Koordination, Überlassung
Koordination
Werden Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber:innen in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt, müssen die Arbeitgeber:innen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten (Koordination).
Zum Beispiel ist Koordination bei Reinigungsarbeiten in Objekten des:der Auftraggeber:in, in denen auch deren Arbeitnehmer:innen tätig sind, notwendig. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten muss koordiniert werden zwischen
- Arbeitgeber:innen, die für die Arbeitsstätte verantwortlich sind (Auftragsobjekt - z.B. Reinigung Büroräume, Wartung von Anlagen) und
- den Arbeitgeber:innen jener betriebsfremden Arbeitnehmer:innen, welche die Arbeiten durchführen. Für sie ist dieser Einsatzort eine auswärtige Arbeitsstelle oder Baustelle.
Typische Beispiele der Koordination
- Reinigungsarbeiten, Montage, Instandhaltung, Wartung in Objekten der:des Auftraggeber:in durch Fremdbetriebe (Auftragnehmer:in)
- Tätigwerden mehrerer ausführender Unternehmen (Arbeitgeber:innen) auf einer Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle
- mehrere Arbeitgeber:innen in einer gemeinsam genutzten Arbeitsstätte.
Was ist zu koordinieren?
Die betroffenen Arbeitgeber:innen müssen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten. Insbesondere haben sie
- ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
- einander, Arbeitnehmer:innen und Belegschaftsorgane über Gefahren und Belastungen zu informieren.
Pflichten der für die Arbeitsstätte (Objekt) verantwortlichen Arbeitgeber:innen
Die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber:innen haben bezüglich der betriebsfremden Arbeitnehmer:innen
- erforderlichenfalls für deren Information über die arbeitsstättenbezogene Gefahren und Belastungen sowie für deren entsprechende Unterweisung zu sorgen,
- die erforderlichen Schutzmaßnahmen wegen Gefahren in der Arbeitsstätte im Einvernehmen mit deren Arbeitgeber:innen festzulegen
- deren Arbeitgeber:innen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren und
- für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
Pflichten des Fremdunternehmens
Die Fremdunternehmen haben
- beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz mit den betroffenen Arbeitgeber:innen zusammen zu arbeiten
- alle Gefahren und Belastungen für die Arbeitnehmer:innen bei deren Tätigkeiten im betriebsfremden Objekt zu evaluieren
- ihre Arbeitnehmer:innen zu unterweisen
- für eine wirksame Überwachung bei Alleinarbeit (im Fall erhöher Unfallgefahr, abgelegene Arbeitsplätze) zu sorgen und
- die Arbeitnehmer:innen in die Präventivdienstbetreuung einzubeziehen.
Erfolgsfaktoren für eine gute Koordination
- Ansprechpersonen für Koordinationsfragen
- Erstellen von Regeln für das Tätigwerden von Fremdunternehmen in der Arbeitsstätte
- Gemeinsame Festlegung notwendiger und wirksamer Schutzmaßnahmen
- Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer:innen und Objektleitung
- Gemeinsame Arbeitsvorbereitung (nicht nur Festlegung des Leistungsumfangs)
- Einsichtnahme in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument des Objekts
- Überprüfung der Fremdunternehmen, ob Sicherheits- und Gesundheitsschutz beachtet wird (z.B. Verwendung von PSA im Objekt, allenfalls notwendige Eignungs- und Folgeuntersuchungen)
- Motivation der betriebsfremden Arbeitnehmer:innen, z.B. Beinaheunfälle oder Verbesserungsmöglichkeiten zu melden
- Präventivdienste, SVP, Ersthelfer:innen, Brandschutzbeauftragte und andere Personen mit Arbeitsschutzfunktion berücksichtigen in ihrer jeweiligen Tätigkeit auch die Anwesenheit und die Arbeiten betriebsfremder Personen.
Die Koordination auf Baustellen ist im BAUKG geregelt
Überlassung
Eine Überlassung im Sinne des ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
Überlasser:innen sind jene Arbeitgeber:innen, die Arbeitnehmer:innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichten. Beschäftiger:innen sind jene Arbeitgeber:innen, die diese Arbeitnehmer:innen zur Arbeitsleistung einsetzen. Beschäftiger:innen gelten für die Zeit der Überlassung als Arbeitgeber:innen im Sinne des ASchG und es treffen sie daher auch alle Aufgaben der Arbeitgeber:innen nach dem ASchG.
In Zusammenhang mit einer Überlassung von Arbeitskräften (z.B. Personal-Leasing) gelten ergänzend spezielle Verpflichtungen für Beschäftiger:innen, aber auch für Überlasser:innen.
So haben Beschäftiger:innen vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmer:innen
- die Überlasser:innen über erforderliche Eignung, erforderliche Fachkenntnisse und notwendige gesundheitliche Eignung sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
- den Überlasser:innen die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen,
- sich nachweislich zu überzeugen, ob Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden, und die gesundheitliche Eignung gegeben ist.
Überlasser:innen haben
- die Arbeitnehmer:innen vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung ihrer Verwendung
- über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können,
- über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung,
- die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren,
- die Pflichten bzgl. der Aufzeichnungen bei Eignungs- und Folgeuntersuchung (siehe § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 bis 7 ASchG) zu erfüllen (Beschäftiger:innen haben diesbezüglich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen).
Oft sind kurzfristig überlassene Arbeitnehmer:innen (wie auch Teilzeitbeschäftigte oder neue Mitarbeiter:innen) in die Betriebsabläufe in der Arbeitsstätte in nur geringerem Ausmaß einbezogen. Bei zusätzlichem Tätigwerden betriebsfremder Personen kann daher erhöhter Informations- und Koordinationsbedarf bestehen, z.B. beim Einsatz der Arbeitnehmer:innen oder für die Notfallplanung.
§ 9 ASchG
§ 6 AÜG
Grenzüberschreitende Entsendungen oder Überlassungen in der EU
Letzte Änderung am: 24.03.2026