Gesundheitsüberwachung

Die ASchG-Durchführungsbestimmungen zur Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz gelten seit 1. März 1997 (BGBl. II Nr. 27/1997), der Verordnungstitel lautet seit 10.12.2020 aufgrund der Novelle BGBl. II Nr. 550/2020  Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 – VGÜ (zuvor VGÜ 2017).

Mit der Kurz-Novelle BGBl. II Nr. 253/2017 vom 19.9.2017 wurde die gesetzliche Basis für die geplante elektronische Übermittlung der Befunde geschaffen (VGÜ 2017). Die Novelle BGBl. II Nr. 550/2020 änderte nicht nur den Verordnungstitel, sondern ermöglichte auch das Nachholen bestimmter Folgeuntersuchungen und wiederkehrender Lärmuntersuchungen, die wegen der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden konnten, bis spätestens 30.6.2021.

Informationen zu den Intervallen der ärztlichen Untersuchungen befinden sich in Anlage 1.

Die Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen sind in Anlage 2 zusammengefasst.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

In folgenden Fällen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur nach Durchführung von Eignungsuntersuchungen (vor Aufnahme der Tätigkeit) und Folgeuntersuchungen (regelmäßig bei Fortdauer der Tätigkeit) beschäftigt werden (§ 49 ASchG, § 2 und § 3 VGÜ):

  • bei Gefahr einer Berufskrankheit und wenn einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit oder Einwirkung (z.B. Blei, Benzol, Toluol) vorbeugende Bedeutung zukommt
  • bei häufiger und länger andauernder Verwendung von Atemschutzgeräten (Filter- oder Behältergeräte)
  • im Rahmen von Gasrettungsdiensten
  • bei Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze
  • bei Tätigkeiten in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

Als Eignungsuntersuchungen im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte (§ 6 Abs. 1 VGÜ). Sollten mehrjährige Pausen zu einer nicht kontinuierlichen Untersuchungsabfolge führen, so stellt die erste Untersuchung nach dieser Unterbrechung eine Folgeuntersuchung dar.

Zu den Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind spezifische Aufzeichnungen zu führen. (§ 58 ASchG)

Informationen zu der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen und eine Beschreibung der Ergebnisse finden Sie in den Tätigkeitsberichten der Arbeitsinspektion.

Ermittlung und Beurteilung einer Untersuchungspflicht auf Basis der Arbeitsstoffevaluierung

Die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren sind zu ermitteln und zu beurteilen. Dazu zählen auch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung bzw. Einwirkung von Arbeitsstoffen. Sämtliche Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind schriftlich festzuhalten (§ 4 und § 5 ASchG).

Wesentlichste Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung einer Untersuchungspflicht für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG ist einerseits die Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen (§§ 40 ff ASchG) und andererseits die Feststellung ob einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegenüber gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen bei ihrer Tätigkeit exponiert sind.

Ohne die Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen und der Exposition am Arbeitsplatz kann eine Untersuchungspflicht NICHT beurteilt werden!

Zur Klärung des Bestehens bzw. des Umfangs einer Untersuchungspflicht sind folgende Schritte erforderlich:

1. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

  • Welche gefährlichen Arbeitsstoffe (Zusammensetzungen, Legierungsbestandteile, …) werden verwendet?
  • Welche gesundheitsgefährdenden Eigenschaften (krebserzeugend, sensibilisierend, akut toxisch, hautgängig, …) weisen die Arbeitsstoffe auf?
  • Welche relevanten Eigenschaften (staubförmig, flüssig oder gasförmig, schwerer oder leichter als Luft, wasser- oder fettlöslich, …) weisen die Arbeitsstoffe auf?
  • In welchen Mengen werden die Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz verarbeitet?
  • Welche Arbeitsplatzkonzentrationen treten auf?
  • Gibt es Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK-Wert, TRK-Wert) und werden diese eingehalten und möglichst weit unterschritten?
  • Was sind die möglichen Gesundheitsgefährdungen für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer durch den gefährlichen Arbeitsstoff?

2. Ermittlung der Exposition

  • Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch gesundheitsgefährdende (insbesondere untersuchungspflichtige) Arbeitsstoffe (§ 2 Abs. 1 VGÜ), denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt ist (bei Einwirkung mehrerer gefährlicher Arbeitsstoffe auch Ermittlung der Gesamtwirkung).

3. Festlegung ob und betreffend welcher Einwirkung eine Untersuchungspflicht besteht

  • Ob tatsächlich eine Untersuchungspflicht besteht oder nicht, ist in der Zusammenschau der Ergebnisse des oben beschriebenen Ermittlungsverfahrens und durch vorliegende arbeitsmedizinische Erkenntnisse über die Wirkung der jeweiligen Arbeitsstoffe zu beurteilen.
  • Um die Untersuchungspflicht beurteilen zu können, müssen sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausreichende Informationen beschaffen. Sie müssen unter Beiziehung der Präventivdienste die Entscheidung treffen, ob Untersuchungen erforderlich sind.
  • Jedenfalls entfällt die Verpflichtung zu Untersuchungen, wenn Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist (§ 2 Abs. 2 VGÜ).
  • Weiters besteht keine Untersuchungspflicht für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches bzw. des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges ergibt, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach § 2 Abs. 1 VGÜ ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Ausgenommen ist die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 2 Abs. 3 Z 1 VGÜ). Eine Untersuchungspflicht entfällt des Weiteren, wenn das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, bei denen die Gefahr einer Hautresorption besteht (§ 2 Abs. 3 Z 2 VGÜ).
  • Für als eindeutig krebserzeugend eingestufte Arbeitsstoffe entfällt die Verpflichtung zu Untersuchungen, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches bzw. des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges ergibt, dass die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene nicht überschreitet oder das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, bei denen die Gefahr einer Hautresorption besteht (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Z 2 VGÜ).

4. Festlegung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG bzw. §§ 42 und 43 ASchG (Ersatzpflicht/Verbot von
      gefährlichen Arbeitsstoffen und Rangordnung der Maßnahmen)

5. Dokumentation der Untersuchungspflicht

  • Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsstoffe, der Ermittlung der Exposition sowie die Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG festgelegt wurden, sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten (§ 5 ASchG, § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO).

6. Information und Unterweisung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sind in verständlicher Form über die Eigenschaften und die Ein­stufung der Arbeitsstoffe sowie über die möglichen Gesund­heitsgefährdungen, die bei der Verwendung dieser Arbeitsstoffe bestehen, zu infor­mieren und zu unterweisen. Für die Information und Unterweisung sollten geeignete Fach­leute wie z.B. Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft herangezogen werden. Weiters sind die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen unbedingt die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner des Betriebes kontaktieren sollten und dass sie auch der behandelnden Ärzin oder dem behandelnden Arzt mitteilen sollten, welchen Einwirkungen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.

7. Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung an die geänderten Gegebenheiten

  • Die Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen und auch die Ermittlung der Exposition ist jedenfalls zu überprüfen und den geänderten Gegebenheiten anzupassen bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, neuer Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel, bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind oder bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Gesundheitsgefährdung von Arbeitsstoffen.

Kosten der Untersuchungen

Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen; ebenso von sonstigen besonderen Untersuchungen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen (§ 57 ASchG).

Für Tätigkeiten oder Einwirkungen, die eine Berufskrankheit verursachen können, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten.

Letzte Änderung am: 03.04.2023