SFK-Fachausbildung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) für die sicherheitstechnische Betreuung zu bestellen. Es dürfen nur solche Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

§ 73 ASchG

Die Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte ist in Österreich in der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 13/2007, geregelt.

Ausbildungseinrichtungen, die eine Fachausbildung durchführen, benötigen einen Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Arbeit über die Fachausbildung. 

Die Durchführung von Teilen der Fachausbildung in digitaler Form (Online-Seminare) kann nur anerkannt werden, wenn die Einhaltung der Qualitätskriterien (§ 2 SFK-VO) auch in dieser Form gewährleistet wird. Für bereits tätige Ausbildungseinrichtungen ist die Umstellung mit wesentlichen Änderungen verbunden, deren Anerkennung auch bei aufrechtem Bescheid beantragt werden muss: Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Teilen der SFK-Fachausbildung.

Ausbildungseinrichtungen für die Fachausbildung von Sicherheitsfachkräften

Die 8-wöchige Fachausbildung, die mit einer Prüfung abzuschließen ist, hat folgende Gebiete zu umfassen:

  • Einführung und Grundlagen
  • Rechtsgrundlagen, Normen
  • Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen
  • Ergonomie, Grundlagen und Anwendung
  • Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
  • Kosten-Nutzen-Analyse
  • Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
  • Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen

§ 1 SFK-VO

Anerkennung ausländischer sicherheitstechnischer Ausbildungen

Personen, die im Ausland eine sicherheitstechnische Ausbildung abgeschlossen haben und in Österreich als Sicherheitsfachkraft (SFK) tätig werden wollen, können ihre Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise durch bestimmte SFK-Fachausbildungseinrichtungen anerkennen lassen. Das sind derzeit die Hauptstelle der AUVA und die WIFI (Wirtschaftsförderungsinstitute) der Wirtschaftskammern in den Bundesländern Burgenland, Tirol, Wien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg (§ 3a SFK-VO; Körperschaften öffentlichen Rechts mit § 6 SFK-VO-Bescheid).

§ 3a SFK-VO

Die Anerkennung erfolgt durch Ausstellung eines SFK-Zeugnisses nach § 3 Abs. 3 SFK-VO. Bei Nichtreglementierung im Herkunftsstaat ist auch eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis als SFK (Fachkraft für Arbeitssicherheit) ausreichend (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG).

Anerkennung von SFK-Ausbildungen im Ausland (PDF, 0,1 MB)

Hinweis:
Nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) benötigen externe Sicherheitsfachkräfte ebenso wie Sicherheitstechnische Zentren eine Gewerbeberechtigung.

Diplomanerkennung für gewerbliche Tätigkeiten (§ 373c u. § 373d GewO 1994)

Letzte Änderung am: 16.02.2023