Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel
Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
"neue" und "alte" Arbeitsmittel
"neue" Arbeitsmittel
Darunter sind Arbeitsmittel zu verstehen, die entsprechend den Prinzipien der im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. Maschinen, Druckgeräte). Da bei diesen Arbeitsmitteln der Inverkehrbringer:in für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen garantiert und dies durch das Anbringen des CE-Zeichens zum Ausdruck bringt, sind die Beschaffenheitsanforderungen (4. Abschnitt der AM-VO) nicht anzuwenden. Die mitgelieferte Betriebsanleitung ist jedenfalls einzuhalten.
"alte" Arbeitsmittel
Das sind alle nicht "neuen" Arbeitsmittel. Für diese waren die im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung genannten Vorschriften nicht anzuwenden, weil sie vorher in Verkehr gebracht wurden. Zu den "alten" Arbeitsmittel zählen aber auch jene, für die keine Vorschriften für das in Verkehr bringen existieren (z.B. Leitern, Silos). Für diese sind die Beschaffenheitsanforderungen (4. Abschnitt der AM-VO) anzuwenden. Für Leitern und Gerüste enthält der 3. Abschnitt der AM-VO die Bestimmungen über die Beschaffenheit.
Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln (PDF, 0,3 MB)
Für alle Arbeitsmittel ("alte" und "neue") sind die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung über die Aufstellung, Prüfung, Information und Unterweisung, Erprobung, Benutzung und Verwendung, Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung zu beachten.
Beseitigen von Mängeln
Werden Mängel an Arbeitsmitteln festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen.
Für die Mängelbeseitigung ist je nach dem ob ein altes Arbeitsmittel oder neues Arbeitsmittel betroffen ist, die entsprechende Vorgehensweise zu beachten:
"neue" Arbeitsmittel
Ist ein Arbeitsmittel mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet, so kann davon ausgegangen werden, dass keine Mängel bei Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bestehen.
Sollten aber auf Grund
- eines Unfalles oder Beinaheunfalles oder
- von Informationen von Hersteller:in, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner:innen, Arbeitnehmer:innen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern oder Behörden (Arbeitsinspektorat)
Zweifel an der Sicherheit des Arbeitsmittels bestehen, ist das Ausmaß der Gefahr zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Schutzeinrichtungen, organisatorische Maßnahmen) zu setzen (Evaluierung). Die Maßnahmen sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen.
Bei Änderung von Schutzmaßnahmen an Maschinen wird eine Kontaktaufnahme mit dem Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlen.
"alte" Arbeitsmittel
- Werden bei der Evaluierung eines Arbeitsmittels Mängel festgestellt oder sind solche auf Grund
- eines Unfalles oder Beinaheunfalles oder
- von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner:innen, Arbeitnehmer:innen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern oder Behörden (Arbeitsinspektorat)
erkannt worden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Schutzeinrichtungen, organisatorische Maßnahmen) zu setzen. Die Maßnahmen sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen. Die erforderlichen Schutzeinrichtungen gegen Gefahrenstellen für "alte" Arbeitsmittel enthält der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung - Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.
Festlegung von Schutzmaßnahmen
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik und die Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten.
§ 3 ASchG
§ 4 ASchG
§ 5 ASchG
§ 7 ASchG
Neue Arbeitsmittel: CE-Kennzeichnung
Grundsätze
- Viele Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kommen, müssen das CE-Zeichen tragen. Es sind in erster Linie technische Produkte wie beispielsweise Maschinen, Persönliche Schutzausrüstungen, aber auch Spielzeug.
- Mit dem CE-Zeichen bescheinigen die HerstellerInnen, dass ihr Produkt bestimmte Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt.
- Bescheinigt wird keineswegs eine absolute Sicherheit im Sinne von "es kann nichts mehr passieren", sondern eine nicht zuletzt von der technischen Machbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit abhängige Sicherheit.
- Die Mindestanforderungen an die Sicherheit eines Produktes sind in Rechtsvorschriften für einzelne Produktgruppen geregelt. Die Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Produkten mit CE-Zeichen basieren auf einheitlichen Richtlinien der EU und sind in allen Staaten des EWR gleich.
Eine Reihe von Produkten mit CE-Zeichen wird bei der Arbeit verwendet. Auch für diese Arbeitsmittel gelten die Richtlinien - sie müssen demnach ein CE-Zeichen aufweisen:
- Maschinen
- Elektrogeräte
- einfache Druckbehälter
- Medizinprodukte
Die Hersteller:innen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Produkten einzuhalten. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt in einem genau geregelten Verfahren ("Übereinstimmungsverfahren"), das in vielen Fällen die Hersteller:innen selbst durchführen können.
Auch wenn ein Produkt ein CE-Zeichen trägt, kann die Verwendung noch immer gefährlich sein. Dies wird vor allem bei manchen Bearbeitungsmaschinen der Fall sein, bei welchen, rein technisch betrachtet, nicht alle Gefahrenstellen beseitigt werden können. Trotzdem sind die Herstellerinnen und Hersteller verpflichtet, auch diese Gefahren so weit als möglich zu reduzieren und besondere Vorsichtsmaßnahmen in der Betriebsanleitung anzugeben.
Die Sicherheitsanforderungen müssen auch dann eingehalten werden, wenn ein Produkt für den Eigengebrauch hergestellt wird (z.B. eine selbst gebaute Maschine) oder wenn ein Produkt aus einem Staat außerhalb des EWR selbst importiert wird.
Die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Produkten verpflichten die Hersteller:innen eine Betriebsanleitung oder eine Produktbeschreibung (Druckbehälter, Elektrogeräte) mitzuliefern.
Bedeutung des CE-Zeichens in der Praxis
- Das CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern nur das Zeichen dafür, dass Hersteller:in die Mindest-Sicherheitsanforderungen einhält.
- Die Arbeitgeber:innen können sich, solange sie über keine anderen Hinweise verfügen, darauf verlassen, dass das mit dem CE-Zeichen versehene Arbeitsmittel den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
- Sollten aber Zweifel an der Sicherheit eines Arbeitsmittels mit CE-Zeichen bestehen (Mängel), beispielsweise weil ein Unfall passiert ist, müssen die Arbeitgeber:innen der Sache nachgehen, da Arbeitnehmer:innen gefährdet sein könnten.
Bei einer Neuanschaffung wird empfohlen:
- Bestehen Sie auf die "Sicherheit" des Produktes, z.B. durch eine entsprechende Formulierung im Kaufvertrag!
Wenn Sie ein Produkt übernehmen, kontrollieren Sie es auf Vollständigkeit insbesondere auf Vorhandensein von Betriebsanleitung und Schutzeinrichtungen! - Lassen Sie sich über die sichere Verwendung des Produktes eingehend von den Hersteller:innen oder Inverkehrbringer:innen informieren!
- Lesen Sie vor der ersten Verwendung eines Produktes die Betriebsanleitung bzw. die Produktbeschreibung genau durch!
- Verwenden Sie das Produkt nur so, wie es die Hersteller:innen vorgesehen haben!
- Sorgen Sie für die Einhaltung der von den Hersteller:innen angegebenen Sicherheitsmaßnahmen!
- Informieren und unterweisen Sie die Arbeitnehmer:innen über die Sicherheitsmaßnahmen!
- Kontrollieren Sie in regelmäßigen Zeitabständen die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen!
Alte Arbeitsmittel: Nachrüstung
Der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung regelt die Beschaffenheit von "alten" Arbeitsmitteln und solchen, für die keine Inverkehrbringervorschrift gilt.
Grundsätze
Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. MSV) oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (z.B. DBA-VO) werden (§ 1 Abs. 2).
Die am häufigsten in den Betrieben vorkommenden Arbeitsmittel, die unter die Nachrüstverpflichtung des 4. Abschnitts AM-VO fallen, sind Maschinen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, eine Überprüfung (vorzugsweise im Rahmen einer Evaluierung) vorzunehmen, ob die unter den 4. Abschnitt der AM-VO fallenden Arbeitsmittel den Anforderungen des 4. Abschnitts genügen.
Vorzugsweise im Rahmen der Evaluierung deshalb, da Änderungen an Arbeitsmitteln auch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation haben können (siehe dazu § 4 Abs. 1 und § 7 Z 4a ASchG).
Sicherung von Gefahrenstellen
Gefahrenstellen sind insbesondere:
- alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht (§ 43 AM-VO),
- Stellen, an denen die Gefahr besteht von weggeschleuderten Spänen, Splittern oder ähnlichen Teilen getroffen zu werden (§ 44 AM-VO),
- Teile von Arbeitsmitteln die Oberflächentemperaturen über 60°C oder von weniger als - 20°C erreichen können (§ 44 AM-VO).
Keine mechanischen Gefahrenstellen im Sinne des § 43 AM-VO (§ 43 Abs. 2 AM-VO) liegen vor bei:
- geringer Leistung bzw. geringer wirkender Kraft oder
- wenn sie außerhalb des Sicherheitsabstandes (Anhang C) liegen.
Bei der Sicherung von Gefahrenstellen ist folgende Rangfolge zu beachten:
- Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen zu sichern: Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen (§ 43 Abs. 3 AM-VO).
- Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach § 43 Abs. 3 AM-VO aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, so sind Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen vorzusehen (§ 43 Abs. 5 AM-VO).
- Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach § 43 Abs. 5 AM-VO möglich ist, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen (§ 43 Abs. 6 AM-VO).
Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls, entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit, mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (insbes. Taster und Reißleinen) versehen sein (§ 46 AM-VO). „Gegebenenfalls" erforderlich ist eine Not-Ausschaltvorrichtung immer dann, wenn dadurch ein Unfall verhütet werden kann oder die Folgen eines Unfalls vermindert werden können.
Teile von Arbeitsmitteln die Oberflächentemperaturen über 60°C oder von weniger als - 20°C erreichen können (§ 44 Abs. 4 AM-VO):
- Sichern mit Schutzeinrichtungen ab diesen Temperaturgrenzen oder
- die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht.
Anforderungen an Schutzeinrichtungen (§ 43 Abs. 7 AM-VO)
- Sie müssen stabil gebaut sein.
- Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
- Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
- Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z. B. von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
- Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
Schutzeinrichtungen von Arbeitsmitteln
Bei CE-gekennzeichneten Arbeitsmitteln ist davon auszugehen, dass die Erzeuger die Arbeitsmittel "sicher" gestaltet haben. Alle anderen ("alten") Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen versehen und so ausgestattet sein, dass sie der Arbeitsmittelverordnung entsprechen.
- Allgemeines
- Gefahrenstellen
- Sonstige Gefahren
- Sicherheitsabstände
- Gestaltung
- Ein- und Ausschaltvorrichtungen, Steuerungen
Informationen zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln und Beispiele aus der Praxis enthält die Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln (PDF, 0,3 MB) .
Bei Arbeitsmitteln können verschiedenste Gefahrenstellen und Gefährdungen vorkommen:
- Mechanische Gefahrenstellen
- Quetschstellen
- Scherstellen
- Einzugs- und Fangstellen (an sich drehenden Teilen)
- Stichstellen
- Teile mit hohen bzw. niedrigen Temperaturen
- Strahlung, Laser
- weggeschleuderte Teile
- herabfallende Teile (von Lagerungen oder gehobene Lasten)
- emittierte Stäube, Dämpfe, Aerosole
- hoher Druck
Brandgefahr, Explosionsgefahr - Kollisionen (mit Teilen von Arbeitsmitteln oder mit Fahrzeugen)
- Absturzgefahren
- Kippen oder Überrollen von Fahrzeugen
Mechanische Gefahrenstellen an "alten Maschinen"
Gefahrenstellen sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht.
Gefahrenstellen sind insbesondere
- bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden
- sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie z.B. Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden
- vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen, rotierende Teile von Arbeitsmitteln
- bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (z.B. Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden
- bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.
Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
- die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht
- die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder
- die Einhaltung des jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist
Der Schutz muss in erster Linie durch Verdecken oder Verkleiden der Gefahrenstelle erfolgen bzw. bei größeren Teilen durch Umwehren (z.B. durch einen Zaun).
- Verkleidungen müssen ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern
- Verdeckungen müssen ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindern
- Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern
Wenn die Gefahrenstellen nicht durch Verdecken oder Verkleiden gesichert werden können, weil sonst Arbeitsvorgänge nicht durchgeführt werden können, müssen
- Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken und Trittschaltmatten oder
- abweisende Einrichtungen oder
- Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ("Tot-Mann-Schalter") oder
- ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen
verwendet werden.
Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen möglich ist, sind die Arbeitnehmer:innen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
Schutzeinrichtungen müssen auch bei Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung an eingeschalteten Maschinen vorhanden sein.
Sonstige Gefahren
Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmer:innen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (z.B. Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.
Späne, Splitter oder ähnliche Teile
Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer:innen entstehen, müssen
- die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (z.B. Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder
- wenn dies aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (z.B. Umwehrungen oder räumliche Trennung)
Hohe oder niedrige Oberflächentemperatur
Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C oder von weniger als -20°C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands befinden, sind so zu sichern, dass die Arbeitnehmer:innen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von
- Temperatur
- Wärmeleitfähigkeit
- Eigenschaft der Oberfläche
- Art und Dauer der möglichen Berührung
keine Gefährdung der Arbeitnehmer:innen besteht.
Soweit eine Sicherung dieser Gefahrenstellen aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Arbeitnehmer:innen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennung bei Kachelöfen
Die Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker hat in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Kachelofenverband und dem Zentralen Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ein Informationsblatt zum Thema „Heiße Oberflächen – Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennung bei Kachelöfen“ herausgegeben.
Gefahren durch hohe Drücke
Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmer:innen nicht gefährdet werden können durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein nicht erkannter Druckanstieg in einem Tankwagen für die Entsorgung von Speiseresten und Küchenabfällen führte zu einem schweren Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer beim Öffnen einer Luke vom Tankwagen geschleudert wurde.
Biologisches Material ist natürlichen Prozessen von Mikroorganismen unterworfen, die Gärung, Verrottung, etc. sein können. Jeder dieser Prozesse geht damit einher, dass festes oder flüssiges biologisches Material unter anderem in Gase (CO, CO2, H2S, CH4, etc.) umgewandelt wird und es somit zu einer Druckerhöhung in Behältern kommt, sofern diese dicht abgeschlossen sind.
Sicherheitsmaßnahmen und Hintergrundinformationen enthält der Erlass Sicherheit von geschlossenen Fahrzeugen zur Beförderung und Entsorgung von Speiseresten , Küchenabfällen und anderer organischer Substanzen (PDF, 0,1 MB) .
Sicherheitsabstände
- Bei der Sicherung von Gefahrenstellen müssen die auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein.
- Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
- Der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen muss mindestens 2 500 mm betragen.
Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen
Der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Öffnungsweite muss mindestens betragen:
- über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
- über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm
- über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
- über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm
Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen
Der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Öffnungsweite muss mindestens betragen:
- über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
- über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm
- über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm
- über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm
Herumreichen um Kanten
Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:
- für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm
- für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm
- für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
- für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm
Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen
Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (a) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene (b) der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle (c) nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
Tabelle Maße a, b und c (Anhang C AM-VO)
Gestaltung
Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein.
Diese Schutzeinrichtungen
- müssen stabil gebaut sein
- dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können
- dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge wie z.B. von Arbeitsvorgängen nicht mehr als notwendig einschränken und
- dürfen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
Bei der Sicherung von Gefahrenstellen müssen die auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein.
Öffenbare Schutzeinrichtungen
Wenn Schutzeinrichtungen öffenbar ausgeführt werden (z.B. Schutztüren), müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie dürfen sich nur öffnen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn es beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt wird.
- Ein Nachlauf der Maschine muss berücksichtigt werden.
- Verriegelungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
- Das Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn die Schutzeinrichtung wieder geschlossen ist.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen, Steuerungen
- Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen.
- Die Schaltstellungen „Ein" bzw. „Aus" müssen gekennzeichnet sein.
- Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer:innen entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.
- Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
- Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer:innen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
Not-Halt-Befehlsgeräte
Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmer:innen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (z.B. Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.
Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
Not-Aus-Taster müssen:
- selbsthaltend
- auffallend rot (gelb unterlegt) gekennzeichnet und
- leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können.
Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen.
Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.
Steuerungen
- Die Stromkreise müssen so isoliert sein, dass Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen auslösen.
- Automatische Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können (auch im Fehlerfall).
- Das Wiedereinschalten von Überlastsicherungen darf das Arbeitsmittel nicht selbsttätig ingangsetzen (außer wenn keine Gefahr damit verbunden ist).
- Im Fall von Störungen (z.B. durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen) dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer:innen entstehen (z.B. durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).
Weitere Nachrüstungen (Auszug)
- Ein- und Ausschaltvorrichtungen (§ 45 AM-VO)
- Standplätze auf Arbeitsmitteln und Aufstiege (§ 47 AM-VO)
- Flammenrückschlagsicherungen, Flammenwächter, Zündsicherungen an Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe (§ 48 AM-VO)
- Überroll- und Kippschutz für selbstfahrende Arbeitsmittel (§ 53b AM-VO)
- Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht der Fahrer/innen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (§ 53 AM-VO)
Arbeitskörbe (§ 52 AM-VO)
Prüfung
Je nach Umfang der Nachrüstung („wesentliche Änderungen") kann es für Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind (siehe § 8 Abs. 1 AM-VO), erforderlich sein, eine Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 AM-VO durchzuführen. Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 AM-VO heranzuziehen. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 6 AM-VO liegt beispielsweise dann vor, wenn für die Nachrüstung in das Steuersystem eingegriffen werden muss, weil Zustimmschalter, Lichtschranken, Zwei-Hand-Schalteinrichtungen oder Not-Halt-Befehlsgeräte nachgerüstet werden.
Beispielsammlung
Beispiele für erforderliche Nachrüstungen von Arbeitsmitteln enthält die auf der Web-Site der Arbeitsinspektion veröffentlichte „ Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln gemäß Arbeitsmittelverordnung (PDF, 0,3 MB) ". Die Beispielsammlung enthält aktuell u. a. Fleischwölfe, Furnierpressen, Rühr- und Knetmaschinen, Gesenkbiegepressen, Kutter, Schneidmesser, Drehmaschinen und Rüttelwalzen.
Letzte Änderung am: 15.04.2026



