Arbeitszeiten

Das BäckereiarbeiterInnengesetz (BäckAG) regelt die Normalarbeitszeiten und die Überstundenarbeit. Zusätzlich sind die Kollektivverträge zu beachten.

Normalarbeitszeit

Grundsätzlich dürfen die Tagesarbeitszeit 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag kann eine unregelmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zulassen, wobei die Arbeitszeit an den einzelnen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Der Kollektivvertrag kann weiters eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit (in einzelnen Wochen) auf 43 Stunden zulassen, wenn innerhalb eines vom Kollektivvertrag festgelegten Durchrechnungszeitraums die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die Tagesarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

§ 2 Abs. 1 bis 3 BäckAG 

Spezielle Regelungen für Schichtarbeit:

Bei Schichtarbeit ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt normalerweise 40 Stunden nicht überschreiten. Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit in einem im Kollektivvertrag festgelegten Durchrechnungszeitraum darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden nicht überschreitet.

Die Tagesarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Nur in Zusammenhang mit dem Schichtwechsel (also wenn Beschäftigte von einer Schicht in eine andere wechseln, z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht) sind 12 Stunden zulässig.

§ 2 Abs. 4 und 5 BäckAG 

Überstundenarbeit

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes sind Überstunden in folgendem Ausmaß zulässig:

  • Pro Tag höchstens 2 Überstunden.
  • Pro Woche höchstens 10 Überstunden.

Für die gesamte Arbeitszeit (einschließlich der Überstundenarbeit) gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
    • Nur bei Schichtarbeit ist in Zusammenhang mit einem Schichtwechsel eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden zulässig.
  • Die Wochenarbeitszeit darf (in einzelnen Wochen) 50 Stunden nicht überschreiten.
  • Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit über diese Grenzen hinaus ist nur in Ausnahmefällen für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht möglich sind. Diese Arbeiten sind dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der herangezogenen Beschäftigten enthalten.

§ 3 BäckAG

Aushang der Arbeitszeit

An einer für die Beschäftigten leicht zugänglichen und gut einsehbaren Stelle ist ein Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen. (Möglich ist auch die Information durch elektronische Systeme und Telekommunikationsmittel.)

§ 18 BäckAG

Aufzeichnung der Arbeitszeit

In der Betriebsstätte sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, die Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie grundsätzlich auch der Ruhepausen enthalten müssen.

Die Ruhepausen müssen nicht aufgezeichnet werden, wenn

  • eine Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festlegt oder es den Beschäftigten überlässt, selbst innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen,
  • und keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß vorsieht
  • und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.

§ 19 BäckAG

Letzte Änderung am: 24.03.2026