Zustellung am Wochenende und an Feiertagen

Die Zustellung von bestellten Waren ist am Wochenende und an Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen enthalten manche Kollektivverträge, außerdem gibt es eine Ausnahme für die Zustellung von bestelltem Essen.

Normalerweise ist Arbeit am Samstag nur bis spätestens 13 Uhr (unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bis spätestens 15 Uhr) zulässig. Sonderbestimmungen, die ein späteres Arbeiten erlauben, gelten u.a. für Beschäftigte in Verkaufsstellen und vergleichbaren Dienstleistungsbetrieben sowie bei Schichtarbeit, außerdem ist die Samstagnachmittagsarbeit zulässig, wenn (aufgrund einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Sonntagsarbeit) die Sonntagsarbeit zulässig ist.

§ 3 ARG

Die Zustellung von Waren aller Art ist daher an Samstagen nach 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig.

Die Zustellung von am Wochenende oder an Feiertagen in Gastronomiebetrieben bestelltem Essen, das zum baldigen Verzehr bestimmt ist und leicht verdirbt, ist jedoch für erwachsene Beschäftigte am gesamten Wochenende (sowie an Feiertagen) erlaubt.

Abschnitt XI Z 4 lit c ARG-VO

Weitere Ausnahmen gibt es für erwachsene Beschäftigte, für die der Kollektivvertrag für Handelsangestellte, der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter:innen oder der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe gilt:

Sie dürfen an Samstagen (sofern sie Werktage sind, also keine Feiertage) bis 18 Uhr Produkte, die im stationären Handel oder im Online-Handel bestellt oder gekauft wurden, zustellen. (Die Zustellung an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.)

Erwachsene Beschäftigte, für die der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe gilt, dürfen darüber hinaus an Samstagen, sofern sie Werktage sind, Produkte, die im Online-Lebensmittelhandel bestellt oder gekauft wurden, bis 20 Uhr zustellen.

Letzte Änderung am: 24.03.2026