Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
Für teilkontinuierliche Schichtarbeit gibt es besondere Regelungen zu den Ruhepausen und Ruhezeiten. Für die Arbeitszeitgrenzen siehe: Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Arbeitszeitgrenzen
Tägliche Ruhezeit
| Dauer | Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
|---|---|---|
| 11 Stunden | Grundsatz | § 12 Abs. 1 |
| 10 Stunden | bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV), Ausgleich binnen 10 Kalendertagen | § 12 Abs. 2 |
| 8 Stunden | bei Verkürzung durch Kollektivvertrag, Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und zusätzliche Maßnahmen zur Erholung im KV | § 12 Abs. 2 |
Wochenendruhe
- Beginn: spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag
- Ende: frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag
- Es müssen nur die Tagschichten am Sonntag entfallen. Die einzelnen Beschäftigten müssen aber eine ausreichend lange Wochenendruhe haben (36 Stunden oder im Fall einer Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit in einzelnen Wochen mindestens 24 Stunden).
| Dauer | Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz |
|---|---|---|
| 36 Stunden | Grundsatz | § 3 Abs. 1, § 4 |
| 24 Stunden | zur Ermöglichung der Schichtarbeit, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden | § 5 Abs. 1, 2 |
| < 24 Stunden | Zulassung durch Bescheid des BMASGPK | § 5 Abs. 3 |
Ruhepausen und Kurzpausen
Ruhepausen:
| Ausmaß, Aufteilung | Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
|---|---|---|
| 1 x 30 Minuten | Grundsatz | § 11 Abs. 1 |
| 2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten | im Interesse der Beschäftigten oder betrieblich notwendig, durch Betriebsvereinbarung (BV) bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat | § 11 Abs. 1, 2 |
| sonstige Teilung (z.B. 20 Minuten und 10 Minuten) | im Interesse der Beschäftigten oder betrieblich notwendig, durch Betriebsvereinbarung bzw. Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat, ein Teil mindestens 10 Minuten | § 11 Abs. 1 |
Kurzpausen anstelle von Ruhepausen:
- möglich bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit,
- Kurzpausen müssen "angemessene Dauer" (Gesamtdauer: 30 Minuten) haben,
- Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen!
Feiertagsruhe
- Beginn: spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag
- Ende: frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag
- Es müssen nur die Tagschichten am Feiertag entfallen. Die einzelnen Beschäftigten müssen aber eine mindestens 24-stündige Feiertagsruhe erhalten.
Hinweis
- Für Erläuterungen siehe Grundlagen zur Schichtarbeit.
Letzte Änderung am: 02.04.2026