Allgemeines zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe
Regelungen zu den zulässigen Arbeitszeiten sind in verschiedenen Rechtsvorschriften enthalten. Für die meisten Beschäftigten gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG).
Das Arbeitszeitgesetz regelt die zulässige Dauer der Tages- und der Wochenarbeitszeit sowie die Ruhepausen während der Arbeit und die tägliche Ruhezeit nach der Tagesarbeitszeit. Außerdem enthält es Bestimmungen zur Nachtarbeit.
Das Arbeitsruhegesetz regelt die Wochenend- und Feiertagsruhe, wann die Beschäftigung am Wochenende und an Feiertagen zulässig ist sowie bei zulässiger Beschäftigung am Wochenende die Wochenruhe oder Ersatzruhe.
Beide Gesetze verpflichten zum Führen von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten.
Ausnahmen vom AZG und ARG
Das AZG und das ARG gelten für die meisten (volljährigen) Beschäftigten, aber nicht für alle.
Das AZG und das ARG gelten insbesondere nicht für:
- leitende Angestellte und sonstige Beschäftigte mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis (in betrieblichen Angelegenheiten),
- nahe Angehörige (Eltern; Kinder; im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen; Lebensgefährt:innen, die seit mindestens 3 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben) der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;
für beide Gruppen jedoch nur dann nicht, wenn sie aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Tätigkeit bei ihrer Arbeitszeit nicht an zeitliche Vorgaben (z.B. bestimmte Anwesenheitszeiten) gebunden sind.
Das AZG und das ARG gelten auch nicht für Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten (das sind insbesondere Kindergärten und Schulen; nicht aber Fachhochschulen und Einrichtungen, in denen es nur um die Vermittlung von Fertigkeiten geht wie Schischulen, Fahrschulen, Tanzschulen etc.).
Hingegen gelten das AZG und das ARG auch für Lehrlinge, sofern sie bereits volljährig sind.
Bestimmte Personengruppen
Für bestimmte Personengruppen gibt es Sonderbestimmungen im AZG und ARG, z.B. für Lenker:innen von Kraftfahrzeugen und für Beschäftigte in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs oder in öffentlichen Apotheken.
Das AZG gilt nicht für Beschäftigte einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband), es sei denn, sie sind nicht in der Hoheitsverwaltung tätig und für sie gilt ein Kollektivvertrag. Das ARG gilt für Beschäftigte einer Gebietskörperschaft nur wenn sie in Betrieben arbeiten (nicht in Dienststellen). Für diese öffentlich Bediensteten enthält ihr Dienstrecht Vorschriften zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe.
Die Arbeitszeit und Arbeitsruhe bestimmter Beschäfigter in Bäckereien und Konditoreien, der meisten Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft, der Hausgehilf:innen und Hausangestellten, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, teilweise der Lenker:innen von Kraftfahrzeugen sowie von Kindern und Jugendlichen sind in speziellen Vorschriften geregelt. Für die meisten Bediensteten in Krankenanstalten gilt zwar das ARG, nicht aber das AZG. Für werdende und stillende Mütter gibt es Sonderbestimmungen, die während ihrer Schwangerschaft und Stillzeit zusätzlich zu den sonst für diese Arbeitnehmerinnen geltenden Vorschriften zu beachten sind.
- BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 (BäckAG)
- Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
- Universitätsgesetz 2002 (UG)
- Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
- Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
Bedeutung von Kollektivverträgen
Auch die Kollektivverträge enthalten Bestimmungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe. Für die genaue Kenntnis der zulässigen Arbeitszeiten in einer Branche muss man daher nicht nur in den Gesetzen, sondern auch im Kollektivvertrag nachlesen.
Manchmal ermächtigt das Gesetz den Kollektivvertrag, bestimmte Ausnahmen oder Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zuzulassen.
Die Betriebsvereinbarung
Auch Betriebsvereinbarungen können Regelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe enthalten.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen der:dem Betriebsinhaber:in und dem Betriebsrat. In Betrieben ohne Betriebsrat sind keine Betriebsvereinbarungen möglich. (Manchmal erlaubt das Gesetz für solche Fälle den Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen mit den einzelnen Beschäftigten.)
Eine Betriebsvereinbarung kann (unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für den Betrieb generell festlegen. In manchen Fällen erlaubt das Gesetz, mit Betriebsvereinbarung Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren.
§§ 29, 30, 31, 32 und 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Regelungen, die (aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung im AZG) der Kollektivvertrag zulassen kann, kann stattdessen eine Betriebsvereinbarung zulassen, wenn
- der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
- für die betroffenen Beschäftigten der Abschluss eines Kollektivvertrags nicht möglich ist, weil auf Arbeitgeber:innenseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht.
Publikationen der Arbeitsinspektion zum Thema Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Download)
Letzte Änderung am: 02.04.2026