Fluchtwege - Notausgänge

Jede Arbeitsstätte muss über entsprechende Fluchtwege und Notausgänge für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte verfügen.

Begriffe:

  • Fluchtwege müssen ein rasches Verlassen einer Arbeitsstätte in einem Gefahrenfall ermöglichen.
  • Verkehrswege dienen dem in einer Arbeitsstätte üblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr.
  • Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge.
  • Ein Fluchtweg muss entweder direkt ins Freie führen oder in einen gesicherten Fluchtbereich. Gesicherte Fluchtbereiche müssen besonder Anforderungen an Brandverhalten und Brandwiderstand erfüllen. 
Fluchtwege in einem Bürotrakt, Kennzeichnung

Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass

  • aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
  • aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei Ausgänge,die hinreichend weit voneinander entfernt sind und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen und direkt auf einen Fluchtweg führen:
    • Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden oder
    • Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².

Fluchtwege

Bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m (von jedem Punkt der Arbeitsstätte) muss ein Fluchtweg erreichbar sein. Nach höchstens 40 m (bzw. 50 m oder 70 m) muss ein Endausgang ins Freie oder ein gesicherter Fluchtbereich erreicht werden können.

Verkehrsweg - Fluchtweg - gesicherter Fluchtbereich als ineinandergeschobene Pfeile dargestellt (Grafik vom OVE Österreichischer Verband für Elektrotechnik zur Verfügung gestellt.)

Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge betragen:

  • höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
  • höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
  • höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
  • höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.

Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z.B. Kundinnen und Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z.B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).

Anforderungen an den Fluchtweg (bis zum Verlassen der Arbeitsstätte)

  • Die Mindestbreite muss:
    • bis zu 20 Personen 1,0 m
    • bis zu 120 Personen 1,2 m
    • für je weitere 10 Personen 0,1 m betragen
  • Gewendelte Stiegen sind nur zulässig, wenn: die Auftrittsbreite mindestens 20 cm beträgt, oder
    nicht mehr als 60 Personen auf die Stiege angewiesen sind.
  • Böden, Wände und Decken müssen: schwer brennbar und schwach qualmend sein.
  • Fluchtwege müssen:
    • jederzeit ungehindert benützbar sein und
    • dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.
  • Fluchtwege müssen eindeutig erkennbar sein.
  • Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen werden können.
  • Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe die Flucht behindern können.
  • Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige können keine Fluchtwege sein.
  • Falls erforderlich, sind Fluchtwege mit Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen bei mehrgeschossigen Gebäuden, § 18 Abs. 3 AStV ("Drei-Geschoße-Regel") (PDF, 0,2 MB)

Spezialfall Fluchtwege über Außenstiegen - Witterungsschutz - siehe "Sonderfälle"

§ 16 AStV
§ 17 AStV
§ 18 AStV
§ 19 AStV

Notausgänge

Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge.

Anforderungen an Notausgänge

Mindestbreite von Notausgängen:

  • bis zu 40 Personen 0,8 m
  • bis zu 80 Personen 0,9 m
  • bis zu 120 Personen 1,0 m
  • für je weitere 10 Personen 0,1 m

Notausgänge:

  • müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein,
  • dürfen nicht verstellt oder eingeengt sein,
  • müssen eindeutig erkennbar sein,
  • dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen werden können,

Türen für mehr als 15 Personen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein.

Automatische Türen sind nur zulässig, wenn sie: händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder
bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.

Drehtüren sind nicht zulässig.

§ 17 AStV
§ 18 AStV
§ 20 AStV

Notausgangssicherungssysteme - siehe "Sonderfälle"

Panikbeschläge - siehe "Sonderfälle"

Gesicherte Fluchtbereiche

Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchstens 40 m (bzw. 50 m oder 70 m) ein gesicherter Fluchtbereich oder das Freie erreichbar sein.

Anforderungen an den gesicherten Fluchtbereich 

  • geringe Brandlast
  • Wände, Decken und Böden mindestens hochbrandhemmend
  • Beläge mindestens schwer brennbar und schwach qualmend
  • Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend
  • Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern
  • Falls erforderlich, sind gesicherte Fluchtbereiche mit einer Sicherheitsbeleuchtung  auszustatten.

Eine geringe Brandlast im Sinne des § 21 Abs. 1 AStV ist gegeben, wenn im gesicherten Fluchtbereich vorhandene Stoffe hinsichtlich Brennbarkeit, Entzündlichkeit und Menge bei Brandausbruch die Benützung des Fluchtwegs durch Brandtemperatur, Rauchgasbildung und Toxizität nicht verhindern.

§ 21 AStV

Stiegenhäuser

Stiegenhäuser sind bei mehr als zwei Geschoßen erforderlich.

Anforderungen an Stiegenhäuser bei 3 bis 5 Geschoßen

  • geringe Brandlast
  • Wände, Decken, Stiegen und Böden mindestens hochbrandhemmend
  • Beläge mindestens schwer brennbar und schwach qualmend
  • Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend
  • Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern

Anforderungen an Stiegenhäuser bei mehr als 5 Geschoßen

  • geringe Brandlast
  • Wände, Decken, Stiegen und Böden mindestens brandbeständig
  • Beläge nicht brennbar
  • Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend
  • Maßnahmen, die ein Verqualmen verhindern

Spezialfall Glasportale als Trennung zwischen Stiegenhäusern und Gängen - siehe dazu "Sonderfälle"

§ 22 AStV

Anforderungen an Bauteile von Fluchtwegen, gesicherten Fluchtbereichen, Treppen und Stiegenhäusern   (Tabelle)

Bauteil Abmessungen Anforderung an Brandverhalten weitere Anforderungen, Anmerkung
Böden (allgemein) -- nur wenn gesicherter Fluchtbereich oder Fluchtweg
  • keine Stolperstellen
  • befestigt, trittsicher und rutschhemmend
  • leicht zu reinigen
  • widerstandsfähig
  • ausreichend wärmeisoliert
Glasbauteile -- je nachdem ob Wand oder Tür und wo eingebaut (z.B. Fluchtweg)
  • deutlich gekennzeichnet
  • Sicherheitsmaterial wenn Absturzgefahr
  • sonst zumindest bruchsicher oder abgeschirmt (wenn Kontakt möglich z.B. auf Verkehrswegen)
Verkehrsweg

Breite mind. 1,0 m allgemein

mind. 0,6 m Durchgänge zw. Maschinen, Möbeln …

nur wenn gesicherter Fluchtbereich oder Fluchtweg  
Ausgänge Breite mind. 0,8 m, Höhe mind. 2,0 m   mit Fahrzeugverkehr: Fahrzeug- bzw. Ladungsbreite + 0,5 m beidseits
Stiegen, Treppen

Stufenhöhe max. 18 cm

Stufentiefe mind. 26 cm

Breite wie Verkehrsweg bzw. Fluchtwegsbreite

nur wenn gesicherter Fluchtbereich oder Fluchtweg besondere Anforderungen für Wendeltreppen
Festverlegte Bedienungsstiegen

Stufentiefe mind. 18 cm

max. 60° Steigung

 

  z.B. zu Maschinen oder Anlagenteilen
Fluchtweg

Mindestbreite

  • bis zu 20 Personen 1,0 m
  • bis zu 120 Personen 1,2 m
  • für je weitere 10 Personen + 0,1 m

maximale Länge

  • 40 m bzw. 50 m oder 70 m
Böden, Wände und Decken schwer brennbar und schwach qualmend
  • Leicht erkennbar oder gekennzeichnet
  • Sicherheitsbeleuchtung
Notausgänge

Mindestbreite

  • bis zu 40 Personen 0,8 m
  • bis zu 80 Personen 0,9 m
  • bis 120 Personen 1,0 m
  • für je weitere 10 Personen + 0,1 m

 

 
  • Türen für mehr als 15 Personen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein
  • Automatische Türen: händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen oder bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben
Gesicherte Fluchtbereiche wie Fluchtweg
  • Wände, Decken und Böden mindestens hochbrandhemmend
  • Beläge mindestens schwer brennbar und schwach qualmend
  • Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend
  • Maßnahmen gegen  Verqualmen
  • geringe Brandlast
  • Sicherheitsbeleuchtung
Stiegenhäuser
3. bis 5. Gebäudegeschoß
wie Fluchtweg
  • Wände, Decken und Böden mindestens hochbrandhemmend
  • Beläge mindestens schwer brennbar und schwach qualmend
  • Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend
  • Maßnahmen gegen  Verqualmen
  • geringe Brandlast
  • Sicherheitsbeleuchtung
Stiegenhäuser
ab dem 6. Gebäudegeschoß
wie Fluchtweg
  • Wände, Decken und Böden mindestens brandbeständig
  • Beläge nicht brennbar
  • Türen mindestens brandhemmend und selbstschließend
  • Maßnahmen gegen  Verqualmen
  • geringe Brandlast
  • Sicherheitsbeleuchtung

 

Brandverhalten und Brandwiderstand - Europäische Baustoffklassen

Die in der Arbeitsstättenverordnung verwendeten Begriffe für Brandverhalten und Brandwiderstand entsprechen der alten nationalen Normung. In den Europäischen Baustoffklassen swerden neune Begriffe verwendte. Eine "Übersetzung" der in der Arbeitsstättenverordnung verwendeten Begiffe auf die neuen Baustoffklaasen finden Sie auf der Seite Brandschutz unter "Brandverhalten von Bauprodukten, EU-Klassifizierung".

Letzte Änderung am: 28.03.2024