Persönliches Fahrtenbuch - Lenkprotokoll

 

Gemäß § 17 Abs. 4 bis 6  Arbeitszeitgesetz (AZG) sind zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten von Lenkerinnen und Lenkern von sonstigen Fahrzeugen im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG personen- und tagesbezogene Lenkprotokolle zu führen, soweit in der Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) nichts anderes geregelt wird. Zur Führung und Inhalt des Lenkprotokolls finden sich in der LP-VO nähere Bestimmungen.

  • Lenkerinnen und Lenker eines Kraftfahrzeuges, 
    • das zur Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt oder
    • das ab 1. Juli 2026 zur grenzüberschreitenden Güterbeförderung oder Kabotagebeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt oder 
    • das der Personenbeförderung dient, und das nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, weniger als 9 Personen einschließlich des Fahrers oder der Fahrerin zu befördern, oder
    • das unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt oder aufgrund der LenkerInnen-Ausnahmeverordnung – L-AVO zur Gänze von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist, und

das weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder wenn auf die Verwendung des Kontrollgerätes verzichtet wird, haben auf Grund der Lenkprotokoll-Verordnung ein Lenkprotokoll zu führen.

Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung gestellt. Eine Pflicht zu deren Verwendung besteht jedoch nicht.

In die Lenkprotokolle sind laufend Angaben über Beginn und Ende der Einsatzzeit, der Ruhepausen, der Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen, aller sonstigen Arbeitszeiten und der Lenkzeit nach Arbeitstagen getrennt einzutragen.

Arbeitsbereitschaftszeiten sind als Teil der sonstigen Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Die Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen auf deren Verlangen vorzulegen.

Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit kann nachträgllich durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen, jedoch spätestens vor Beginn der Aufbewahrung der Lenkprotokolle. Dabei ist die Gesamtdauer der Lenkzeit als Differenz zwischen der Dauer der Einsatzzeit und der aufgezeichneten Ruhe- und Lenkpausen sowie der sonstigen Arbeitszeiten zu berechnen.

Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeiten kann entfallen, wenn der Kollektivvertrag den Entfall zulässt. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird zum Download zur Verfügung gestellt.

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Lenkerinnen und Lenkern kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben  oder es zu ermöglichen, dass die Lenkprotokolle kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden können.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei Einsatz von elektronischen Geräten zur Aufzeichnung der entsprechenden Daten anstelle des Lenkprotokolls zumindest für eine ersatzweise händische Führung Lenkprotokolle zur Verfügung zu stellen. Bei einem Defekt des Gerätes sind Lenkprotokolle händisch zu führen.
  • Die Lenkprotokolle sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Dies ist im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
  • Lenkprotokolle sind während des Dienstes ständig mitzuführen und die erforderlichen Eintragungen sind laufend vorzunehmen.
  • Der Einsatz elektronischer Geräte anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern
    • 1. die erforderlichen Daten nach § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 LP-VO von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
    • 2. alle Angaben bestimmten Lenkerinnen und Lenkern zugeordnet werden können,
    • 3. alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und
    • 4. die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann.
    • 5. eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt sowie
    • 6. die Unterschrift
      1. auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
      2. auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
      3. anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.

Die Unterschrift sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation sind in die bei Einsatz elektronischer Geräte erforderlichen Ausdrucke aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 LP-VO kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt § 5 Abs. 4 Z 6 LP-VO

  • 1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls:
    • Bei freiwilliger Verwendung eines EG-Kontrollgerätes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
    • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht übersteigt.
    • In der Kraftfahrzeugindustrie, dem Fahrzeughandel und -handwerk bei Überstellungs- und Probefahrten.
    • Taxi, die mit einem Taxameter ausgerüstet sind.
    • Sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn sie nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt. 
    • Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der LenkerInnen-Ausnahmeverordnung-L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010.
    • Wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerinnen oder Lenker ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche weniger als zwei Stunden täglich oder wöchentlich weniger als 1/5 der Wochenarbeitszeit (an keinem Tag der Woche jedoch über vier Stunden) beträgt.

In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG.

§ 17 AZG, Lenkprotokoll-Verordnung

Dokumente zu diesem Thema:

 

Letzte Änderung am: 08.03.2024