzt, welche sich über Fahrersitze oder auch über den Boden auf den Körper übertragen. Die Exposition gegenüber Vibrationen kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Beschäftigten haben.

Vibrationen sind mechanische Schwingungen (Erschütterungen), die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden. Sie werden von Arbeitsmitteln erzeugt, die kontinuierliche oder sich wiederholende Bewegungen ausführen, wie z.B. von motorisch angetriebenen Werkzeugen, fahrenden Geräten oder drehenden Maschinen. Hand-Arm-Vibrationen (HAV) werden über Hände und Arme auf den menschlichen Körper übertragen. Ganzkörper-Vibrationen (GKV) werden im Stehen über die Beine  oder im Sitzen über das Gesäß auf den Körper übertragen.

Für die Bestimmung der Exposition, die mit einem Grenzwert verglichen werden kann, wird die mittlere Vibrationsbelastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über 8 Stunden herangezogen.

Für Jugendliche gelten die Auslösewerte als Expositionsgrenzwerte!

Falls eine Bewertung der Schwingungsbelastung nicht mittels Informationen, wie z.B. Angaben der Herstellerinnen und Hersteller in Betriebsanleitungen, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren erfolgen kann, müssen Vibrationsmessungen durchgeführt werden.

Gesundheitliche Auswirkungen

Eine übermäßige Belastung durch die Verwendung von stark vibrierenden Arbeitsgeräten bewirkt an Händen und Armen chronische Störungen, bekannt als Weißfingerkrankheit. Untersuchungen zeigen, dass Beschäftigte, deren gesamter Körper Vibrationen ausgesetzt ist (im wesentlichen Lenkerinnen und Lenker von selbstfahrenden Arbeitsmitteln), öfters an Rückenschmerzen leiden. Eine andauernde Belastung durch starke Ganzkörpervibrationen über mehrere Monate oder Jahre hinweg kann zu einer Schädigung der Wirbelsäule führen.


Auswirkungen von Ganzkörpervibrationen

  • Ermüdung, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen
  • Abnahme der Geschicklichkeit, Gleichgewichtsstörungen
  • Abnahme der Sehschärfe durch rascheres Ermüden
  • Schmerzen, Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule, in der Schulter-Arm-Region und/oder in der Lendenwirbelsäule
  • Magen-Darm-Störungen
  • psychische Beschwerden (z.B. Unruhe, Stress)

Auswirkungen von Hand-Arm-Vibrationen

  • Steifwerden der Finger
  • Abnahme der Geschicklichkeit
  • Schädigungen der Gefäße und Nerven: Weißfingerkrankheit (Taubheitsgefühl und/oder Kribbeln in den Fingern)
  • Beeinträchtigung des Tastsinns und reduzierte warm-kalt-Wahrnehmung
  • Schädigungen an Knochen und Gelenken (Schulter, Ellbogen, Handgelenke) mit Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit

Wo können Vibrationen auftreten?

Hand-Arm-Vibrationen: beim Arbeiten mit vibrierenden Handmaschinen, z.B. Bohrhämmer, Aufbruchhämmer, Schleifmaschinen

Ganzkörper-Vibrationen: auf mobilen Arbeitsmaschinen, z.B. Traktoren, Baggern, Gabelstapler, Gradern, Rad- und Kettenladern; an stationären Arbeitsplätzen neben großen Maschinen, z.B. Kompressoren, Stanzen.

Arten der Vibrationseinwirkung

Vibrationen, mechanische Schwingungen oder Erschütterungen sind Einwirkungen, die durch kraftschlüssigen Kontakt, z.B. über Hände, Füße oder Gesäß, auf den menschlichen Körper übertragen werden. Folgende zwei Arten der Vibrationseinwirkung auf den Menschen sind zu unterscheiden:

  • Hand-Arm-Vibrationen (Teilkörper-Vibrationen)
    Die Übertragung (Einleitung) der mechanischen Schwingungen in das Hand-Arm-System des Menschen erfolgt durch kraftschlüssigen Kontakt der Hand mit einem vibrierenden Arbeitsmittel (§ 2 Z 1 lit. a VOLV).
  • Ganzkörper-Vibrationen,
    Hier erfolgt eine Übertragung auf den gesamten Körper durch kraftschlüssigen Kontakt mit vibrierenden Arbeitsmitteln z.B. über Füße oder Gesäß (§ 2 Z 1 lit. b VOLV).

Gefahren für Gesundheit und Sicherheit

Zu vermeiden sind

  • Störwirkungen und individuell mögliche Reaktionen
    Wo möglich sollte der Auslösewert von 2,5 m/s² für Hand-Arm-Vibrationen und 0,5 m/s² für Ganzkörper-Vibrationen nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 VOLV).
    In Räumen mit geistigen Tätigkeiten, einfachen Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten sowie in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen ist die Vibrationsexposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² für Ganzkörper-Vibrationen erreichen (§ 5 VOLV).
  • statistisch relevante Gefährdungen
    Die persönliche Vibrationsexposition darf die Expositionsgrenzwerte für Ganzkörper-Vibrationen von 1,15 m/s² (Jugendliche 0,5 m/s²) und für Hand-Arm-Vibrationen 5 m/s² (Jugendliche 2,5 m/s²) nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 VOLV),
    wobei wirkungsverstärkende Komponenten, wie körperliche Schwerarbeit, kalt-feuchte Umgebungsbedingungen und die gleichzeitige Einwirkung von Lärm bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 2 lit. 1, 2 und 4 VOLV).
  • störende Auswirkungen
    auf die Stabilität von Strukturen, die Festigkeit von Verbindungen, das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen (§ 7 Abs. 2 lit. c VOLV).

Ganzkörper-Vibrationen

kurzzeitige Störwirkung (rückbildungsgfähig)

  • verstärkte Ermüdbarkeit und Verminderung der Leistungsfähigkeit
  • Konzentrationsschwäche und Beeinträchtigung der feinmotorischen Koordination
  • Verschlechterung der Sehschärfe durch die Bewegungsunruhe des auf die Netzhaut projizierten Bildes
  • Beeinträchtigung des Wohlbefindens bis zu Schmerzen in bestimmten Körperabschnitten oder Organen

Langzeitig schädigende Wirkungen, insbesondere über dem Expositionsgrenzwert von ­1,15 m/s2 im Frequenzbereich von 1 bis 80 Hz

Es können vor allem bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule auftreten. Zu bemerken ist, dass diese Art von Wirbelsäulenerkrankungen weit verbreitet ist und in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen, und neben der Exposition durch Ganz-Körper-Vibrationen auch Folge von schlechter Sitzhaltung, ungünstiger oder schwerer manueller Lasthandhabung sowie von Altersbeschwerden sein kann. Die Symptome von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule treten oft schon auf, bevor man degenerative Veränderungen röntgenologisch feststellen kann. Das Auftreten von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes und des peripheren Kreislaufsystems durch Ganz-Körper-Vibrationen wird in der Literatur erwähnt, ist aber derzeit noch nicht genügend gesichert.

Extrem niederfrequente Ganzkörper-Vibrationen

Diese Vibrationen < 1 Hz können auftreten auf Schiffen, in Flugzeugen oder in weich gefederten Landfahrzeugen. Sie können unterschiedliche Empfindungen hervorrufen. Am bekanntesten sind die Kinetosen (auf Wasserfahrzeugen auch Seekrankheit genannt). Sie gehen mit Übelkeit, Brechreiz und Erbrechen, eventuell auch mit Kreislaufsensationen (Kollapsneigung) einher. Als Ursache wird eine Nichtübereinstimmung der vom Gleichgewichtssinn vermittelten Wahrnehmung mit der optischen und kinästhetischen Rezeption angenommen. Die Anfälligkeit ist individuell unterschiedlich.

Die Grenzwerte für Ganz-Körper-Vibrationen berücksichtigen gesundheitsschädigende Wirkung bei langzeitiger Exposition, insbesondere im Lendenwirbelsäulenbereich nicht jedoch Kinetosen, die im Frequenzbereich < 1 Hz auftreten. Für Anhaltswerte betreffend Kinetoseerkrankungen ist der Stand der Technik heranzuziehen, z.B. VDI 2057 Blatt 4.3 aus 1987.

Hand-Arm-Vibrationen

Die Wirkung der Hand-Arm-Vibrationen ist abhängig

  • von der Körperkonstitution, athletischen Menschen gelingt es besser durch Muskelanspannung das passive Aufeinanderschlagen von Gelenksflächen zu dämpfen
  • vom Alter, Jugendliche sind infolge eines nicht abgeschlossenen Epiphysenfugenschlusses gefährdeter, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auf Grund fortschreitender Abnützungserscheinungen gefährdeter sein
  • Arbeitsschwere und Umgebungsbedingungen. Die Kombination von Schwerarbeit, insbesondere wenn sie statischer Natur ist (Haltearbeit) und lokale Kälteeinwirkung können beispielsweise die pathophysiologischen Wirkungen durch Hand-Arm-Vibrationen verstärken

Die Wirkungen von Hand-Arm-Vibrationen können folgenden fünf Kategorien zugeordnet werden:

  • Knochen und Gelenksschädigungen
  • Durchblutungsstörungen
  • Nervenfunktionsstörungen
  • Muskelveränderungen
  • sonstige allgemeine (Ganzkörper-) Störungen

Wirkungen von Hand-Arm-Vibrationen hinsichtlich der Frequenz:

  • Rückstoßwirkung: Das Spektrum der niederfrequenten Anteile liegt im Bereich < 80 Hz und führt zu einer mechanischen Belastung des Skeletts, insbesondere der Gelenke im Verlauf des Kraftflusses bis hin zur Wirbelsäule
  • Eigentliche Vibrationswirkung: Das Spektrum hochfrequenter mechanischer Schwingungen (bis 1 000 Hz) ist mehr von Irritationen des peripheren Gefäß- und Nervensystems sowie daraus erklärlichen Störungen und Schädigungen gefolgt.

kurzzeitige Störwirkung (rückbildungsgfähig)

  • Abnahme des Hautwiderstandes
  • Veränderungen der Fingerpulsamplitude
  • Verminderung der Schwingungsempfindung (Pallaesthesie)

Relativ häufig besteht über einige Zeit eine poststimulatorische Durchblutungssteigerung.

Langzeitig schädigende Wirkungen, insbesondere über dem Expositionsgrenzwert von 5,0 m/s2 im Frequenzbereich bis 1 000 Hz, wie

  • Knochen und Gelenksschädigungen
  • durch Irritationen peripherer Nerven verursachte Durchblutungsstörung
  • Nervenfunktionsstörungen
  • Muskelveränderungen 

Gesetzliche Vorschriften

Neben dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG (§ 66 Abs. 1 und 3)
regelt die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Vibrationen.

Die Gesundheitsüberwachung für Vibrationen ist in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2014 - VGÜ 2014 festgelegt,
siehe "Gesundheit im Betrieb - Gesundheitsüberwachung".

Kurzinformationen zur Gesundheitsüberwachung

Für jugendliche ArbeitnehmerInnen gelten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 VOLV die Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
Weitere Vorschriften bei Einwirkung von Vibrationen für Jugendliche und werdende Mütter, siehe "Personengruppen".

Kurzinformationen zu den Vorschriften für Jugendliche und werdende Mütter

  • Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche: § 4 Abs. 1 KJBG-VO (Vibrationen, allgemein) und § 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO (für Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen bei Kettensägen - Antivibrationsgriffe und Antivibrations-Handschuhe),
  • Beschäftigungsverbot für werdende Mütter: § 4 Abs. 5 Z 2 MSchG (Entscheidung des Arbeitsinspektorates, falls Körper übermäßigen Vibrationen (Erschütterungen) ausgesetzt ist.

Die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV

Die Verordnung Lärm und Vibrationen gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Kommentierte Verordnung Lärm und Vibrationen

Aktuelle Fassung der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV im RIS.

Was ist bei Überschreitung eines Auslösewertes zu tun?

Wird ein Auslösewert überschritten, müssen Maßnahmen zur Vibrationsminderung durchgeführt werden:

  • Anwendung schwingungsarmer alternativer Arbeitsverfahren
  • Verwendung vibrationsarmer Arbeitsmittel
  • regelmäßige Wartung der Arbeitsmittel

Bei Ganzkörpervibrationen:

  • Reduktion von Bodenunebenheiten auf Fahrwegen (Beseitigung von Steinen, Rillen und Löchern)
  • Anpassen der Fahrgeschwindigkeit, der Art der Räder/Reifen und des Reifenluftdrucks an die Oberflächenbeschaffenheit des Untergrunds
  • Verwendung abgestimmter schwingungsdämpfender Sitze und Kabinen
  • schwingungsdämpfende Aufstellung von Maschinen Vermeidung von ruckartigen Bewegungen, Brems- und Beschleunigungsvorgängen

Bei Hand-Arm-Vibrationen:

Verwendung von schwingungsdämpfenden Griffen an handgeführten Geräten

Organisatorische Maßnahmen:

  • Verringerung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsorganisation; zeitliche Minimierung von vibrationsintensiven Arbeitsprozessen, um die Dauer der Einwirkung zu verkürzen
  • Vermeidung belastungsverstärkender Faktoren
    • Schwerarbeit, wo möglich, vermeiden
    • Ergonomisch günstige Körperhaltungen ermöglichen, Zwangshaltungen vermeiden
    • Bei gleichzeitiger Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen und kalten (kühlen) oder kalt-feuchten Umgebungsbedingungen beheizte Griffsysteme anwenden oder Schutzhandschuhe tragen
    • Vermeidung großer Greif-, Andruck- und Haltekräfte
  • Vorschädigungen im Muskel-Skelett-System, für Hand-Arm-Vibrationen auch im Gefäßsystem, erkennen (Gesundheitsüberwachung ab Auslösewerten)

Persönliche Schutzausrüstung:

Wenn persönliche Schutzausrüstung (z.B. Antivibrationshandschuhe) erhältlich ist, durch die die Vibrationsbelastungen unter den Expositionsgrenzwert reduziert werden können, ist diese zur Verfügung zu stellen und von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch zu verwenden. Zum Schutz vor Kälte und Nässe sind jedenfalls Schutzhandschuhe zu verwenden.

Gesundheitsüberwachung

Bei einer Schwingungsbelastung über einem Auslösewert muss dem/der betroffenen Mitarbeiter/Mitarbeiterin vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. im Intervall von 4 Jahren eine entsprechende ärztliche Untersuchung angeboten werden. Die Ergebnisse der regelmäßigen Gesundheitsüberwachung sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen. 

Exemplarische Messwerte

Messungen ergaben große Bandbreiten an Schwingungsintensitäten. So enthält das EU-Handbuch Hand-Arm-Schwingungen beispielsweise Messwerte von Kettensägen mit einer Bandbreite von 1,4 m/s² und 11,3 m/s². Die AUVA hat bei ihren Messreihen Werte zwischen 3,8 m/s² und 9,4 m/s² angegeben. Bei Ganzkörpervibrationen reicht beispielsweise die Bandbreite der Messwerte von Muldenkippern im EU-Handbuch Ganzkörper-Schwingungen von 0,24 m/s² bis 1,63 m/s². Die AUVA gibt in ihren Messreihen Werte zwischen 0,7 m/s² und 2,1 m/s² an.

ARBEITSMITTEL

HÖCHSTER


MESSWERT [m/s²]

 NIEDRIGSTER


MESSWERT [m/s²]

Kettensäge

11,3

1,4

Meißelhammer

27,0

2,8

Abbruchhammer

24,5

7,4

Geradschleifer

17,2

1,2

Winkelschleifer

29,6

1,6

Schlagbohrmaschine

26,0

5,8

Schlagschrauber

22,9

1,2

Nadelpistole

14,5

3,1

Stampfer

47,6

8,1

Bohrhammer

27,0

10,0

Schwingschleifer

12,5

3,1

Stichsäge

32,4

2,2

Vibrationsverdichter

30,4

7,0

Grenzwerte, Messungen, Evaluierung, Maßnahmen

Grenzwerte, Auslösewerte

Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln sind zu setzen, um Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken.

§ 9 Abs. 1 und 2 VOLV

In Räumen mit geistigen Tätigkeiten, einfachen Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten sowie in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen ist die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen.

§ 5 VOLV

Auslösewerte (Hand-Arm-Vibrationen: 2,5 m/s², Ganzkörper-Vibrationen: 0,5 m/s²) sind möglichst zu unterschreiten (Maßnahmenprogramm). Jedenfalls darf die persönliche Vibrationsexposition die Expositionsgrenzwerte (Hand-Arm-Vibrationen: 5 m/s², Ganzkörper-Vibrationen: 1,15 m/s²) nicht überschreiten. Für Jugendliche gelten die Auslösewerte als Expositionsgrenzwerte.

Störende Auswirkungen auf die Stabilität von Strukturen, die Festigkeit von Verbindungen, das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen sind zu vermeiden.

§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. c VOLV

Bewertung und Messungen

Die Bewertung der Vibrationsexposition nach dem Stand der Technik kann unter Berücksichtigung von Angaben der Betriebsanleitung, Herstellerangaben, Vergleichsdatenbanken, etc. oder Berechnungen erfolgen.

§ 6 Abs. 1 VOLV

Eine Messung der Vibrationsexposition durch fachkundige Personen mit den geeigneten Messeinrichtungen muss dann erfolgen, wenn eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes oder des Grenzwertes für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

§ 6 Abs. 2 bis 5 VOLV

Vertiefung: Vibrationskenn- und Vibrationsmessdaten sowie Rechner

Evaluierung - Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Bei der Ermittlung und Beurteilung sind ausgehend vom Ist-Zustand technische, organisatorische und wirkungsverstärkende Aspekte von Vibrationen zu berücksichtigen.

§ 7 Abs. 1 bis 3 VOLV

Ausgehend vom Ist-Zustand ist Bedacht zu nehmen auf (§ 7 Abs. 3 VOLV):

  • die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen bei Ganzkörper-Vibrationen
  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Vibrationsminderung
  • die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird
  • die Möglichkeit, Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln oder sonstigen Einrichtungen schwingungsdämpfend zu gestalten.

Bei der Ermittlung und Beurteilung sind folgende technische und organisatorische Aspekte zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 und 2 VOLV):

  • Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen
  • Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume
  • Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung
  • die Angaben von Herstellerinnen/Herstellern, Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten
  • die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung mit einer angemessenen mindernden Wirkung, bei Hand-Arm-Vibrationen z.B. auch Handschuhe zum Schutz vor Nässe und Kälte
  • alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Auswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf Arbeitsmittel, z.B. wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen, auf das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken.

Bei der Ermittlung und Beurteilung sind folgende wirkungsverstärkende Aspekte zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 VOLV):

  • alle Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, soweit nach dem Stand der Technik oder der Arbeitsmedizin ein Zusammenhang erwiesen ist
  • besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen, z.B. Schwerarbeit oder Arbeit bei niedrigen Temperaturen (Kälte)
  • alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z.B. werdende Mütter oder Jugendliche

Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sie veraltet sein könnte oder wenn sie sich auf Grund die Ergebnisse einer Bewertung, Messung oder Gesundheitsüberwachung (siehe Abschnitt "Gesundheit im Betrieb/Gesundheitsüberwachung") als erforderlich erweist.

§ 7 Abs. 4 VOLV

Vertiefung: Ermittlung und Beurteilung

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Gefahren durch Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden.

§ 9 Abs. 1 und 2 VOLV

Wenn für Vibrationen ein Auslösewert oder für bestimmte Räume der Auslösewert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, ist gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 oder 3 VOLV ein systematisches Programm aus folgenden Maßnahmen (Maßnahmenprogramm) festzulegen und durchzuführen:

Beispiele für Maßnahmen zur Vibrationsminderung

Kennzeichnung und persönliche Schutzausrüstung

Bereiche, in denen für Ganzkörper-Vibrationen der Expositionsgrenzwert, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Die Überschreitung des Expositionsgrenzwertes ist entweder ortsbezogen oder personenbezogen zu beurteilen.

§ 14 Abs. 3 und 4 VOLV

Die persönliche Exposition von ArbeitnehmerInnen darf den Expositionsgrenzwert nicht überschreiten. Sofern für die spezifische Vibrationseinwirkung eine geeignete vibrationsmindernde Schutzausrüstung erhältlich ist, kann diese Maßnahme im Sinne der Grundsätze der Gefahrenverhütung (siehe Abschnitt "Übergreifende Themen > Grundsätze der Gefahrenverhütung") angewandt werden, z.B. Antivibrations-Handschuhe (für Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen bei Kettensägen Verwendungsverpflichtung, § 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO). Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, z.B. Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die ArbeitnehmerInnen müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.

§ 14 Abs. 2 VOLV

Antivibrationshandschuhe

Nur für Hand-Arm-Vibrationen ist persönliche Schutzausrüstung verfügbar, allerdings (nach drezeitigem Stand) ist die Schutzwirkung von Antivibrations-Handschuhen nur in eingeschränktem Umfang gegeben.

Die für Hand-Arm-Vibrationen angebotenen vibrationsmindernden Schutzhandschuhe (Antivibrations-Handschuhe) sind insofern nicht besonders wirksam, da sie zwar höherfrequente Anteile merklich, jedoch die besonders schädigenden Wirkungen der niederfrequenten Anteile kaum, mindern. Der Grund dafür liegt darin begründet, dass vibrationsmindernde Schutzhandschuhe auch Greifbarkeitsbedingungen erfüllen müssen, und daher nicht mit beliebig massivem Dämpfungsverhalten hergestellt werden können.

Nach dem Stand der Technik werden folgende Richtwerte für Dämpfungscharakteristika in Abhängigkeit vom Frequenzbereich für Anti-Vibrationshandschuhe angeführt:

  • Im Frequenzbereich bis 150 Hz: Dämpfungsfaktor ca. 1 (d.h. keine Dämpfung) oder nur knapp weniger, d.h. die insbesondere knochen- und gelenkschädigenden Rückstoßwirkungen von Hand-Arm-Vibrationen (< 80 Hz) werden kaum gemindert.
  • Im Frequenzbereich über 150 Hz: Dämpfungsfaktor bis ca. 0,6 erreichbar, d.h. die insbesondere nerven- und durchblutungsschädigenden Vibrationswirkungen können ab ca. 150 Hz gemindert werden.

Auf Grund dieser eingeschränkten Wirkung von Antivibrations-Handschuhen ist klar, dass zur Vermeidung von Vibrationseinwirkungen über dem Expositionsgrenzwert in der Praxis im Allgemeinen die kollektiven (§§ 10 bis 13 VOLV) und nicht die persönlichen Schutzmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 VOLV) zur Anwendung kommen. Die Bereitstellung von geeigneten und geprüften Antivibrations-Handschuhen ist insbesondere bei hochfrequenten Arbeitsgeräten, z.B. Schleifmaschinen, sinnvoll. 

DGUV: Wirkung von Antivibrations-Handschuhen (pdf-74 kB).

Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich zu beziehen auf die Evaluierung (siehe Abschnitt "Übergreifende Themen/Arbeitsplatzevaluierung") und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (siehe Abschnitt "Übergreifende Themen/Persönliche Schutzausrüstung").
Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine ausführliche Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung am: 28.01.2021