Aerosolpackungen

Lagerung von Aerosolpackungen

Die Lagerung von Aerosolpackungen ("Spraydosen") ist in der Aerosolpackungslagerungsverordung APLV BGBl. II Nr. 347/2018 geregelt. Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Arbeitsstätten.

Die Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV trat am 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig trat die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 - DGPLV 2002 außer Kraft. Die APLV stützt sich neben § 69 Abs. 1 u. § 76 Abs. 1 GewO 1994 auch auf §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 ASchG (Arbeitsstättenbestimmungen, Brand- und Explosionsschutz, Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen).

Die kommentierte APLV ist ein weiteres Service der Arbeitsinspektion.

Grundsätze der Lagerung (§ 4 APLV)

Lagerung im Sinne der APLV liegt vor wenn Aersolpackungen nicht verwendet werden bzw. über den Tagesbedarf hinaus vorhanden sind.

Wie schon in der DGPLV 2002 wird bestimmt, dass Aerosolpackungen trocken gelagert werden müssen. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.

Die Lagerung von Aerosolpackungen in der Nähe von brennbaren Materialien war schon in der DGPLV 2002 geregelt, wurde aber in der APLV maßgeblich erleichtert. Aerosolpackungen mit einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfallstoffe, gelagert werden. Dieser Abstand ist nicht notwendig wenn diese Materialien zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind.

Gemeint sind Materialien, die durch kurzen Kontakt mit einer Züdquelle, wie einem brennenden Streichholz, leicht entzündet werden und die Flammen sich dann rasch ausbreiten können. Mit der Wortfolge "Einheit bilden zum Zweck der Lagerung und des Transports" sind Kartonagen oder sonstige Verpackungsteile, die als Transportverpackung dienen, gemeint.

Lagerung in Verkaufsräumen (§ 4 Abs. 2 APLV)

In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.

Unzulässige Lagerungen (§ 5 APLV)

Lagerungen sind nicht zulässig in Ein-, Aus- und Durchgängen/-fahrten, in Gängen, Stiegenhäusern, Pufferräumen, Dachböden, Schächten, Kanälen, schlecht durchgelüfteten beengten Bereichen, Schaufernstern, auf/unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten, in Lüftungs- u. Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Brandmeldezentralen, Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen (§ 36 AStV), in den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräumen, auf Fluchtwegen oder in gesicherten Fluchtbereichen, in 2m-Abstand um Notausgänge.

Zusammengefasst sind Lagerungen verboten wenn

  • Verkehrs- oder Fluchtwege gefährdet werden können,
  • es zu einer gefahrdroheneden Erwärmung der Aersolpackungen kommen kann,
  • ein ausreichender Luftaustausch bei Undichtheit der Aersolpackungen nicht sichergestellt werden kann oder
  • in Sanitär- und Sozialbereichen.

Lagerung geringfügiger Mengen (§ 8 APLV)

(Nur relevant für die Beurteilung einer Genehmigungspflicht durch die Gewerbebehörde). Keine Genehmigungspflicht besteht jedenfalls, wenn die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 APLV (Grundsätze, unzulässige Lagerung und Zusammenlagerung) erfolgt und die Menge der gelagerten AP begrenzt ist auf:

  1. Entweder maximal 50 Stück Aerosolpackungen in einer Arbeitsstätte, oder
  2. höchstens 200 kg (das entspricht einer Menge bis zu 3 000 Stück Aerosolpackungen abhängig von der Füllmenge) in einer Arbeitsstätte, wobei die 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
  3. in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Arbeitsstätte über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt. Der voraussichtliche tägliche Verkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge richtet sich nach den typischen Anforderungen der jeweiligen Branche.

Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Z 2 und 3 sind gleichzeitig zulässig.

Zusammenlagerung (§ 6 Abs. 1 APLV)

Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen (ausgenommen Verkaufsräume), nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen denen gemäß CLP-Verordnung physikalische Gefahren (H-Sätze der H-200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 zulässig ist bzw. zulässig sein wird (z.B. die kommende VBF)

Physikalische Gefahren (CLP-Verordnung, H200-Sätze): Beispiele

  • Explosivstoffe (H200 bis 205)
  • Entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Dämpfe und Feststoffe (H221 bis 228)
  • Unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten (H229) bzw. explodieren (H280)
  • Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen (H240 bis H244) 

Lagerung von Aerosolpackungen in Arbeitsräumen (§ 7 Abs. 3 APLV)

Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs. 2 Z 1 APLV) in Arbeitsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (zB Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhindert wird.

Letzte Änderung am: 02.06.2022