Unterschiede bei "neuen" und "alten" Arbeitsmitteln

Beseitigen von Mängeln Neue Arbeitsmittel: CE-Zeichen Alte Arbeitsmittel: Nachrüstung

"neue" und "alte" Arbeitsmittel

"neue" Arbeitsmittel

Darunter sind Arbeitsmittel zu verstehen, die entsprechend den Prinzipien der im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. Maschinen, Druckgeräte). Da bei diesen Arbeitsmitteln der Inverkehrbringer für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen garantiert und dies durch das Anbringen des CE-Zeichens zum Ausdruck bringt, sind die Beschaffenheitsanforderungen (4. Abschnitt der AM-VO) nicht anzuwenden. Die mitgelieferte Betriebsanleitung ist jedenfalls einzuhalten.

"alte" Arbeitsmittel

Das sind alle nicht "neuen" Arbeitsmittel. Für diese waren die im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung genannten Vorschriften nicht anzuwenden, weil sie vorher in Verkehr gebracht wurden. Zu den "alten" Arbeitsmittel zählen aber auch jene, für die keine Vorschriften für das in Verkehr bringen existieren (z.B. Leitern, Silos). Für diese sind die Beschaffenheitsanforderungen (4. Abschnitt der AM-VO) anzuwenden. Für Leitern und Gerüste enthält der 3. Abschnitt der AM-VO die Bestimmungen über die Beschaffenheit.

Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln (PDF, 0,3 MB)

Für alle Arbeitsmittel ("alte" und "neue") sind die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung über die Aufstellung, Prüfung, Information und Unterweisung, Erprobung, Benutzung und Verwendung, Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung zu beachten.

Beseitigen von Mängeln

Werden Mängel an Arbeitsmitteln festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen.

Für die Mängelbeseitigung ist je nach dem ob ein altes Arbeitsmittel oder neues Arbeitsmittel betroffen ist, die entsprechende Vorgehensweise zu beachten:

"neue" Arbeitsmittel

Ist ein Arbeitsmittel mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet, so kann davon ausgegangen werden, dass keine Mängel bei Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bestehen.

Sollten aber auf Grund

  • eines Unfalles oder Beinaheunfalles oder
  • von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüfern, Unfallversicherungsträgern oder Behörden (Arbeitsinspektorat)

Zweifel an der Sicherheit des Arbeitsmittels bestehen, ist das Ausmaß der Gefahr zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Schutzeinrichtungen, organisatorische Maßnahmen) zu setzen (Evaluierung). Die Maßnahmen sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen.

Bei Änderung von Schutzmaßnahmen an Maschinen wird eine Kontaktaufnahme mit dem Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlen.

"alte" Arbeitsmittel

  • Werden bei der Evaluierung eines Arbeitsmittels Mängel festgestellt oder sind solche auf Grund
  • eines Unfalles oder Beinaheunfalles oder
  • von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüfern, Unfallversicherungsträgern oder Behörden (Arbeitsinspektorat)

erkannt worden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Schutzeinrichtungen, organisatorische Maßnahmen) zu setzen. Die Maßnahmen sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen. Die erforderlichen Schutzeinrichtungen gegen Gefahrenstellen für "alte" Arbeitsmittel enthält der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung - Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.

Festlegung von Schutzmaßnahmen

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik und die Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten.

§ 3 ASchG
§ 4 ASchG
§ 5 ASchG
§ 7 ASchG

Neue Arbeitsmittel: CE-Kennzeichnung

Grundsätze

  • Viele Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kommen, müssen das CE-Zeichen tragen. Es sind in erster Linie technische Produkte wie beispielsweise Maschinen, Persönliche Schutzausrüstungen, aber auch Spielzeug.
  • Mit dem CE-Zeichen bescheinigen die HerstellerInnen, dass ihr Produkt bestimmte Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt.
  • Bescheinigt wird keineswegs eine absolute Sicherheit im Sinne von "es kann nichts mehr passieren", sondern eine nicht zuletzt von der technischen Machbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit abhängige Sicherheit.
  • Die Mindestanforderungen an die Sicherheit eines Produktes sind in Rechtsvorschriften für einzelne Produktgruppen geregelt. Die Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Produkten mit CE-Zeichen basieren auf einheitlichen Richtlinien der EU und sind in allen Staaten des EWR gleich.

Eine Reihe von Produkten mit CE-Zeichen wird bei der Arbeit verwendet. Auch für diese Arbeitsmittel gelten die Richtlinien - sie müssen demnach ein CE-Zeichen aufweisen:

  • Maschinen
  • Elektrogeräte
  • einfache Druckbehälter
  • Medizinprodukte

Die Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Produkten einzuhalten. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt in einem genau geregelten Verfahren ("Übereinstimmungsverfahren"), das in vielen Fällen die Herstellerinnen und Hersteller selbst durchführen können.

Auch wenn ein Produkt ein CE-Zeichen trägt, kann die Verwendung noch immer gefährlich sein. Dies wird vor allem bei manchen Bearbeitungsmaschinen der Fall sein, bei welchen, rein technisch betrachtet, nicht alle Gefahrenstellen beseitigt werden können. Trotzdem sind die Herstellerinnen und Hersteller verpflichtet, auch diese Gefahren so weit als möglich zu reduzieren und besondere Vorsichtsmaßnahmen in der Betriebsanleitung anzugeben.

Die Sicherheitsanforderungen müssen auch dann eingehalten werden, wenn ein Produkt für den Eigengebrauch hergestellt wird (z.B. eine selbst gebaute Maschine) oder wenn ein Produkt aus einem Staat außerhalb des EWR selbst importiert wird.

Die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Produkten verpflichten die Herstellerinnen und Hersteller eine Betriebsanleitung oder eine Produktbeschreibung (Druckbehälter, Elektrogeräte) mitzuliefern.

Bedeutung des CE-Zeichens in der Praxis

  • Das CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern nur das Zeichen dafür, dass Herstellerin und Hersteller die Mindest-Sicherheitsanforderungen einhält.
  • Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich, solange sie über keine anderen Hinweise verfügen, darauf verlassen, dass das mit dem CE-Zeichen versehene Arbeitsmittel den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  • Sollten aber Zweifel an der Sicherheit eines Arbeitsmittels mit CE-Zeichen bestehen (Mängel), beispielsweise weil ein Unfall passiert ist, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Sache nachgehen, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet sein könnten.

Bei einer Neuanschaffung wird empfohlen:

  • Bestehen Sie auf die "Sicherheit" des Produktes, z.B. durch eine entsprechende Formulierung im Kaufvertrag!
    Wenn Sie ein Produkt übernehmen, kontrollieren Sie es auf Vollständigkeit insbesondere auf Vorhandensein von Betriebsanleitung und Schutzeinrichtungen!
  • Lassen Sie sich über die sichere Verwendung des Produktes eingehend von den Herstellerinnen/Hersteller oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer informieren!
  • Lesen Sie vor der ersten Verwendung eines Produktes die Betriebsanleitung bzw. die Produktbeschreibung genau durch!
  • Verwenden Sie das Produkt nur so, wie es die Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen haben!
  • Sorgen Sie für die Einhaltung der von den Herstellerinnen und Herstellern angegebenen Sicherheitsmaßnahmen!
  • Informieren und unterweisen Sie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Sicherheitsmaßnahmen!
  • Kontrollieren Sie in regelmäßigen Zeitabständen die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen!

§ 33 ASchG
§ 3 AM-VO

Alte Arbeitsmittel: Nachrüstung

Der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung regelt die Beschaffenheit von "alten" Arbeitsmitteln und solchen, für die keine Inverkehrbringervorschrift gilt.

Grundsätze

Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. MSV) oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (z.B. DBA-VO) werden (§ 1 Abs. 2).

Die am häufigsten in den Betrieben vorkommenden Arbeitsmittel, die unter die Nachrüstverpflichtung des 4. Abschnitts AM-VO fallen, sind Maschinen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden. ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, eine Überprüfung (vorzugsweise im Rahmen einer Evaluierung) vorzunehmen, ob die unter den 4. Abschnitt der AM-VO fallenden Arbeitsmittel den Anforderungen des 4. Abschnitts genügen.

Vorzugsweise im Rahmen der Evaluierung deshalb, da Änderungen an Arbeitsmitteln auch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation haben können (siehe dazu § 4 Abs. 1 und § 7 Z 4a ASchG).

Sicherung von Gefahrenstellen

Gefahrenstellen sind insbesondere:

  • alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht (§ 43 AM-VO),
  • Stellen, an denen die Gefahr besteht von weggeschleuderten Spänen, Splittern oder ähnlichen Teilen getroffen zu werden (§ 44 AM-VO),
  • Teile von Arbeitsmitteln die Oberflächentemperaturen über 60°C oder von weniger als - 20°C erreichen können (§ 44 AM-VO).

Keine mechanischen Gefahrenstellen im Sinne des § 43 AM-VO (§ 43 Abs. 2 AM-VO) liegen vor bei:

  • geringer Leistung bzw. geringer wirkender Kraft oder
  • wenn sie außerhalb des Sicherheitsabstandes (Anhang C) liegen.

Bei der Sicherung von Gefahrenstellen ist folgende Rangfolge zu beachten:

  1. Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen zu sichern: Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen (§ 43 Abs. 3 AM-VO).
  2. Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach § 43 Abs. 3 AM-VO aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, so sind Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen vorzusehen (§ 43 Abs. 5 AM-VO).
  3. Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach § 43 Abs. 5 AM-VO möglich ist, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen (§ 43 Abs. 6 AM-VO). 

Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls, entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit, mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (insbes. Taster und Reißleinen) versehen sein (§ 46 AM-VO). „Gegebenenfalls" erforderlich ist eine Not-Ausschaltvorrichtung immer dann, wenn dadurch ein Unfall verhütet werden kann oder die Folgen eines Unfalls vermindert werden können.

Teile von Arbeitsmitteln die Oberflächentemperaturen über 60°C oder von weniger als - 20°C erreichen können (§ 44 Abs. 4 AM-VO):

  • Sichern mit Schutzeinrichtungen ab diesen Temperaturgrenzen oder
  • die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht.

Anforderungen an Schutzeinrichtungen (§ 43 Abs. 7 AM-VO)

  • Sie müssen stabil gebaut sein.
  • Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
  • Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
  • Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z. B. von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
  • Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

Weitere Nachrüstungen (Auszug)

  • Ein- und Ausschaltvorrichtungen (§ 45 AM-VO)
  • Standplätze auf Arbeitsmitteln und Aufstiege (§ 47 AM-VO)
  • Flammenrückschlagsicherungen, Flammenwächter, Zündsicherungen an Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe (§ 48 AM-VO)
  • Überroll- und Kippschutz für selbstfahrende Arbeitsmittel (§ 53b AM-VO)
  • Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht der Fahrer/innen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (§ 53 AM-VO)
    Arbeitskörbe (§ 52 AM-VO)

Prüfung

Je nach Umfang der Nachrüstung („wesentliche Änderungen") kann es für Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind (siehe § 8 Abs. 1 AM-VO), erforderlich sein, eine Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 AM-VO durchzuführen. Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 AM-VO heranzuziehen. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 6 AM-VO liegt beispielsweise dann vor, wenn für die Nachrüstung in das Steuersystem eingegriffen werden muss, weil Zustimmschalter, Lichtschranken, Zwei-Hand-Schalteinrichtungen oder Not-Halt-Befehlsgeräte nachgerüstet werden.

Beispielsammlung

Beispiele für erforderliche Nachrüstungen von Arbeitsmitteln enthält die auf der Web-Site der Arbeitsinspektion veröffentlichte „ Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln gemäß Arbeitsmittelverordnung (PDF, 0,3 MB) ". Die Beispielsammlung enthält aktuell u. a. Fleischwölfe, Furnierpressen, Rühr- und Knetmaschinen, Gesenkbiegepressen, Kutter, Schneidmesser, Drehmaschinen und Rüttelwalzen.

Letzte Änderung am: 12.01.2022