Arbeitszeiten

Im BäckereiarbeiterInnengesetz sind die Normalarbeitszeiten und die Überstundenarbeit geregelt. Dabei muss auch auf Kollektivverträge Bedacht genommen werden.

Normalarbeitszeit

Grundsätzlich darf die Tagesarbeitszeit acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die Wochenarbeitszeit abweichend auf die einzelnen Tage der Woche verteilt wird, wobei die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.

§ 2 Abs. 1 und 2 BäckAG 

Die Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag auf 43 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines festgelegten Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschritten werden. Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

§ 2 Abs. 3 BäckAG 

Spezielle Regelungen für mehrschichtige Betriebe:

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise muss ein Schichtplan erstellt werden. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit in einem im Kollektivvertrag festgelegten Durchrechnungszeitraum darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.

Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Nur in Zusammenhang mit dem Schichtwechsel darf sie auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.

§ 2 Abs. 4 und 5 BäckAG 

Überstundenarbeit

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind max. 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit über diese Grenzen hinaus ist nur für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind.

Diese Arbeiten sind dem Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 3 Abs. 1, 2 und 3 BäckAG

Letzte Änderung am: 10.02.2020