Fußböden, Wände und Decken

Fußböden

  • Keine Stolperstellen
  • befestigt, trittsicher und rutschhemmend
  • leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar
  • widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen
  • an ortsgebundenen Arbeitsplätzen ausreichend wärmeisoliert
  • bei Verwendung großer Flüssigkeitsmengen Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss

§ 6 AStV

§ 22 Abs. 8 ASchG

Rutschhemmung von Böden

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AStV müssen Böden eine ausreichende Rutschhemmung aufweisen. Die Frage nach der ausreichenden Rutschhemmung eines Bodenbelages hängt insbesondere von dessen Material und Oberflächenstruktur, vom Verschmutzungs- und Schädigungsgrad, von den eingesetzten Reinigungsmitteln, von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einflüssen, aber auch von der Gehgeschwindigkeit und der spezifischen körperlichen Verfassung eines Menschen sowie dessen Schuhwerk (Art und Zustand) ab.

Mindestanforderungen

Bei einem Gleitreibungskoeffizienten von µ ≥ 0,45 (= „Normalwert“) hat ein Boden bei normalen Bedingungen (Messbedingungen EN 16165 Anhang D bzw. ÖNORM Z 1261:2009-07-15) eine ausreichende Rutschhemmung.

Dieser Wert gewährleistet aus Sicht der Arbeitsinspektion, dass ein Boden bei Normalbedingungen ohne weitere Maßnahmen eine ausreichende Rutschhemmung aufweist. Bei erhöhter Grundbelastung des Bodens (stark abweichend von den Messbedingungen der Norm) sollte erforderlichenfalls für besonders belastete Bereiche ein Boden mit höherem Gleitreibungskoeffizient μ vorgesehen werden, um eine ausreichende Rutschhemmung insbesondere bei nicht sofort beseitig baren Verschmutzungen („Akutverschmutzung“) mit stark gleitfördernden Stoffen (z.B. in Küchen) zu gewährleisten.

Derzeit sind am Markt Böden mit Nachweisen oder Herstellerbestätigungen über den Gleitreibungskoeffizienten nicht flächendeckend verfügbar. Es ist daher wahrscheinlich davon auszugehen, dass weiterhin das System der R-Klassen nach DIN 51130 angewendet wird, wobei hier aus unserer Sicht eine Untergrenze von R 10 zu ziehen ist, ab der von einer grundsätzlichen Eignung des Bodenbelags hinsichtlich der Rutschhemmung ausgegangen werden kann. Für mit gleitfördernden Stoffen besonders belastete Böden kann die Tabelle aus der DGUV-Regel 108-003 herangezogen werden, oder ein Bodenbelag mit höherem R-Wert (R 11 oder R 12) eingesetzt werden.

Zurückziehung der ÖNORM Z 1261:2009-07-15 „Begehbare Oberflächen – Messung des Gleitreibungskoeffizienten in Gebäuden und im Freien von Arbeitsstätten“

Die ÖNORM Z 1261 wurde am 1.8.2022 aufgrund des Stand-Still zu ÖNORM EN 16165 zurückgezogen. Die inhaltliche Übereinstimmung, die zur Zurückziehung der Z 1261 geführt hat, betraf das in der Norm beschriebene Messverfahren mittels Tribometer.

Erlass Großküchen - Fußbodenoberflächen, Rutschhemmung (PDF, 0,2 MB) nimmt auf Tabelle 2 der ÖNORM Z 1261 Bezug, in der eine Klassifizierung von Böden in Abhängigkeit des Gleitreibungskoeffizienten μ unter den in der Norm festgelegten Messbedingungenerfolgt. Die im Erlass formulierten Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden in Großküchen (Anmerkung: Auf andere Küchen und vergleichbare Bereiche sinngemäß anwendbar) bleiben weiterhin gültig.

Wände und Decken

  • Leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar
  • widerstandsfähig gegen chemische und physikalische Einwirkungen
  • im Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend
  • durchsichtige Wände:
    • deutlich gekennzeichnet
    • aus Sicherheitsmaterial oder gegen Anstoßen abgeschirmt

§ 6 AStV

Drahtglasscheiben

Drahtglasscheiben sind, oberhalb bestimmter Parameter, nicht ohne weiteres als Sicherheitsmaterial im Sinne von § 6 Abs. 4 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 7 AStV anzusehen.

Typische Beispiele für solche Glasflächen sind:

  • Türfüllungen (insbesondere von Brandschutztüren)
  • Teile von Stiegengeländern
  • Glaswände

Drahtglasscheiben stellen dann eine Gefahr dar, wenn sie im Bereich von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen unterhalb einer Höhe von 2 m über dem Fußboden angebracht sind.

Die Erfahrung zeigt überdies eine Zunahme von Verletzungsrisiko und Unfallgefahr durch folgende Faktoren:

  • Mit zunehmendem Drahtabstand steigt die Splittergröße und somit auch das Verletzungsrisiko, welches durch die Gefahr des Drehens der Glassplitter um den Draht noch verstärkt wird.
  • Ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht bei Scheiben, die auf Grund ihrer Größe und Art der Verankerung das Risiko einer Durchschlagung durch unwillkürliche direkte Körpereinwirkung in sich bergen.

Weitere Informationen siehe "Sonderfälle".

Letzte Änderung am: 05.02.2024