Koordination, Überlassung

Koordination

Werden Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber:innen in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt, müssen die Arbeitgeber:innen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten (Koordination).

Zum Beispiel ist Koordination bei Reinigungsarbeiten in Objekten des:der Auftraggeber:in, in denen auch deren Arbeitnehmer:innen tätig sind, notwendig. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten muss koordiniert werden zwischen

  • Arbeitgeber:innen, die für die Arbeitsstätte verantwortlich sind (Auftragsobjekt - z.B. Reinigung Büroräume, Wartung von Anlagen) und
  • den Arbeitgeber:innen jener betriebsfremden Arbeitnehmer:innen, welche die Arbeiten durchführen. Für sie ist dieser Einsatzort eine auswärtige Arbeitsstelle oder Baustelle.

Typische Beispiele der Koordination

  • Reinigungsarbeiten, Montage, Instandhaltung, Wartung in Objekten der:des Auftraggeber:in  durch Fremdbetriebe (Auftragnehmer:in)
  • Tätigwerden mehrerer ausführender Unternehmen (Arbeitgeber:innen) auf einer Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle
  • mehrere Arbeitgeber:innen in einer gemeinsam genutzten Arbeitsstätte.

Was ist zu koordinieren?

Die betroffenen Arbeitgeber:innen müssen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten. Insbesondere haben sie

  • ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
  • einander, Arbeitnehmer:innen und Belegschaftsorgane über Gefahren und Belastungen  zu informieren.

Pflichten der für die Arbeitsstätte (Objekt) verantwortlichen Arbeitgeber:innen 

Die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber:innen haben bezüglich der betriebsfremden Arbeitnehmer:innen

  • erforderlichenfalls für deren Information über die arbeitsstättenbezogene Gefahren und Belastungen sowie für deren entsprechende Unterweisung zu sorgen,
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen wegen Gefahren in der Arbeitsstätte im Einvernehmen mit deren Arbeitgeber:innen festzulegen
  • deren Arbeitgeber:innen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren und
  • für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

Pflichten des Fremdunternehmens

Die Fremdunternehmen haben

  • beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz mit den betroffenen Arbeitgeber:innen zusammen zu arbeiten
  • alle Gefahren und Belastungen für die Arbeitnehmer:innen bei deren Tätigkeiten im betriebsfremden Objekt zu evaluieren
  • ihre Arbeitnehmer:innen zu unterweisen
  • für eine wirksame Überwachung bei Alleinarbeit (im Fall erhöher Unfallgefahr, abgelegene Arbeitsplätze) zu sorgen und
  • die Arbeitnehmer:innen in die Präventivdienstbetreuung einzubeziehen.  
Die Präventivdienste und die Sicherheitsvertrauensperson der betroffenen Arbeitgeber:innen sind der Koordination hinzuzuziehen und daran zu beteiligen.

Erfolgsfaktoren für eine gute Koordination

  • Ansprechpersonen für Koordinationsfragen
  • Erstellen von Regeln für das Tätigwerden von Fremdunternehmen in der Arbeitsstätte
  • Gemeinsame Festlegung notwendiger und wirksamer Schutzmaßnahmen
  • Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer:innen und Objektleitung
  • Gemeinsame Arbeitsvorbereitung (nicht nur Festlegung des Leistungsumfangs)
  • Einsichtnahme in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument des Objekts
  • Überprüfung der Fremdunternehmen, ob Sicherheits- und Gesundheitsschutz beachtet wird (z.B. Verwendung von PSA im Objekt, allenfalls notwendige Eignungs- und Folgeuntersuchungen)
  • Motivation der betriebsfremden Arbeitnehmer:innen, z.B. Beinaheunfälle oder Verbesserungsmöglichkeiten zu melden
  • Präventivdienste, SVP, Ersthelfer:innen, Brandschutzbeauftragte und andere Personen mit Arbeitsschutzfunktion berücksichtigen in ihrer jeweiligen Tätigkeit auch die Anwesenheit und die Arbeiten betriebsfremder Personen.

Checkliste Koordination

Die Koordination auf Baustellen ist im BAUKG geregelt

§ 8 ASchG

Überlassung

Eine Überlassung im Sinne des ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.

Überlasser:innen sind jene Arbeitgeber:innen, die Arbeitnehmer:innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichten. Beschäftiger:innen sind jene Arbeitgeber:innen, die diese Arbeitnehmer:innen zur Arbeitsleistung einsetzen. Beschäftiger:innen gelten für die Zeit der Überlassung als Arbeitgeber:innen im Sinne des ASchG und es treffen sie daher auch alle Aufgaben der Arbeitgeber:innen nach dem ASchG.

In Zusammenhang mit einer Überlassung von Arbeitskräften (z.B. Personal-Leasing) gelten ergänzend spezielle Verpflichtungen für Beschäftiger:innen, aber auch für Überlasser:innen.

So haben Beschäftiger:innen vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmer:innen 

  • die Überlasser:innen über erforderliche Eignung, erforderliche Fachkenntnisse und notwendige gesundheitliche Eignung sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
  • den Überlasser:innen die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen,
  • sich nachweislich zu überzeugen, ob Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden, und die gesundheitliche Eignung gegeben ist.

Überlasser:innen haben 

  • die Arbeitnehmer:innen vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung ihrer Verwendung
    • über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können,
    • über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung,
    • die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren,
  • die Pflichten bzgl. der Aufzeichnungen bei Eignungs- und Folgeuntersuchung (siehe § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 bis 7 ASchG) zu erfüllen (Beschäftiger:innen haben diesbezüglich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen).

Oft sind kurzfristig überlassene Arbeitnehmer:innen (wie auch Teilzeitbeschäftigte oder neue Mitarbeiter:innen) in die Betriebsabläufe in der Arbeitsstätte in nur geringerem Ausmaß einbezogen. Bei zusätzlichem Tätigwerden betriebsfremder Personen kann daher erhöhter Informations- und Koordinationsbedarf bestehen, z.B. beim Einsatz der Arbeitnehmer:innen oder für die Notfallplanung.

§ 9 ASchG
§ 6 AÜG
Grenzüberschreitende Entsendungen oder Überlassungen in der EU


Letzte Änderung am: 24.03.2026