Feiertagsruhe

Beschäftigte haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Feiertagsruhe

Diese Feiertagsruhe muss am Feiertag frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr beginnen.

(Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, sind die Bestimmungen über die Wochenendruhe anzuwenden.)

Bei Schichtarbeit, bei der an Werktagen rund um die Uhr gearbeitet wird, muss die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. (Die einzelnen Beschäftigten müssen aber jedenfalls mindestens 24 Stunden frei haben.)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes sind:

  • der 1. Jänner (Neujahr),
  • der 6. Jänner (Heilige Drei Könige),
  • der Ostermontag,
  • der 1. Mai (Staatsfeiertag),
  • Christi Himmelfahrt,
  • der Pfingstmontag,
  • Fronleichnam,
  • der 15. August (Mariä Himmelfahrt),
  • der 26. Oktober (Nationalfeiertag),
  • der 1. November (Allerheiligen),
  • der 8. Dezember (Mariä Empfängnis),
  • der 25. Dezember (Weihnachten) und
  • der 26. Dezember (Stephanstag).

An gesetzlichen Feiertagen darf nur gearbeitet werden, wenn eine Ausnahmebestimmung anwendbar ist.

Beschäftigte, die am Feiertag arbeiten, haben keinen Anspruch auf einen freien Ersatztag oder eine sonstige Ausgleichsruhezeit. Ihnen steht aber zusätzliches Feiertagsentgelt für die Arbeit am Feiertag zu. Es ist jedoch möglich, stattdessen Zeitausgleich zu vereinbaren.

Ein Feiertag darf auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, wenn der Feiertag in die wöchentliche Ruhezeit fällt. 

§ 7 ARG und § 9 ARG 

„Persönlicher Feiertag“

Grundsätzlich ist zu vereinbaren, wann Beschäftigte ihren Urlaub verbrauchen.

Sie dürfen jedoch einmal pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt eines Urlaubstages („persönlicher Feiertag“) selbst bestimmen („einseitiger Urlaubsantritt“). Wenn sie dieses Recht ausüben wollen, müssen sie den Zeitpunkt des Urlaubstages spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt geben.

Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um einen Feiertag, sondern um einen Urlaubstag. Die Bestimmungen zur Feiertagsruhe gelten für diesen „persönlichen Feiertag“ daher nicht.

§ 7a ARG

Letzte Änderung am: 24.03.2026