Wer darf SVP-Ausbildungen durchführen?

Zur Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsvertrauensperson (SVP) ist eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im Umfang von 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils 50 Minuten erforderlich. Detailregelungen zur Ausbildung von Sicherheitsvertrauenspersonen sind nicht vorgesehen.

Die SVP-Ausbildung kann daher grundsätzlich von allen Personen oder Einrichtungen, die entsprechend der zu vermittelnden Inhalte qualifiziert sind, angeboten und durchgeführt werden. Es bedarf keiner Akkreditierung, Zertifizierung und dergleichen, auch keiner bescheidmäßigen oder sonstigen Anerkennung. Da die Ausbildungsdurchführung auch nicht meldepflichtig ist, wird auch keine Liste von SVP-Ausbildungseinrichtungen geführt.

Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung oder beispielweise branchenbezogene Schwerpunktsetzung bleibt den Ausbildungseinrichtungen/ausbildenden Personen vorbehalten. Es müssen aber jedenfalls die für die SVP-Tätigkeit erforderlichen Arbeitsschutzinhalte vermittelt werden. Dies sind vor allem:

  • die Aufgaben und Beteiligungsrechte der SVP,
  • Überblick über das Arbeitsschutzrecht und Normen,
  • Verantwortlichkeiten im Betrieb sowie besondere Funktionen im Arbeitsschutz und
  • die grundlegenden Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, wie beispielsweise Grundsätze der Gefahrenverhütung und Arbeitsplatzevaluierung, Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung usw.

SVP sind die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes. Bei der Ausbildungsgestaltung ist weiters zu berücksichtigen, dass SVP auf Grund ihrer Aufgaben Informations-, Beratungs-, Unterstützungs- und Kooperationspflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes wahrnehmen und daher sowohl mit Belegschaftsorganen als auch mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, den Beschäftigten sowie mit SFK, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediznern oder sonstigen Fachleuten zusammenarbeiten.

Auch Grundkenntnisse des Verwendungsschutzes (Arbeitszeitrecht, Mutterschutzrecht, Beschäftigung von Jugendlichen) sowie des arbeitnehmerschutzrelevanten Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sind unabdingbar.

Eine ordnungsgemäße Ausbildung kann daher nur durch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal und sachliche Ressourcen gewährleistet werden. Zur Nachvollziehbarkeit sollte jedenfalls auch eine Dokumentation über die Ausbildung erfolgen, auch der Abschluss ist in geeigneter Form zu dokumentieren (Zeugnisausstellung).

Die notwendigen, fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine SVP eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 

Die Verantwortung für die Einhaltung der SVP-Bestellungserfordernisse und der Qualifikation tragen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die SVP für ihre Arbeitsstätten und Betriebe bestellen müssen.

§ 10 ASchG
§ 4 SVP-VO

Letzte Änderung am: 19.02.2020