Gesundheitsüberwachung

Die ASchG-Durchführungsbestimmungen zur Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz gelten seit 1. März 1997 (VGÜ BGBl. II Nr. 27/1997 in geltender Fassung).

Die VGÜ regelt die Details zu den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) im Hinblick auf vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.

Grundlage zur Klärung der Frage ob und welche Untersuchungspflichten für Arbeitnehmer:innen bestehen, ist eine umfassende Arbeitsstoffevaluierung.

Ermittlung und Beurteilung einer Untersuchungspflicht auf Basis der Arbeitsstoffevaluierung

Die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren sind zu ermitteln und zu beurteilen. Dazu zählen auch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei Verwendung bzw. Einwirkung von Arbeitsstoffen. Sämtliche Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind schriftlich festzuhalten (§ 4 und § 5 ASchG).

Wesentlichste Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung einer Untersuchungspflicht für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG ist einerseits die Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen (§§ 40 ff ASchG) und andererseits die Feststellung ob einzelne Arbeitnehmer:innen gegenüber gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen bei ihrer Tätigkeit exponiert sind.

Ohne die Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen und der Exposition am Arbeitsplatz kann eine Untersuchungspflicht NICHT beurteilt werden!

Zur Klärung des Bestehens bzw. des Umfangs einer Untersuchungspflicht sind folgende Schritte erforderlich:

1. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

  • Welche gefährlichen Arbeitsstoffe (Zusammensetzungen, Legierungsbestandteile, …) werden verwendet?
  • Welche gesundheitsgefährdenden Eigenschaften (krebserzeugend, sensibilisierend, akut toxisch, hautgängig, …) weisen die Arbeitsstoffe auf?
  • Welche relevanten Eigenschaften (staubförmig, flüssig oder gasförmig, schwerer oder leichter als Luft, wasser- oder fettlöslich usw.) weisen die Arbeitsstoffe auf?
  • In welchen Mengen werden die Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz verarbeitet?
  • Welche Arbeitsplatzkonzentrationen treten auf?
  • Gibt es Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK-Wert, TRK-Wert) und werden diese eingehalten und möglichst weit unterschritten?
  • Was sind die möglichen Gesundheitsgefährdungen für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer durch den gefährlichen Arbeitsstoff?

2. Ermittlung der Exposition

  • Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch gesundheitsgefährdende (insbesondere untersuchungspflichtige) Arbeitsstoffe (§ 2 Abs. 1 VGÜ), denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt ist (bei Einwirkung mehrerer gefährlicher Arbeitsstoffe auch Ermittlung der Gesamtwirkung).

3. Festlegung ob und betreffend welcher Einwirkung eine Untersuchungspflicht besteht

  • Ob tatsächlich eine Untersuchungspflicht besteht oder nicht ist in der Zusammenschau der Ergebnisse des oben beschriebenen Ermittlungsverfahrens und durch vorliegende arbeitsmedizinische Erkenntnisse über die Wirkung der jeweiligen Arbeitsstoffe zu beurteilen.
  • Um die Untersuchungspflicht beurteilen zu können müssen sich die Arbeitgeber:innen ausreichende Informationen beschaffen. Sie müssen unter Beiziehung der Präventivdienste die Entscheidung treffen, ob Untersuchungen erforderlich sind.
  • Jedenfalls entfällt die Verpflichtung zu Untersuchungen, wenn Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist (§ 2 Abs. 2 VGÜ).
  • Weiters besteht keine Untersuchungspflicht für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches bzw. des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges ergibt, dass Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach § 2 Abs. 1 VGÜ ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Ausgenommen ist die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 2 Abs. 3 Z 1 VGÜ). Eine Untersuchungspflicht entfällt des Weiteren, wenn das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, bei denen die Gefahr einer Hautresorption besteht (§ 2 Abs. 3 Z 2 VGÜ).
  • Für als eindeutig krebserzeugend eingestufte Arbeitsstoffe entfällt die Verpflichtung zu Untersuchungen, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches bzw. des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges ergibt, dass die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmer:innen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene nicht überschreitet oder das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, bei denen die Gefahr einer Hautresorption besteht (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Z 2 VGÜ).

4. Festlegung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG bzw. §§ 42 und 43 ASchG (Ersatzpflicht/Verbot von
     gefährlichen Arbeitsstoffen und Rangordnung der Maßnahmen)

5. Dokumentation der Untersuchungspflicht

  • Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsstoffe, der Ermittlung der Exposition sowie die Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG festgelegt wurden, sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten (§ 5 ASchG, § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO).

6. Information und Unterweisung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sind in verständlicher Form über die Eigenschaften und die Ein­stufung der Arbeitsstoffe sowie über die möglichen Gesund­heitsgefährdungen, die bei der Verwendung dieser Arbeitsstoffe bestehen, zu informieren und zu unterweisen. Für die Information und Unterweisung sollten geeignete Fach­leute wie z.B. Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft herangezogen werden. Weiters sind die Arbeitnehmer:innen darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen unbedingt die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner des Betriebes kontaktieren sollten und dass sie auch der behandelnden Ärzin oder dem behandelnden Arzt mitteilen sollten, welchen Einwirkungen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.

7. Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung an die geänderten Gegebenheiten

  • Die Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen und auch die Ermittlung der Exposition ist jedenfalls zu überprüfen und den geänderten Gegebenheiten anzupassen bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, neuer Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel, bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind oder bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Gesundheitsgefährdung von Arbeitsstoffen.

Kosten der Untersuchungen

Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit haben die Arbeitgeber:innen zu tragen; ebenso von sonstigen besonderen Untersuchungen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen (§ 57 ASchG).

Für Tätigkeiten oder Einwirkungen, die eine Berufskrankheit verursachen können, haben Arbeitgeber:innen gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten.

Letzte Änderung am: 26.05.2026