Kommentiertes KJBG
Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG)
Abschnitt 1
§ 1 Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
- Kindern mit Arbeiten jeder Art und
- Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;
- 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
- Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, gilt;
- Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3a, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 KJBG:
- Das KJBG unterscheidet nicht zwischen familienangehörigen und fremden Jugendlichen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind daher auch von den Eltern einzuhalten, wenn sie Dienstgeber:innen oder Lehrherr:innen sind.
- Für Jugendliche, die am Wochenende im elterlichen Betrieb aushelfen, ohne zu ihren Eltern in einem Lehr-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu stehen, gelten die Bestimmungen des KJBG nicht.
- Ob es sich um Jugendliche handelt, hängt ausschließlich vom Alter ab, nicht vom Familienstand. Auch für verheiratete Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das KJBG.
- Für jugendliche schwangere Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge gelten das MSchG und das KJBG. Einzuhalten ist die jeweils strengere Bestimmung.
- Das KJBG und die KJBG-VO gelten auch für die Beschäftigung von Jugendlichen in Bundesdienststellen.
- Für Krankenpflegeschüler:innen gelten die Bestimmungen des KJBG, daher alle Beschäftigungsverbote für Jugendliche und die Untersuchungspflicht bei Nachtarbeit gemäß § 17 Abs. 7 KJBG.
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelten im Arbeitsschutz die Gesetze für erwachsene Beschäftigte (AZG, ARG, BäckAG). Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 1 Abs. 1a KJBG.
Erläuterungen zu § 1 Abs. 1a KJBG:
Die Regelungen über das Akkordverbot, die Jugendlichenuntersuchungen, die Berechnung des Überstundenzuschlages sowie die Anrechnung der Unterrichtszeit in der Berufsschule (mit Ausnahme der Freigegenstände, unverbindlichen Übungen und Förderkurse) auf die Arbeitszeit gelten auch für erwachsene Lehrlinge. Die arbeitszeitrechtlichen Gesetze (AZG, BäckAG), die für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres gelten, gelten mit den in diesem Absatz vorgesehenen Abweichungen.Erläuterungen zu Volontariat, Pflichtpraktikum und Ferialarbeit:
Ein Volontariat ist ein freiwilliger Aufenthalt im Betrieb ausschließlich um Kenntnisse zu erweitern oder Fähigkeiten zu erwerben. Es bestehen keine Arbeitspflicht und kein Entgeltanspruch. Es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis, aber ein Ausbildungsverhältnis. Für Kinder ist es (da es sich um eine Beschäftigung handelt) verboten. Bei Jugendlichen gilt das KJBG, da es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. § 2 Abs. 1a KJBG ist nicht anwendbar.Ein Ferialpraktikum (gemäß § 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) dient dem Nachholen versäumten praktischen Unterrichts und ist (trotz synonymer Verwendung der Bezeichnungen in der Umgangssprache) von der Ferialarbeit (Ferialjob) zu unterscheiden. Für Kinder ist es (da es sich um eine Beschäftigung handelt) verboten.
Das Pflichtpraktikum (nach dem Schulorganisationsgesetz) dient der Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten und ist nach dem schulischen Lehrplan erforderlich. Pflichtpraktika sind zwar im Lehrplan vorgesehen, finden aber außerhalb des schulischen Unterrichts aufgrund individueller Vereinbarungen der Praktikant:innen mit in Betracht kommenden Einrichtungen (Betrieben) statt. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund, andere Arbeiten werden nur in geringem Ausmaß durchgeführt. Beim Pflichtpraktikum kann es sich je nach Ausgestaltung um ein Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis handeln. Für Kinder ist es (da es sich um eine Beschäftigung handelt) verboten. Bei Jugendlichen ist das KJBG anzuwenden, da es sich um ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis handelt.
§ 2 Abs. 1a KJBG ist anwendbar für ein Ferialpraktikum nach § 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und ein Pflichtpraktikum nach dem Schulorganisationsgesetz. Minderjährige, die noch nicht 15 Jahre alt sind, ihre Schulpflicht aber beendet haben, dürfen diese Praktika absolvieren. Für sie gelten nicht die Kinderarbeitsbestimmungen, sondern die Bestimmungen für Jugendliche mit den dort für sie vorgesehenen Abweichungen insbesondere in § 13 KJBG.
Ferialarbeit dient dem Geldverdienen oder dem Sammeln von Erfahrungen ohne Zusammenhang mit der Schule. Es liegt volle Eingliederung in den Betrieb (Weisung, Arbeitszeit etc.) vor. Es handelt sich jedenfalls um ein Arbeitsverhältnis. Für Kinder ist sie (da es sich um eine Beschäftigung handelt) verboten. Bei Jugendlichen ist das KJBG anzuwenden, da es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. § 2 Abs. 1a KJBG ist nicht anwendbar.
Für Jugendliche, die im Rahmen eines Ferialpraktikums, Pflichtpraktikums, Volontariats oder von Ferialarbeit tätig sind, gelten (egal ob es sich um ein reines Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis handelt) das ASchG und die dazu ergangenen Verordnungen sowie das KJBG und die KJBG-VO. Ob ein „echtes“ Ferial-/Berufspraktikum und somit ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, hat aber auf die genannten Arbeitsschutzvorschriften keine Auswirkung. Das KJBG enthält keine Ausnahmen für Praktika.
Bei Pflichtpraktika handelt es sich zwar um „sonstige Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KJBG, aber nicht um eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 KJBG-VO. Die in der KJBG-VO vorgesehenen Ausnahmen, die eine Ausbildung voraussetzen (z.B. um nach einer Ausbildungszeit von 18 Monaten an gewissen Maschinen arbeiten zu dürfen), sind daher nicht anwendbar. Auch eine Ausnahme mit Bescheid gemäß § 8 KJBG-VO ist nicht möglich, da sie ebenfalls eine Ausbildung voraussetzt. (Für Praktikant:innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die KJBG-VO und ihre Beschränkungen nicht mehr.)
Erläuterungen zu gemeinnützigen Leistungen von Kindern und Jugendlichen als Diversionsmaßnahme:
Kinder im Sinne des KJBG und Jugendliche können nach Jugendstraftaten gemeinnützige Leistungen als Diversionsmaßnahme erbringen. (Kinder sind bereits ab vollendetem 14. Lebensjahr strafmündig, gelten aber noch bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bzw. bis zu einer späteren Beendigung der Schulpflicht als Kinder im Sinne des KJBG.)Bei Kindern handelt es sich um eine „Erziehungsmaßnahme“ gemäß § 4 Abs. 2 KJBG und ist daher erlaubt. Die Generalklausel des § 7 Abs. 1 KJBG ist zu beachten.
Für Jugendliche gilt das KJBG für diese Arbeiten nicht, da kein Dienstverhältnis besteht.
Diese gemeinnützigen Leistungen dürfen gemäß § 8 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) täglich nicht mehr als 6 Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
Das ASchG gilt jedenfalls, da es sich um ein faktisches Beschäftigungsverhältnis handelt.
Erläuterungen zum Freiwilligen Sozialen Jahr:
Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr stellt ein Ausbildungsverhältnis dar (§ 7 des Freiwilligengesetzes - FreiwG). Die Teilnehmenden sind daher Beschäftigte im Sinne des ASchG und des ArbIG sowie – wenn jugendlich – auch im Sinne des KJBG. Somit gelten diese Vorschriften (außer es gilt eine Ausnahme, z.B. land- und forstwirtschaftlicher Betrieb).Erläuterungen zu Ausbildungen aufgrund von Fördermaßnahmen des AMS:
Es gibt diverse AMS-Maßnahmen für Jugendliche. Dabei sind zu unterscheiden:
- AMS-Kurse, die nur der Berufsorientierung dienen und bei denen Jugendliche keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen, sind kein Ausbildungsverhältnis, das KJBG gilt nicht.
- Ausbildungen aufgrund von Fördermaßnahmen des AMS, die keine Lehren sind, sind Dienstverhältnisse oder sonstige Ausbildungsverhältnisse. Das KJBG gilt für die Beschäftigung von solchen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Welche Kenntnisse vermittelt werden, spielt für die Geltung des KJBG keine Rolle.
- Wenn Jugendliche Kurse besuchen, die sie auf den Arbeitsmarkt vorbereiten sollen, bei denen sie aber weder eine Ausbildung machen noch eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen, liegt kein Dienst-, Lehr- oder sonstiges Ausbildungsverhältnis vor. Das KJBG gilt somit nicht.
Judikatur zu § 1 Abs. 1
VwGH 96/02/0137 vom 12.4.1996
Der Begriff des "Dienstverhältnisses" in § 1 Abs. 1 KJBG ist im Hinblick auf das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Jugendlichen, weit auszulegen. Daraus folgt, dass selbst dann Dienstverhältnisse im Sinne des KJBG vorliegen können, wenn die Jugendlichen die Tätigkeit jederzeit beenden können, an keine festen Arbeitszeiten gebunden sind und Messestände "eigenverantwortlich aufbauen und wieder abbauen" können. Ob die Jugendlichen bei der Gebietskrankenkasse gemeldet sind, ist rechtlich unerheblich. Für die Frage, ob ein "Dienstverhältnis" im Sinne des § 1 Abs. 1 KJBG vorliegt, kommt es auf die Freiwilligkeit der Leistung durch die Jugendlichen nicht an, weil die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Disposition der Jugendlichen stehen.Ein solcher Dienstvertrag kann auch schlüssig zustande kommen und auch dann bestehen, wenn keinerlei Vereinbarungen über das Entgelt vorliegen. Es ist nicht entscheidend, ob es sich um "gelegentlich vorgenommene Aushilfsarbeiten" handelt, denn das schließt nicht aus, dass auch solche Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters schadet es der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur für einige Stunden begründet wird.
VwGH 95/02/0313 vom 17.11.1995
Das Fehlen einer Vereinbarung über das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt spricht nicht gegen das (allenfalls schlüssige) Zustandekommen eines Dienstvertrages, weil diesfalls im Sinne des § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, für dessen Höhe der Kollektivvertragslohn als Richtschnur herangezogen werden kann.Judikatur zu § 1 Abs. 1 Z 2
VwGH 93/18/0054 vom 27.5.1993
Praktika, die Jugendliche im Rahmen ihres schulischen Bildungsganges zu absolvieren haben, sind - wenn auch lehrplanmäßig vorgesehen - "sonstige Ausbildungsverhältnisse" im Sinne des § 1 Abs. 1 KJBG. Die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des § 3 KJBG im Rahmen dieser Praktika fällt demnach in den sachlichen Geltungsbereich des KJBG. Ausnahmen zugunsten dieser Praktika sieht das Gesetz nicht vor.Judikatur zu § 1 Abs. 2
VwGH 90/19/0059 vom 23.4.1990
Ein mehrere Stunden dauerndes Waschen von LKW-Zügen ist keine "leichte Hilfeleistung von Kindern".
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
- bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
- bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
- in einem Lehrverhältnis oder
- im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder
- im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 oder
- im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
Erläuterungen zu § 2 KJBG:
§ 2 KJBG enthält folgende Möglichkeiten:
15. Lebensjahr und Schulpflicht (9 Jahre) vollendet -> kein Kind
15. Lebensjahr vollendet, Schulpflicht nicht vollendet -> Kind
15. Lebensjahr noch nicht vollendet, Schulpflicht vollendet -> Kind, aber Beschäftigungsmöglichkeiten gemäß § 2 Abs. 1a KJBGErläuterungen zu § 2 Abs. 1a KJBG:
Sofern Personen unter 15 Jahren die Schulpflicht schon vollendet haben, ist eine Beschäftigung in den Fällen des § 2 Abs. 1a KJBG erlaubt. (Unabhängig davon gelten die Ausnahmen in §§ 5a und 6 KJBG.)Erläuterung zum Begriff „eigene Kinder“ in § 2 Abs. 2 KJBG:
Als eigene Kinder im Sinne des KJBG gelten Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister, Neffen, Nichten und die Geschwister, Neffen und Nichten der anderen Ehegattin oder des anderen Ehegatten sowie Stiefkinder und Wahlkinder, sofern sie mit der oder dem, die oder der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt lebenErläuterung zur Schulpflicht:
Die allgemeine Schulpflicht dauert in Österreich 9 Schuljahre.
Der Begriff „Schulpflicht” richtet sich nach den nationalen Rechtsordnungen. Es kann daher schon nach 8 Jahren Schulbesuch im EU-Ausland, auch wenn das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht ist, eine Beschäftigung erlaubt sein – allerdings nur in den in § 2 Abs. 1a KJBG genannten Fällen. Auch bei Beendigung der Schulpflicht muss aber jedenfalls das 14. Lebensjahr vollendet sein.
Erläuterung zu Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der Integrativen Berufsausbildung (§ 8b BAG):
Bei diesen Ausbildungsverhältnissen handelt es sich um Ausbildungen zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben.
Dazu zählen Personen
- mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule, die zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;
- ohne oder mit negativem Abschluss einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule;
- mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (oder eines Landesbehindertengesetzes);
- bei denen aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen anzunehmen ist, dass man für sie keine Lehrstelle finden kann.
Diese Personen können entweder im Rahmen einer (verlängerten) Lehre im Rahmen eines Lehrverhältnisses beschäftigt werden (§ 8b Abs. 1 BAG) oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 BAG.
Auch das Ausbildungsverhältnis gemäß § 8b Abs. 2 BAG können Minderjährige, die die Schulpflicht vollendet haben, schon vor dem 15. Lebensjahr eingehen (§ 2 Abs. 1a Z 4 KJBG). Es gelten – so wie bei den Lehrverhältnissen - die Bestimmungen für Jugendliche mit den dort vorgesehenen Abweichungen.
Erläuterungen zur Berufsorientierung („Schnupperlehre"):
Ziel der Schnupperlehre ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, Einblicke in Betriebsvorgänge zu erhalten und Informationen zu sammeln. Man unterscheidet zwischen folgenden Formen:
- Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13, 13a Schulunterrichtsgesetz - SchuG)
- individuelle Berufs(bildungs)orientierung für Schüler:innen ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen: vom Unterricht freigestellt, bis zu 5 Tage im Schuljahr (§ 13b SchuG)
- individuelle Berufsorientierung für Schüler:innen ab der 8. Schulstufe außerhalb der Unterrichtszeiten: bis zu 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr (§ 175 Abs. 5 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)
Schüler:innen ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen können auf ihr Ansuchen die Erlaubnis bekommen, für die individuelle Berufs(bildungs)orientierung an bis zu 5 Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben.
Unabhängig von der gewählten Form ist jedenfalls immer zu beachten:
Erfolgt die Berufsorientierung in einem Betrieb, darf keine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfinden. Die Schüler:innen dürfen daher keinesfalls als Arbeitskräfte eingesetzt werden oder Beschäftigte ersetzen und nicht zur Arbeit verpflichtet sein. Bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler:innen auf relevante Rechtsvorschriften wie z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitsschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen (§ 13b Abs. 3 SchuG).
Sofern es sich bei den Schüler:innen um Kinder im Sinne des § 2 KJBG handelt, ist das strenge Kinderarbeitsverbot des KJBG zu beachten. Dem KJBG liegt ein sehr weiter Begriff der Kinderarbeit zugrunde, sodass selbst geringfügige und vereinzelte Hilfeleistungen von Kindern als Beschäftigung mit Arbeiten jeder Art zu verstehen sind. Es ist daher z.B. grundsätzlich auch ein einmaliges Betätigen einer Semmelmaschine in einem Bäckereibetrieb als Kinderarbeit im Sinne des KJBG zu qualifizieren, auch wenn das Kind sich den Bäckereibetrieb lediglich zum Kennenlernen angesehen hat, also nur „zum Schnuppern” dort hingekommen ist. (Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 KJBG ist schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um eine einer Dienstleistung von Beschäftigten oder Lehrlingen entsprechende Hilfeleistung handelt.)
Daher dürfen die Kinder im Rahmen der Berufsorientierung in den Betrieben im Wesentlichen nur Informationen sammeln und Arbeitsprozesse beobachten, aber nicht in die Arbeitsprozesse eingegliedert werden, sonst handelt es sich um verbotene Kinderarbeit. Die Tätigkeit ist keine Eingliederung in den Arbeitsprozess, wenn sie sich nur in den Betriebsräumlichkeiten aufhalten, um die Arbeiten im Betrieb zu beobachten, und wenn sie aus freien Stücken – probeweise und um Erfahrungen zu sammeln, aber ohne angewiesen zu sein – einzelne Handgriffe versuchen.
Trotzdem sollen die Schüler:innen auch etwas ausprobieren dürfen. Zulässig werden Arbeiten sein, die auch im Werkunterricht dieser Schulstufe vorkommen (z.B. Herstellen eines Werkstückes für den Eigenbedarf).
Handelt es sich bei den Schüler:innen um Jugendliche im Sinne des KJBG, weist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess darauf hin, dass faktisch ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vorliegt. Ob formal ein solches vorliegt, ist nicht relevant. Es gelten dann die Bestimmungen des KJBG und der KJBG-VO.
Wenn in Betrieben Minderjährige vor Vollendung der Schulpflicht arbeiten (oft unentgeltlich), z.B. weil man ihnen eine Lehrstelle in Aussicht stellt, handelt es sich um verbotene Kinderarbeit.
§ 3
§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.
Judikatur zu § 3
VwGH 93/18/0054 vom 27.5.1993
Praktika, die Jugendliche im Rahmen ihres schulischen Bildungsganges zu absolvieren haben, sind - wenn auch lehrplanmäßig vorgesehen - "sonstige Ausbildungsverhältnisse" im Sinne des § 1 Abs. 1 KJBG. Die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des § 3 KJBG im Rahmen dieser Praktika fällt demnach in den sachlichen Geltungsbereich des KJBG. Ausnahmen zugunsten dieser Praktika sieht das Gesetz nicht vor.
Abschnitt 2
§ 4 Begriff der Kinderarbeit
§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.
§ 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.Erläuterung zu § 4 KJBG:
Bei der Beschäftigung von Kindern kommt es nicht darauf an, ob formal ein Arbeitsverhältnis begründet wird.Erläuterungen zu gemeinnützigen Leistungen von Kindern als Diversionsmaßnahme:
Kinder sind bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig, gelten aber noch bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bzw. bis zu einer späteren Beendigung der Schulpflicht als Kinder im Sinne des KJBG. Sie können nach Jugendstraftaten gemeinnützige Leistungen als Diversionsmaßnahme erbringen. Das ist als „Erziehungsmaßnahme“ gemäß § 4 Abs. 2 KJBG zu betrachten und daher erlaubt. Die Generalklausel des § 7 Abs. 1 KJBG ist zu beachten.
Diese gemeinnützigen Leistungen dürfen gemäß § 8 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) täglich nicht mehr als 6 Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.Erläuterung zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei Festveranstaltungen:
Obwohl der Begriff "Kinderarbeit" weit zu verstehen ist, muss nicht alles Kinderarbeit sein, wenn Kinder sich irgendwo betätigen. Wenn es sich um Kinder handelt, die in Vereinen, die auch als Veranstalter auftreten, organisiert sind, muss man hinterfragen, ob es sich um eine freiwillige Mitarbeit handelt oder Kinderarbeit bereits von vornherein in die Organisation der Veranstaltung fix eingeplant ist. Die Beschäftigung von Jugendlichen, wenn z.B. eine Gastwirtin oder ein Gastwirt die Bewirtschaftung übernommen hat, ist innerhalb der Vorschriften des KJBG erlaubt.Judikatur zu § 4
VwGH 92/18/0106 vom 9.7.1992
- Dem KJBG liegt ein sehr weiter Begriff der "Kinderarbeit" zugrunde, und zwar derart, dass - wie die Ausnahmebestimmungen deutlich machen - selbst geringfügige und vereinzelte Hilfeleistungen von Kindern als (Beschäftigung mit) "Arbeiten jeder Art" zu verstehen sind.
- Auch dann, wenn sich ein Vierzehnjähriger um 2 Uhr 40 in einem Bäckereibetrieb aufhält, um diesen lediglich zum Kennenlernen anzusehen, und dabei die Semmelmaschine einmal betätigt, ist dies als "Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art" zu qualifizieren. Dass diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Arbeitnehmers vorgenommen wird, steht dieser Qualifikation nicht entgegen, bietet doch das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Begriff "Kinderarbeit" nur eine Beschäftigung von Kindern ohne Aufsicht subsumierbar wäre.
Erläuterung zu § 5 KJBG:
Die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten, die nicht zu den gesetzlich erlaubten gehören, ist unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis vorliegt oder die Kinder bezahlt werden, verboten. Die Beschäftigung von Kindern ist nur im Rahmen von § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5a und § 6 KJBG erlaubt.Erläuterung zu Veranstaltungen politischer Parteien:
Wenn bei Veranstaltungen politischer Parteien, an denen Jugendorganisationen dieser Parteien mitwirken, Kinder Tätigkeiten an Verkaufsständen auch in der Nacht verrichten, handelt es sich um verbotene Kinderarbeit.Erläuterung zur Beschäftigung von Kindern in Schischulen:
Wenn Kinder in Schischulen Kindergruppen leiten, handelt es sich insbesondere wegen der Unfallgefahren und wegen der besonderen Verantwortung, die in diesen Fällen die Kinder haben, um verbotene Kinderarbeit.Judikatur zu § 5
VwGH 94/02/0225 vom 25.11.1994Für die Frage, ob Minderjährige in einem Betrieb zu Arbeiten herangezogen worden sind, ist entscheidend, ob sie in den Arbeitsprozess in irgendeiner Form eingegliedert wurden, was voraussetzt, dass sie in Bezug auf die von ihnen vorzunehmenden Verrichtungen Weisungen unterstellt waren. Halten sich Minderjährige jedoch lediglich in den Betriebsräumlichkeiten auf, um Beobachtungen hinsichtlich der in einem solchen Betrieb zu verrichtenden Arbeiten zu machen und um aus freien Stücken - probeweise und um Erfahrungen zu sammeln - einzelne Handgriffe zu versuchen, kann diese Tätigkeit nicht als Arbeit angesehen werden.
§ 5a Beschäftigung von Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben
§ 5a. (1) Kinder, die das 13.Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden
- mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist,
- mit Arbeiten in einem Privathaushalt,
- mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,
sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Z 3 angeführten Arbeiten weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt.
(2) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 1, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
(3) Kinder dürfen mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch
- weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet, keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe und im Falle des Abs. 1 Z 1 außerdem auch keinen schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt,
- im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden sowie
- sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen sind, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben betragen darf; nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jedes Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt.
(4) Die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs. 1 ist verboten
- an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
- in der Zeit zwischen 20 Uhr und acht Uhr, wobei auch der Zeitaufwand für den Weg zur und von der Arbeitsstätte nicht in diesen Zeitraum fallen darf.
(5) Die Beschäftigung eines Kindes mit Arbeiten nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig; dieser darf die Zustimmung nur erteilen, wenn er sich darüber vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt aus Bedenken bestehen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als erteilt, wenn der das Kind Beschäftigende nach den gegebenen Umständen eindeutig annehmen muß, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes über die Beschäftigung unterrichtet wurde und dieser zugestimmt hat.
Erläuterungen zu §§ 5a, 6 und 7 KJBG:
Da in den §§ 5a, 6 und 7 KJBG die Ausdrücke „Schulbesuch“, „Schultage“ und „Schulunterricht“ in allgemeiner Bedeutung vorkommen, sind damit nicht nur Berufsschulen (wie in § 11 Abs. 4 bis 8 und des § 19 KJBG), sondern alle Schultypen gemeint.Erläuterungen zu § 5a KJBG:
Der Verkauf von Getränken auf Sportplätzen ist keine Handreichung auf Sportplätzen im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 3 KJBG.Das Verteilen von Flugzetteln bei Sportveranstaltungen, soweit es im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt, ist aufgrund des § 5a Abs. 1 KJBG für Kinder nicht zulässig.
Zur Beschäftigung schulpflichtiger Kinder im „Schikindergarten“ einer Schischule: Die Ausnahme für erlaubte Kinderarbeit in § 5a KJBG ist nicht anwendbar, da diese Tätigkeit in einem „Betrieb gewerblicher Art“ stattfindet.
Ab Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen Kinder auf Tennisplätzen als „Ballkinder“ arbeiten. Es gelten aber die in § 5a Abs. 3 und 4 KJBG festgelegten Beschränkungen, insbesondere das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und zwischen 20 und 8 Uhr (einschließlich Wegzeit). Außerdem darf die Beschäftigung am Tag nicht mehr als 2 Stunden dauern.
Judikatur zu § 5a Abs. 1 Z 2
VwGH 94/02/0225 vom 25.11.1994Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden mit Arbeiten im Haushalt beschäftigt werden. Keinesfalls sind unter solchen Arbeiten auch Arbeiten in Gastgewerbebetrieben zu verstehen, auch wenn sie ihrer Art nach in einem Haushalt typischerweise anfallenden Arbeiten entsprechen.
§ 6 Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen
§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
- ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und
- die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.
Die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden.
(2) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Bewilligung zur Verwendung von Kindern nach Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt.
(3) Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der Landeshauptmann das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen muss die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich oder durch Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt, dass gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken bestehen.
(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so sind in den Bewilligungsbescheid Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen. Diese Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat dem Landeshauptmann in der gutächtlichen Äußerung (Abs. 3) bekanntzugeben.
(6) Der Landeshauptmann hat Abschriften seiner Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen hat der Landeshauptmann eine weitere Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(7) Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf der Bewilligung im Sinne der Abs. 1 bis 6 nicht. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.
Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 KJBG:
Wenn Kinder Mitglieder von Musikkapellen sind und im Rahmen einer Veranstaltung auftreten, ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Bei Auftritten von Kinderbands muss die:der Veranstalter:in die Bewilligung beantragen.Erläuterung zu § 6 Abs. 1 letzter Satz KJBG:
Ein Ball (z.B. Faschingsball) ist kein „Tanzlokal“, da es sich bei einem Tanzlokal um eine fixe Einrichtung handelt.Erläuterungen zu § 6 Abs. 3 und 4 KJBG:
Die „Erwerbsmäßigkeit“ bezieht sich auf die Aufführung, nicht auf die Beschäftigung des Kindes. Ob das Kind bezahlt wird, ist für die Frage, ob es sich um eine „erwerbsmäßige Aufführung“ handelt, irrelevant. Ausschlaggebend ist, ob die:der Veranstalter:in die Aufführung „erwerbsmäßig“ veranstaltet. „Erwerbsmäßig“ ist eine Aufführung immer dann, wenn Einnahmen erzielt werden sollen (insbesondere durch den Verkauf von Eintrittskarten). Es ist aber nicht erforderlich, dass man einen „Gewinn“ (im Sinne eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben) erzielt oder anstrebt. Eine Aufführung ist also auch dann „erwerbsmäßig“, wenn die Einnahmen lediglich die Kosten decken sollen oder man sogar einen Verlust erwartet.
Die Frage der „Erwerbsmäßigkeit“ hat mit der Bewilligungspflicht nichts zu tun. Die Beschäftigung von Kindern bei Aufführungen im Sinne des § 6 Abs. 1 KJBG ist immer bewilligungspflichtig, sofern sie nicht von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden (§ 6 Abs. 7 KJBG).
Die Untersuchungspflicht in § 6 Abs. 4 KJBG bezieht sich auf das Kind, das im Rahmen erwerbsmäßiger Aufführungen auftritt.
Erläuterungen zu § 6 Abs. 4 KJBG:
Das Kind muss nicht während der gesamten Aufnahmetätigkeit unter augenärztlicher Aufsicht stehen, sondern es genügt ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes, das vor Erteilung der Bewilligung zu erstellen ist und die Dauer der Beschäftigung berücksichtigen muss.Wenn z.B. eine Theateraufführung gekoppelt ist mit einer Filmaufnahme, dann ist auch eine augenärztliche Untersuchung notwendig.
§ 7
§ 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach § 6 gelten folgende weitere Beschränkungen:
- Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.
- Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
- Die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien ist nach Maßgabe des § 6 zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, daß die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden, die Aufführungen oder Foto-, Film, Fernseh- und Tonaufnahmen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sind und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können. Im Falle von Auslandstourneen kann in begründeten Fällen von der Beschränkung der Beschäftigung auf ein Drittel der Schulferien abgesehen werden.
- Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Aufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Erläuterung zu § 7 Abs. 1 KJBG:
Diese grundsätzlichen Vorschriften gelten auch für das Heranziehen von Kindern zu Arbeitsverrichtungen und Dienstleistungen, die nach § 4 Abs. 2 KJBG keine „Kinderarbeit“ sind.Erläuterung zu § 7 Abs. 2 Z 1 KJBG:
Die Beschäftigung darf inklusive Heimweg nicht länger als bis 23 Uhr dauern. Wenn der Heimweg eine halbe Stunde dauert, darf die Beschäftigung nur bis 22:30 Uhr dauern. Mitternachtseinlagen sind daher nicht möglich.
§ 8 Lohnschutz
§ 8. (1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
(2) Die Verabreichung von Alkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Alkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.
§ 9 Aufsicht
§ 9. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Verwendung von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten (Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz), den Gemeindebehörden und den Schulleitungen.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht und an Privatschulen, die Ärzte und die Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet, Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit im allgemeinen und über besondere Fälle der Verwendung von Kindern zu erteilen.
(3) Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis von Mißständen, so hat sie entsprechende Abhilfe zu treffen. Unbeschadet des § 30 ist einem Dienstgeber, dem eine Bewilligung zur Verwendung von Kindern gemäß § 6 erteilt wurde, durch die bewilligende Behörde die weitere Verwendung der Kinder zu verbieten, wenn der Dienstgeber keine Gewähr bietet, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheides und § 7 eingehalten werden.
Abschnitt 3: Schutzvorschriften für Jugendliche
§ 10 Arbeitszeit
§ 10. (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (§ 15). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
(3) Im Falle des Abs. 2 ist der Jugendliche verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen, in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt ist.
Erläuterungen zu § 10 Abs. 1 KJBG:
Die Anwesenheit eines Lehrlings in der Werkstätte der Lehrherrin oder des Lehrherrn nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zur Durchführung von Arbeiten für den eigenen Bedarf ist zwar vom Standpunkt des Arbeitsschutzes zulässig, allenfalls wäre jedoch zu prüfen, ob eine verschleierte Betriebsarbeit vorliegt.Arbeitsbereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit.
Erläuterungen zu Fahrtzeiten:
Wenn Firmenbusse für bestimmte Fahrtrouten eingesetzt sind, um die an diesen Routen wartenden Beschäftigten mitzunehmen und in den Betrieb zu bringen, wird der Betrieb als Stelle, an der die Dienstleistung zu verrichten ist, und die Mitnahme im Firmenbus als Serviceleistung anzusehen sein. Der Arbeitsbeginn ist in diesen Fällen der Zeitpunkt des Eintreffens am Arbeitsplatz. Wenn Beschäftigte aber verpflichtet sind, sich an einer bestimmten Stelle zur Beförderung zur Arbeitsstelle einzufinden, beginnt mit diesem Zeitpunkt die Arbeitszeit.Die Wegzeit von der Arbeitsstätte zur auswärtigen Arbeitsstelle ist Arbeitszeit.
Laut der Rechtsprechung des OGH ist, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Weg eines Lehrlings zur Baustelle grundsätzlich keine Arbeitszeit, weil es dem Wesen des Arbeitsvertrages (Lehrvertrages) einer Bauarbeiterin oder eines Bauarbeiters entspricht, dass sie oder er seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmens erbringen muss.
Bei Arbeiten im Tunnelbau ist wohl bereits der Beginn der gemeinsamen Einfahrt in den Tunnel als Beginn der Arbeitszeit anzusehen, weil die Beschäftigten sich zur gemeinsamen Beförderung am Tunneleingang einfinden müssen.
Erläuterungen zu Trainingsabenden:
Trainingsabende (Vorstellung neuer Produkte, neuer Schnitte) bei Frisör:innen für Jugendliche sind Arbeitszeit und aufzuzeichnen. Ob Jugendliche „freiwillig“ teilnehmen, ist für die Frage nach dem Vorliegen von ungesetzlichen Überstundenleistungen belanglos, da Normadressat:in dieser Vorschriften die:der Arbeitgeber:in ist; sie oder er muss Überschreitungen der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten verhindern. Die Teilnahme an Wochenenden ist nicht erlaubt.Erläuterungen zur Lehre mit Matura – „Arbeitszeitmodell“:
Für Lehrlinge besteht die Möglichkeit, zusätzlich die Matura zu absolvieren („Lehre mit Matura“). Es gibt verschiedene Modelle:
- Beim „Freizeitmodell“ können Lehrlinge (unabhängig vom Lehrverhältnis) in ihrer Freizeit die Maturavorbereitungskurse besuchen. Beim „Freizeitmodell“ handelt es sich bei den Zeiten des Kursbesuches keinesfalls um Arbeitszeit im Sinne des KJBG.
- § 13a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sieht die Möglichkeit der Verlängerung des Lehrverhältnisses bei Absolvierung der „Lehre mit Matura“ vor.
- Eine weitere Möglichkeit bieten manche Lehrbetriebe den Lehrlingen, indem sie die Vorbereitungskurse auf die Arbeitszeit anrechnen („Arbeitszeitmodell“).
Beim „Arbeitszeitmodell“ enthält der Lehrvertrag eine Zusatzvereinbarung, dass die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling den Besuch der Vorbereitungslehrgänge im Rahmen des Projekts „Lehre mit Matura“ unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und somit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung ermöglicht. Sie oder er verpflichtet sich, den Lehrling die Kurse entweder während der üblichen Arbeitszeit besuchen zu lassen oder, wenn der Lehrling sie in der Freizeit besucht, sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. Daher sind die Kursbesuchszeiten in die tägliche und wöchentliche Normal- und Höchstarbeitszeit einzurechnen.
Ansonsten gelten die Bestimmungen des KJBG für den Kursbesuch nicht, da der Kursbesuch grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des KJBG ist. (Er ist auch keine Unterrichtszeit im Sinne des § 11 Abs. 5 KJBG, da der Lehrling nicht gesetzlich verpflichtet ist, die Matura zu machen.)
Die §§ 16 und 17 KJBG sind daher auf den Kursbesuch nicht anzuwenden: Der Besuch eines Kurses z.B. in der Zeit von 18 bis 22 Uhr ist zulässig, und er ist auch nicht für die Ruhezeit zu berücksichtigen. Ein Kursbesuch ist während der täglichen Ruhezeit möglich, die tägliche Ruhezeit beginnt also nicht erst bei Kursende.
Maturavorbereitungskurse sind keine „Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule“ gemäß § 18 Abs. 3a KJBG, da damit nur Berufsschulzeiten gemäß § 11 Abs. 4 und 5 KJBG, die gesetzlich zur Absolvierung der Lehre vorgesehen sind, gemeint sind.
Erläuterungen zu Nachhilfestunden im Betrieb:
Wenn ein:e Lehrherr:in dem Lehrling im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit den Eltern Nachhilfestunden für die Berufsschule erteilt, ist das keine Arbeitszeit.
Wenn eine Lehrherr:in dem Lehrling im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit den Eltern Nachhilfestunden erteilt, die nur deshalb notwendig sind, weil der Lehrling während der Arbeitszeit berufsfremde Arbeiten verrichten muss, ist das Arbeitszeit, weil die Nachhilfestunden wegen Pflichtverletzungen der Lehrherrin oder des Lehrherrn notwendig sind.Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 und 3 KJBG:
Wenn Jugendliche als Profisportler:innen tätig sind und zugleich eine Lehre machen, müssen bei Vorliegen von Arbeitsverhältnissen die Arbeitszeiten bei der:dem jeweiligen Arbeitgeber:in aufscheinen. Weiters besteht eine Zusammenrechnungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 und 3 KJBG.Wenn Jugendliche im Gastgewerbe an aufeinanderfolgenden Sonntagen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen arbeiten, ist § 10 Abs. 2 KJBG nicht anzuwenden. (Es liegt keine Übertretung von § 18 Abs. 3 KJBG vor, da es sich um 2 verschiedene Arbeitsverhältnisse handelt.)
Judikatur zu § 10
VwGH 88/08/0005 vom 23.5.1989Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Ob die Arbeitszeit bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft endet. Das Bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Der Weg zwischen tatsächlichem Ort der Arbeitsverrichtung und dem Kontrollpunkt (Stechuhr) ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
§ 11
§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird.
(2a) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
- der Kollektivvertrag dies zuläßt,
- für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
- eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
(2b) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.
(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 bis 2b darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.
(3a) Reisezeit liegt vor, wenn die/der Jugendliche über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorübergehend ihren/seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten ihre/seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbracht wird. Durch Reisezeiten kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die/der Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis steht und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4 und 5 sind einzurechnen:
- die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
- der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;
- an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
- Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975.
(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.
(9) Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.
Erläuterung zu § 11 Abs. 2a KJBG:
Fallen in einen Durchrechnungszeitraum Zeiten des Besuches einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, muss man berücksichtigen, dass die Berufsschulzeit in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Beträgt die Berufsschulzeit daher z.B. 40 Stunden pro Woche, ist ein für die Durchrechnung notwendiger Ausgleich für Wochen mit erhöhter Arbeit in den übrigen Zeiten des Durchrechnungszeitraumes zu gewähren.Erläuterungen zu § 11 Abs. 2a KJBG im Hotel- und Gastgewerbe:
Abschnitt VIII Z 8 des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe enthält die Möglichkeit, die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen durchzurechnen:
In Betrieben mit Betriebsrat kann (nur) eine Betriebsvereinbarung eine Durchrechnung der Wochennormalarbeitszeit über einen Zeitraum von 2 Wochen zulassen. In Betrieben ohne Betriebsrat sind schriftliche Vereinbarungen, die die Durchrechnung zulassen, mit den einzelnen Jugendlichen selbst möglich.
Im Rahmen der Durchrechnung können die Tagesnormalarbeitszeit auf 9 Stunden und die Wochennormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn im 2-Wochen-Schnitt die durchschnittliche Wochennormalarbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigt (§ 11 Abs. 3 KJBG).
Erläuterungen zu § 11 Abs. 3a KJBG:
Durch passive Reisezeit darf die Tagesarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. („Passive Reisezeit“ liegt nur vor, wenn während der Reisebewegung keine aktive Arbeitsleistung erbracht wird.) Die für die Jugendlichen grundsätzlich geltende Tagesarbeitszeitgrenze darf aber nur durch das Reisen überschritten werden.
Diese Ausnahme gilt nur für Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis, nicht auch für sonstige jugendliche Beschäftigte (wie jugendliche Hilfsarbeiter:innen). Außerdem gilt sie erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. § 11 Abs. 3a KJBG ist nur anwendbar, wenn die Reisetätigkeit nicht regelmäßiger Bestandteil der Arbeit (wie bei Außendienstmitarbeiter:innen) ist.Bei der Tagesarbeitszeit gemäß § 11 Abs. 3a KJBG handelt es sich zur Gänze um Normalarbeitszeit; die Passivreisezeiten sind keine Überstunden. Die Grenze für die wöchentliche Normalarbeitszeit ändert sich durch § 11 Abs. 3a KJBG nicht: Die durch die Passivreisezeit erfolgende Verlängerung der Normalarbeitszeit an einem Tag ist somit in der Regel durch (eine) Arbeitszeitverkürzung(en) an einem oder mehreren anderen Tagen der Kalenderwoche auszugleichen, um die für die Jugendlichen geltende wöchentliche Normalarbeitszeit einzuhalten.
Die Zulässigkeit von Vor- und Abschlussarbeiten gemäß § 12 KJBG hängt davon ab, ob man bei ihrer Vornahme § 12 Abs. 3 KJBG (Höchstdauer der Tagesarbeitszeit inkl. Vor- und Abschlussarbeiten maximal 9,5 Stunden) einhalten kann:
Wenn durch die Passivreisezeit die Höchstgrenze des § 11 Abs. 3a KJBG von 10 Stunden ausgeschöpft wird, sind nicht zusätzlich auch noch Vor- und Abschlussarbeiten zulässig.
Wird durch die Passivreisezeit die Höchstgrenze des § 11 Abs. 3a KJBG von 10 Stunden nicht ausgeschöpft, sind Vor- und Abschlussarbeiten noch insoweit zulässig als mit ihnen die Grenze von 9,5 Stunden nicht überschritten wird.
Beispiel: Jugendliche mit einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden reisen an einem Tag zusätzlich eine Stunde, wodurch sich eine Tagesarbeitszeit von 9 Stunden ergibt. In diesem Fall sind zusätzlich noch eine halbe Stunde Vor- und Abschlussarbeiten zulässig, da die Höchstgrenze von 9,5 Stunden gemäß § 12 Abs. 3 KJBG eingehalten werden kann.
Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 bis 8 KJBG:
Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 bis 8, des § 18 Abs. 3a und des § 19 KJBG zur Berücksichtigung der Zeiten des Berufsschulbesuchs gelten nicht für Jugendliche, die andere Schultypen (z.B. AHS, BHS) besuchen. Für Jugendliche, die allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schulen besuchen und in ihrer Freizeit arbeiten, gelten zwar das KJBG und die KJBG-VO, darunter alle Bestimmungen, die die Arbeitszeit begrenzen und die Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbeit verbieten oder einschränken, nicht jedoch jene Bestimmungen, in denen der Berufsschulbesuch eine Rolle spielt.Beispiele: Ein:e jugendliche:r Schüler:in (einer AHS, HAK oder HTL) hat am Vormittag 6 Stunden Unterricht und arbeitet am Nachmittag in einem Betrieb. Als Arbeitszeit zählt nur die Zeit im Betrieb, die Schulzeiten sind – anders als beim Berufsschulbesuch von Lehrlingen – nicht dazuzurechnen. 11 Abs. 7 KJBG ist nicht anzuwenden. (Zu beachten sind die Vorschriften zur Ruhepause und das Verbot der Nachtarbeit.)
Bei den Bestimmungen für Kinderarbeit ist das anders: Da in den §§ 5a, 6 und 7 KJBG die Ausdrücke „Schule“, „Schulbesuch“, „Schultage“ und „Schulunterricht“ in allgemeiner Bedeutung vorkommen, ist bei diesen Bestimmungen egal, welche Schule die Kinder besuchen.
Erläuterungen zu § 11 Abs. 5 KJBG:
Die Unterrichtszeit ist auf die wöchentliche Arbeitszeit und nicht auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Das soll verhindern, dass Unterrichtszeiten, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden sind. Innerhalb der Arbeitswoche ist daher jene Zeit auszugleichen, um die der Berufsschulunterricht an einem Tag länger dauert, als die:der Jugendliche an diesem Tag im Betrieb zu arbeiten gehabt hätte. Erst wenn dieser Zeitausgleich nicht erfolgt, entstehen durch Überschreitung der Wochenarbeitszeit Überstunden.Auch eine theoretische Ausbildung, die der Lehrling im Betrieb erhält, ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 Z 1 KJBG:
Kurze, zwischen den Unterrichtseinheiten gelegene Pausen mit Ausnahme der Mittagspause sind zur Unterrichtszeit zu rechnen. Unterrichtszeit ist der Zeitraum des Unterrichts in aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden, auch wenn es zwischen diesen einzelnen Unterrichtsstunden kleinere Pausen gibt.Erläuterungen zu § 11 Abs. 7 KJBG:
Zur notwendigen Wegzeit gehören auch Wartezeiten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Erläuterungen zu § 11 Abs. 8 KJBG:
Besuchen Lehrlinge eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, dürfen sie während des tatsächlichen Besuchs des Lehrgangs oder der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb arbeiten. Dieses Verbot gilt auch für Samstage sowie (falls für den Betrieb Feiertags- und Wochenendarbeit grundsätzlich erlaubt ist) gesetzliche Feiertage und Sonntage, die in die Zeit des Berufsschulbesuchs fallen. Es ist daher z.B. nicht zulässig, bei Besuch einer lehrgangsmäßigen Berufsschule mit Unterricht von Montag bis Freitag die Lehrlinge am Samstagvormittag im Betrieb einzusetzen.
Das Verbot der Beschäftigung im Betrieb nach § 11 Abs. 8 KJBG gilt allerdings nur, wenn der Lehrling die lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule tatsächlich besucht. Erfolgt kein „tatsächlicher“ Besuch, ist der Lehrling grundsätzlich verpflichtet, während der unterrichtsfreien Zeit im Betrieb zu arbeiten, sofern die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeitgrenzen (unter Anrechnung der Unterrichtszeiten, bestimmter unterrichtsfreier Zeiten und Wegzeiten gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 KJBG) nicht überschritten werden. Somit ist grundsätzlich die Beschäftigung trotz Andauerns des Lehrganges während der Ferienzeit oder vergleichbarer Ausfallszeiten zulässig. (Wenn der Lehrling keine Möglichkeit hat, am Morgen des ersten Berufsschultages nach den Ferien rechtzeitig zum Schulbeginn zu erscheinen und daher noch am letzten Ferientag anreisen muss, darf er am letzten Ferientag nur solange arbeiten, dass er anreisen kann.)
Zur Frage, wann unterrichtsfreie Zeiten auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen sind, ist § 11 Abs. 6 Z 3 KJBG heranzuziehen. Demnach erfolgt eine Anrechnung, wenn es wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht. Liegt Unzumutbarkeit vor, z.B. weil die für die Anreise von der Berufsschule zum Betrieb erforderliche Wegzeit länger wäre als die im Rahmen der Arbeitszeitgrenzen noch im Betrieb zu verbringende Zeit, hat der Lehrling für diese Zeit einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung.
Liegen unterrichtsfreie Zeiten im Ausmaß von nicht mehr als 2 aufeinanderfolgenden Werktagen vor, z.B. an Landesfeiertagen oder sonstigen schulfreien Tagen, ist zu prüfen, ob eine Beschäftigung im Betrieb zumutbar ist oder nicht.
Bei längeren als maximal zweitägigen unterrichtsfreien Zeiten ist die Beschäftigung im Betrieb ohne Zumutbarkeitsprüfung jedenfalls zulässig und der Lehrling zur Arbeitsaufnahme verpflichtet.
Beispiele:
a) Grundsätzliche Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme, jedoch Zumutbarkeitsprüfung:
- „Leopold“-Tag am 15. November (kein gesetzlicher Feiertag gemäß § 18 Abs. 1 KJBG);
- „Fenstertag“;
- Lehrgangsende Freitag, 10 Uhr;
- Unbenützbarkeit des Klassenzimmers für 2 Tage;
- Freier Montagnachmittag (Entfall von Gegenständen) und/oder freier Dienstagnachmittag (schulfrei wegen Blutspendeaktion).
Im letzten Fallbeispiel wird eine Arbeitsaufnahme im Regelfall zumutbar sein, wenn sich der Ausbildungsbetrieb in der Nähe des Schulgebäudes befindet.
b) Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme ohne Zumutbarkeitsprüfung:
- Unbenützbarkeit des Klassenzimmers für eine Woche.
Erläuterungen zu § 11 Abs. 9 KJBG:
Fahrten in Fahrschulen im Rahmen der Berufsausbildung gelten als Lenkzeit. Die gesetzlichen Vorgaben zur Lenkzeit und zur Lenkpause (§ 15 Abs. 5 KJBG) sind daher auf Fahrten in der Fahrschule anzuwenden.Erläuterungen zur 4-Tage-Woche:
Nach dem KJBG ist eine 4-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden (oder 9,63 Stunden bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden) bei Jugendlichen nicht möglich.
Allenfalls kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf maximal 36 Stunden (daher 4 Tage x 9 Stunden) verkürzt werden. Eine solche 4-Tage-Woche ist auch für Lehrlinge möglich, wenn der Betrieb so eingerichtet ist, dass das Berufsbild in dieser Zeit vermittelt werden kann.
Erläuterungen zum „Zeitkontenmodell“ in Kollektivverträgen des Eisen- und Metallbereiches:
Dieses Zeitkontenmodell erlaubt, in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen die Normalarbeitszeit so zu verteilen, dass pro Tag bis zu 9 Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 45 Stunden Arbeit möglich sind, sofern im Schnitt die kollektivvertragliche Wochennormalarbeitszeit eingehalten wird. Das Modell gilt auch für jugendliche Beschäftigte. Es ist durch § 11 Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 KJBG gedeckt, wobei die gemäß § 11 Abs. 3 KJBG zulässige Tagesarbeitszeit von 9 Stunden und Wochenarbeitszeit von 45 Stunden (in einzelnen Wochen) grundsätzlich (abgesehen von Fällen des § 11 Abs. 3a und § 12 Abs. 3 KJBG) gleichzeitig auch die Höchstarbeitszeit für Jugendliche ist.Judikatur zu § 11
VwGH 91/19/0247 vom 30.9.1991Die zulässige Wochenarbeitszeit steht nicht zur Disposition des Jugendlichen.
VwGH 87/08/0302 vom 8.6.1989
Die Regelungen des § 11 KJBG sind - bis auf die durch Kollektivvertrag zugelassenen Abänderungen - zwingendes Recht, das durch privatrechtliche Vereinbarungen bzw. Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht abgeändert werden kann.
§ 11a
§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
§ 12
§ 12. (1) Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen.
(2) Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlußarbeiten die nach § 11 zulässige Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
- bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen;
- bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
- bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten.
(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Erläuterungen zu § 12 KJBG:
Überstundenarbeit ist grundsätzlich nur zulässig bei Vor- und Abschlussarbeiten gemäß § 12 KJBG (und bei Notstand gemäß § 20 KJBG). Mehrarbeit gemäß § 12 Abs. 1 KJBG ist durch Zeitausgleich auszugleichen.§ 12 Abs. 2 KJBG ist eine Ausnahme zu Abs. 1. Nur bei Jugendlichen ab 16 darf, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, die zulässige Dauer der Arbeitszeit zur Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten (nur in Fällen des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 ) um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden. Pro Woche sind höchstens 3 Überstunden zulässig (eine halbe Stunde täglich).
Bei Überschreiten der nach § 11 KJBG zulässigen Wochenarbeitszeit durch Mehrarbeit gemäß § 12 Abs. 2 KJBG handelt es sich um Überstundenarbeit. In solchen Fällen ist gemäß § 14 KJBG für jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht, ein Zuschlag zu zahlen.
§ 12 KJBG gilt nur für Vor- und Abschlussarbeiten, nicht für das Einarbeiten von Fenstertagen. Fenstertage können nur im Rahmen der für den Betrieb zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten im Sinne des § 11 KJBG eingearbeitet werden.
§ 12 Abs. 2 KJBG regelt nur die Zulässigkeit der Überstundenarbeit, nicht jedoch die Verpflichtung der Jugendlichen zur Mehrarbeit. Es ist daher wie bei erwachsenen Beschäftigten eine vertragliche Grundlage für die Anordnung von Überstunden erforderlich, soweit nicht besondere Umstände die Jugendlichen aufgrund der Treuepflicht zur Mehrarbeit verpflichten. (Bei Verkäufer:innen wird wohl von einer konkludenten Verpflichtung zur abschließenden Kund:innenbedienung auszugehen sein. Außerdem kann der Lehrling aufgrund der Treuepflicht zur Überstundenarbeit gemäß § 12 Abs. 2 verpflichtet sein.) § 12 Abs. 2 KJBG verlangt das Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe. Daraus ergibt sich allerdings noch keine generelle Verpflichtung der Jugendlichen aufgrund der Treuepflicht.
§ 13
§ 13. (1) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1a Z 2 und 3), gelten die §§ 11 und 12 mit folgenden Abweichungen.
(2) Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 bis 3) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor- und Abschlußarbeiten (§ 12 Abs. 2 und 3) nicht zulässig.
(3) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig:
- Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.
- Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 14
§ 14. (1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
Erläuterung zu § 14 Abs. 1 KJBG:
Überstundenarbeit liegt bei Überschreiten der zulässigen Wochenarbeitszeit nach § 11 Abs. 1 (40 Stunden) oder § 11 Abs. 3 KJBG vor. Eine Überschreitung der Tagesarbeitszeit ohne Überschreitung der Wochenarbeitszeit ist keine zuschlagspflichtige Überstundenarbeit.
Überstundenarbeit ist nur zulässig bei Vor- und Abschlussarbeiten gemäß § 12 KJBG und bei Notstand (§ 20 KJBG).
§ 15 Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 15. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
(2) Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten über Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.
(4) Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(5) Jugendlichen, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, muß bei Lehrfahrten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit (§ 11 Abs. 9) von höchstens zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden.
(6) Die Lenkpause (Abs. 5) ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Fällt die Lenkpause mit der für den Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren.
Erläuterungen zu § 15 Abs. 1 KJBG:
Jugendlichen ist eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Sie darf nicht ganz am Beginn oder ganz am Ende der Arbeitszeit liegen.
Die Ruhepause ist bereits zu gewähren, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Sie muss jedoch erst spätestens nach 6 Stunden gewährt werden (§ 15 Abs. 2 KJBG). Das ist natürlich nur möglich, wenn überhaupt so lange gearbeitet wird, wobei zu beachten ist, dass die Ruhepause die Arbeitszeit unterbrechen muss, also nicht ganz am Ende konsumiert werden darf. Eine Ruhepause ist aber jedenfalls auch dann zu gewähren, wenn die Tagesarbeitszeit kürzer als 6 Stunden (aber länger als 4,5 Stunden) ist.
Eine Teilung oder Verkürzung der Ruhepause ist für Jugendliche nicht zulässig. Eine Unterbrechung von weniger als einer halben Stunde ist keine Ruhepause gemäß § 15 KJBG. Die Ruhepause kann aber länger als eine halbe Stunde dauern. Es kann auch neben Ruhepausen von einer halben Stunde weitere Pausen geben. Eine Pausenregelung, dass die Jugendlichen z.B. 3 Pausen von je 15 Minuten halten, ist unzulässig, da es eine ununterbrochene Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde geben muss.
Erläuterung zu § 15 Abs. 5 und 6 KJBG:
Für die Lenkpause gilt wie für jede Ruhepause das Verbot des § 15 Abs. 4, Jugendliche während der Ruhepausen mit irgendwelchen Arbeiten zu beschäftigen.
§ 16
§ 16. (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
- Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
- den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Erläuterung zu § 16 KJBG:
Die tägliche Ruhezeit muss innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der vorangegangenen Tagesarbeitszeit abgeschlossen sein. Die Arbeitszeit ist so zu beenden, dass auch bei Unterbrechung der Arbeitszeit durch längere Pausen die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen ist.Beispiel: Jugendliche beginnen um 7 Uhr mit der Arbeit. Die zwölfstündige tägliche Ruhezeit muss im Normalfall bis spätestens 7 Uhr des Folgetages konsumiert sein, die Jugendlichen können also (inkl. Pausen) nur bis max. 19 Uhr arbeiten.
Im Gegensatz zu anderen Jugendlichen gilt für Jugendliche im Gastgewerbe nicht, dass die komplette tägliche Ruhezeit binnen 24 Stunden nach Arbeitsbeginn konsumiert sein muss.
Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist für Jugendliche nicht zulässig.
§ 17 Nachtruhe
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf ,,Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
- die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
- die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
- die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
- Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;
- nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.
Erläuterung zu § 17 Abs. 1 KJBG:
Jugendliche dürfen keine Abschlussarbeiten nach 20 Uhr verrichten.Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 KJBG:
Die Sonderbestimmungen des KJBG für das Gastgewerbe gelten nur für Jugendliche, die Tätigkeiten verrichten, die gemäß § 111 der Gewerbeordnung als Tätigkeiten des Gastgewerbes gelten, nämlich die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken. Sie gelten also für Jugendliche, die mit der unmittelbaren oder mittelbaren Gästebetreuung beschäftigt sind (Service, Küche, Theke; auch Ausstellung von Rechnungen und die Entgegennahme von Zimmerreservierungen etc.), nicht aber für Jugendliche, die Büroarbeiten ohne engeren Zusammenhang mit der Gästebetreuung verrichten (z.B. Buchhaltungs- oder Lohnverrechnungsarbeiten).Jugendliche ab 16 dürfen im Gastgewerbe bis 23 Uhr arbeiten. Jedoch ist § 17 Abs. 7 KJBG zu beachten: Jugendliche dürfen nach 22 Uhr regelmäßig nur arbeiten, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.
Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 KJBG zum Lehrberuf „Fitnessbetreuer:in“:
Tätigkeiten einer Fitnessbetreuerin oder eines Fitnessbetreuers sind keine gastgewerbetypischen Tätigkeiten zur Gästebetreuung. Auch wenn ein Betrieb des Hotel- und Gastgewerbes seinen Gästen Fitnessanlagen zur Verfügung stellt und Jugendliche im Lehrberuf „Fitnessbetreuung“ ihre Ausbildung dort absolvieren, sind die Gastgewerbe-Sonderbestimmungen der §§ 16, 17, 18 und 19 KJBG nicht anwendbar.Erläuterungen zu § 17 Abs. 3 KJBG:
Die Frage, ob ein Betrieb mehrschichtig geführt wird, ist anhand der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung zu prüfen. Schichtarbeit bedeutet, dass auf Grundlage eines Schichtplans an einem Arbeitstag mehrere Beschäftigte nacheinander am selben Arbeitsplatz arbeiten oder Arbeitsgruppen einander ablösen. Die Beschäftigten müssen einander ohne wesentliche zeitliche Überschneidung ablösen.Für die Zulässigkeit der Beschäftigung Jugendlicher bis 22 Uhr ist nicht erforderlich, dass alle Beschäftigten im Betrieb Schichtarbeit leisten. Man kann aus dem Vorliegen eines Schichtbetriebes aber auch nicht ableiten, dass alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen bis 22 Uhr arbeiten dürfen. Es kommt darauf an, ob die Jugendlichen in eine Organisationseinheit (Betriebsabteilung etc.) eingegliedert sind, die mehrschichtig arbeitet.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen Jugendliche „im wöchentlichen Wechsel“ bis 22 Uhr arbeiten. Wöchentlicher Wechsel bedeutet, dass die Jugendlichen nur in jeder zweiten Woche bis 22 Uhr arbeiten dürfen. Die Jugendlichen können daher abwechselnd eine Woche in der Frühschicht und eine Woche in der Spätschicht arbeiten. Es ist auch zulässig, dass die Jugendlichen nicht jede zweite Woche, sondern in längeren Zeitabständen bis 22 Uhr arbeiten, also z. B. jede dritte oder vierte Woche, aber jeweils höchstens eine Woche lang.
Der für den Betrieb geltende Schichtplan muss nicht generell einen wöchentlichen Schichtwechsel vorsehen. § 17 Abs. 3 KJBG ist daher auch in Betrieben anwendbar, in denen für die erwachsenen Beschäftigten ein häufigerer Schichtwechsel (mehrmals in der Woche) oder ein seltenerer Schichtwechsel (alle paar Wochen) stattfindet. Die Jugendlichen dürfen jedoch auch in solchen Betrieben nur in jeder zweiten Woche in der Spätschicht arbeiten.
Auch bei Schichtarbeit sind die tägliche Ruhezeit von 12 Stunden (§ 16 KJBG) sowie die wöchentliche Ruhezeit (Wochenfreizeit, § 19 KJBG) einzuhalten, außerdem sind die Arbeitszeitgrenzen (§ 11 KJBG) sowie die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit (§ 18 KJBG) zu beachten, und es ist jedenfalls eine halbstündige Ruhepause zu gewähren (§ 15 KJBG).
Erläuterungen zu § 17 Abs. 3 KJBG zur Nachtarbeit in der Pflegelehre:
Wenn jugendliche Lehrlinge in den Lehrberufen Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz in zwei- oder mehrschichtig betriebenen Pflegeheimen beschäftigt werden, ist die Nachtarbeit für sie nach den Ausbildungsordnungen („Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung“, BGBl. II Nr. 244/2023, und „Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung“, BGBl. II Nr. 245/2023) trotzdem nicht erlaubt. Sie dürfen nur bis 20 Uhr arbeiten.
Erläuterungen zu § 17 Abs. 3a KJBG:
In Schichtbetrieben ist die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren ab 5 Uhr erlaubt, wenn sie bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit, den Betrieb zu erreichen, haben, weder mit privaten noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es kommt in der Praxis oft vor, dass Jugendliche in Schichtbetrieben um 5 Uhr in den Betrieb anreisen müssen, da sie im Rahmen des Werkverkehrs transportiert werden oder mit den im selben Betrieb arbeitenden Eltern mitfahren. Das Erreichen des Betriebes bei einem späteren Arbeitsbeginn ist beispielsweise auch dann unzumutbar, wenn die Jugendlichen mehrmals das Verkehrsmittel wechseln müssten.Erläuterungen zu § 17 Abs. 4 KJBG:
Die Formulierung „bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen“ im Gesetzestext ist nicht als Einschränkung auf künstlerische Tätigkeiten zu verstehen. Die erlaubte Beschäftigung bei Theateraufführungen etc. umfasst daher nicht nur künstlerische Tätigkeiten im engeren Sinn (Schauspieler:innen, Sänger:innen etc.), sondern auch Tätigkeiten, die für den technischen Ablauf der Aufführung notwendig sind (Ton, Beleuchtung, Bühnenarbeiten). Die Ausnahmebestimmung erfasst somit alle Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufführung stehen und ohne die die Aufführung nicht möglich ist. (Zu beachten ist aber u.a., dass die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 15 KJBG-VO erst für Jugendliche ab 17 erlaubt ist.) Die Ausnahme gilt auch für Jugendliche, die als Billetteur:innen arbeiten.Somit dürfen Jugendliche, deren Tätigkeiten während der Aufführung notwendig sind, bis 23 Uhr arbeiten.
Nicht erfasst sind hingegen Arbeiten, die nur vor oder nach der Veranstaltung notwendig sind. Diese können z.B. so erfolgen, dass Jugendliche den Aufbau und Erwachsene den Abbau durchführen.
Die Ausnahme gilt keinesfalls für Tätigkeiten, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen, wie etwa die Beschäftigung im Büro oder am Buffet. (Sofern Aufführungen in Betrieben des Gastgewerbes stattfinden oder die Kantinen oder Buffets in Theatern etc. selbst Betriebe des Gastgewerbes sind, kommen für die mit gastgewerblichen Tätigkeiten beschäftigten Jugendlichen die Ausnahmen fürs Gastgewerbe in Betracht.)
Erläuterungen zu § 17 Abs. 5 KJBG:
§ 17 Abs. 5 KJBG gilt nur für Jugendliche in einem Lehrverhältnis. Für jugendliche Hilfsarbeiter:innen gelten § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KJBG. Somit dürfen jugendliche Hilfsarbeiter:innen in Bäckereien grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr nicht arbeiten. In Schichtbetrieben ist eine Beschäftigung im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr möglich, sofern die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind.Erläuterungen zu § 17 Abs. 6 KJBG zur Nachtarbeit in der Pflegelehre:
Lehrlinge in den Lehrberufen Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz dürfen vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Da diese Lehrberufe keine Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, ist die Ausnahmebestimmung, dass auszubildende Jugendliche im letzten Jahr ihrer Ausbildung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen während der Nachtzeit arbeiten dürfen, nicht anwendbar.
Erläuterungen zu § 17 Abs. 7 KJBG:
„Regelmäßig“ bedeutet, dass Nachtarbeit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Arbeit immer wieder anfällt. (Nur gelegentliche Nachtarbeit reicht nicht aus; ebensowenig nur ausnahmsweise geleistete Nachtarbeit, wenn z.B. nach der Arbeitszeiteinteilung Nachtarbeit überhaupt nicht vorgesehen ist und es nur auf Grund besonderer Umstände, etwa auf Grund eines Krankenstandes einer Kollegin oder eines Kollegen, zu einem Nachtarbeitseinsatz von Jugendlichen kommt.)
Die Durchführung der Untersuchung ist durch eine Arztbestätigung oder durch eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers bei Untersuchungen nach § 132a ASVG nachweisbar. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die einen Nachweis über die erfolgte Jugendlichenuntersuchung benötigen, ist (gemäß § 4 der Richtlinien des Dachverbands der Sozialversicherungsträger für die Durchführung und Auswertung der Jugendlichenuntersuchungen 2016) auf Anforderung von der Untersuchungsstelle eine Bestätigung auszustellen.
Die Untersuchungen sind auch bei Praktikant:innen und Ferialarbeitnehmer:innen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 7 KJBG vorliegen.
Für Krankenpflegeschüler:innen gelten die Bestimmungen des KJBG, daher alle Beschäftigungsverbote für Jugendliche und die Untersuchungspflicht bei Nachtarbeit gemäß § 17 Abs. 7 KJBG.
Nach § 82 Z 5 ASchG sind auch Untersuchungen bei Nachtarbeit Jugendlicher (§ 17 Abs. 7 KJBG) bis maximal 20% der festgelegten jährlichen Präventionszeit in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner:innen einrechenbar.
Judikatur zu § 17 Abs. 2
VwGH 92/18/0401 vom 22.10.1992
Das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KJBG hängt nicht davon ab, ob das Zuwiderhandeln im Einzelfall eine gesundheitliche Gefährdung nach sich zieht. Objektiv ist der Tatbestand des § 17 Abs. 2 KJBG jedenfalls mit der Missachtung der dort normierten, weder zur Disposition des Arbeitgebers noch des jugendlichen Beschäftigten stehenden zeitlichen Grenze gegeben.
§ 18 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(3a) Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Abs. 3 die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
(4) In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.
Erläuterung zu § 18 Abs. 1 KJBG:
§ 18 KJBG verbietet die Beschäftigung von Jugendlichen nur an den bundesgesetzlichen Feiertagen. Die Beschäftigung von Jugendlichen an Landesfeiertagen ist zulässig.
Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 KJBG zum Gastgewerbe:
Die Sonderbestimmungen des KJBG für das Gastgewerbe gelten nur für Jugendliche, die Tätigkeiten verrichten, die gemäß § 111 der Gewerbeordnung als Tätigkeiten des Gastgewerbes gelten, nämlich die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken. Sie gelten also für Jugendliche, die mit der unmittelbaren oder mittelbaren Gästebetreuung beschäftigt sind (Service, Küche, Theke; auch Ausstellung von Rechnungen und die Entgegennahme von Zimmerreservierungen etc.), nicht aber für Jugendliche, die Büroarbeiten ohne engeren Zusammenhang mit der Gästebetreuung verrichten. Die Beschäftigung von Jugendlichen etwa mit Buchhaltungs- oder Lohnverrechnungsarbeiten am Sonntag ist daher nicht zulässig.Gemäß Abschnitt VIII Z 6 des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe dürfen jugendliche Lehrlinge in den ersten 8 Wochen ihres Lehrverhältnisses nicht am Sonntag arbeiten. (Das gilt nicht im Falle der Anrechnung von Lehrzeiten, bei Wechsel des Lehrverhältnisses oder in Betrieben mit mindestens 2 zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche.)
Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 KJBG zum Lehrberuf „Fitnessbetreuer:in“:
Tätigkeiten einer Fitnessbetreuerin oder eines Fitnessbetreuers sind keine gastgewerbetypischen Tätigkeiten zur Gästebetreuung. Auch wenn ein Betrieb des Hotel- und Gastgewerbes seinen Gästen Fitnessanlagen zur Verfügung stellt und Jugendliche im Lehrberuf „Fitnessbetreuung“ ihre Ausbildung dort absolvieren, sind die Gastgewerbe-Sonderbestimmungen der §§ 16, 17, 18 und 19 KJBG nicht anwendbar.Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 KJBG zu Konditoreien:
§ 18 KJBG enthält für Lehrlinge in Konditoreien keine Ausnahme von den Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverboten. Die Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen an Sonn- und Feiertagen in Konditoreibetrieben ist nach dem KJBG unzulässig.Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 KJBG zu Fotograf:innen:
Für jugendliche Fotografie-Lehrlinge ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (z.B. bei Hochzeiten) verboten. Die Formulierung „bei Musikaufführungen ….“ in § 18 Abs. 2 KJBG bezieht sich zwar nicht nur auf künstlerisches Personal, wie Jugendliche als Tänzer:innen oder Schauspieler:innen, sondern auch auf solche Tätigkeiten, die für das Gelingen einer Aufführung unbedingt erforderlich sind (daher auch Beleuchter:innen etc.), aber nicht auf einen darüber hinausgehenden Personenkreis.Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 KJBG für Theater und Musikaufführungen:
Die Formulierung „bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen“ im Gesetzestext ist nicht als Einschränkung auf künstlerische Tätigkeiten zu verstehen. Die erlaubte Beschäftigung bei Theateraufführungen etc. umfasst daher nicht nur künstlerische Tätigkeiten im engeren Sinn (Schauspieler:innen, Sänger:innen etc.), sondern auch Tätigkeiten, die für den technischen Ablauf der Aufführung notwendig sind (Ton, Beleuchtung, Bühnenarbeiten). Die Ausnahmebestimmung erfasst somit alle Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufführung stehen und ohne die die Aufführung nicht möglich ist. (Zu beachten ist aber u.a., dass die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 15 KJBG-VO erst für Jugendliche ab 17 erlaubt ist.) Die Ausnahme gilt auch für Jugendliche, die als Billetteur:innen arbeiten.
Somit dürfen Jugendliche, deren Tätigkeiten während der Aufführung notwendig sind, an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Es muss jedoch (mindestens) jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben (§ 18 Abs. 3 KJBG).
Nicht erfasst sind hingegen Arbeiten, die nur vor oder nach der Veranstaltung notwendig sind. Diese können z.B. so erfolgen, dass Jugendliche den Aufbau und Erwachsene den Abbau durchführen.
Die Ausnahme gilt keinesfalls für Tätigkeiten, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen, wie etwa die Beschäftigung im Büro oder am Buffet. (Sofern Aufführungen in Betrieben des Gastgewerbes stattfinden oder die Kantinen oder Buffets in Theatern etc. selbst Betriebe des Gastgewerbes sind, kommen für die mit gastgewerblichen Tätigkeiten beschäftigten Jugendlichen die Ausnahmen fürs Gastgewerbe in Betracht.)
Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 KJBG zum Begriff „Sportplatz“:
Alle Anlagen (Plätze und Räume), die für die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt werden und für diese Zwecke besonders hergerichtet sind (sportliche Anlagen), fallen unter den Begriff des Sportplatzes im Sinn des § 18 Abs. 2 KJBG - ohne Unterschied zwischen Sportplatz und Sporthalle. Eine Unterscheidung zwischen „indoor“ und „outdoor“ ist nicht sachgemäß.Auch Fitnessräume und Fitnesssäle fallen unter den Begriff “Sportplatz” im Sinne des § 18 Abs. 2 KJBG. Ein Fitnessraum oder Fitnesssaal ist ein Raum, der für die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen (Fitnesstraining im Sinne von Sport) benutzt wird und für diese Zwecke besonders hergerichtet ist (Fitnessgeräte etc.). Jugendliche, insbesondere Lehrlinge im Lehrberuf „Fitnessbetreuer:in“ oder „Sportadministrator:in“, dürfen daher auf Grund der Ausnahme in § 18 Abs. 2 KJBG für Sportplätze in Fitnessräumen und Fitnesssälen auch an Sonn- oder Feiertagen arbeiten. Jeder zweite Sonntag muss arbeitsfrei bleiben (§ 18 Abs. 3 KJBG). (Erfolgt die Ausbildung in einem Betrieb des Hotel- und Gastgewerbes, sind die Ausnahmeregelungen für das Gastgewerbe in §§ 17, 18 und 19 KJBG nicht anwendbar.)
Die Ausnahme in § 18 Abs. 2 KJBG für Jugendliche auf Sportplätzen gilt auch für Reithallen und bei Reitveranstaltungen. Reitelev:innen (Jugendliche im Rahmen von Reitausbildungen in Reitställen) dürfen auf Sportplätzen am Sonntag arbeiten. Gemäß § 18 Abs. 3 KJBG muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
Erläuterung zu § 18 Abs. 3 KJBG:
Wenn Jugendliche im Gastgewerbe an aufeinanderfolgenden Sonntagen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen arbeiten, ist § 10 Abs. 2 KJBG nicht anzuwenden. Es liegt keine Übertretung von § 18 Abs. 3 KJBG vor, da es sich um 2 verschiedene Arbeitsverhältnisse handelt.Erläuterungen zu § 18 Abs. 3a KJBG:
Im Gastgewerbe ist die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig. Es muss aber grundsätzlich dennoch (mindestens) jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe lässt folgendes abweichende Modell zu:
Jugendliche dürfen an bis zu 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten, jedoch an nicht mehr als 18 Sonntagen im Kalenderjahr. Die 18 Sonntage dürfen im Kalenderjahr grundsätzlich frei verteilt werden. Die restlichen Sonntage des Kalenderjahres müssen arbeitsfrei sein.
Für Lehrlinge, die während des Kalenderjahres eine lehrgangs- oder saisonmäßige Berufsschule besuchen, ist die Hälfte der in die Berufsschulzeit fallenden Sonntage vom Höchstausmaß der 18 Sonntage abzuziehen. Bei Besuch eines achtwöchigen Berufsschullehrganges dürfen die Jugendlichen innerhalb dieses Kalenderjahres an höchstens 14 Sonntagen arbeiten.
Wenn das Arbeitsverhältnis von Jugendlichen während des Kalenderjahres beginnt oder endet (oder Jugendliche während des Kalenderjahres 18 Jahre alt werden und somit das KJBG nicht mehr für sie gilt), ist die Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet werden darf, bezogen auf die Arbeitswochen in diesem Rumpfjahr zu aliquotieren. (Im Fall einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann die Aliquotierung naturgemäß nur für ein vorhersehbares Ende gelten.) Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Tage, ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 aufzurunden.
Es ist zulässig, wenn in einem Gastgewerbebetrieb ein Teil der Jugendlichen an jedem zweiten Sonntag arbeitet, ein anderer Teil an aufeinanderfolgen Sonntagen (aber an nicht mehr als maximal 18 Sonntagen im Kalenderjahr). Es muss keine einheitliche Regelung für alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen geben. Es müssen auch nicht alle Jugendlichen, die an aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten, an denselben Sonntagen arbeiten.
Pflichtpraktikant:innen und Ferialarbeitnehmer:innen dürfen ebenfalls an bis zu 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten. Es muss aber die Hälfte der in die Zeit der Praxis oder Beschäftigung fallenden Sonntage arbeitsfrei sein. (Beispiel: Bei einer zwölfwöchigen Praxis dürfen die Jugendlichen nur an 6 Sonntagen arbeiten.)
§ 19 Abs. 4 KJBG gilt für die Regelung nach § 18 Abs. 3 KJBG und für die Regelung nach § 18 Abs. 3a KJBG.
Die:Der Arbeitgeber:in muss die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitsinspektorat anzeigen (§ 27a KJBG). Diese Anzeige muss (neben Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der betroffenen Jugendlichen) sowohl jenen genauen Zeitraum enthalten, in dem Jugendliche an aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten sollen, als auch jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und betrieblichen Sperrtagen nicht arbeiten. (Für diese übrigen Sonntage des Anzeigezeitraumes genügt der Hinweis, dass die Jugendlichen an diesen Sonntagen nicht arbeiten. Die freien Sonntage müssen nicht aufgezählt werden.) Weiters sind in der Anzeige die Zeiten des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule anzuführen, wenn sie in die Zeit der vorgesehenen Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen fallen.
§ 18a Sonderregelung für den 8. Dezember
§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
Erläuterung zu § 18a KJBG:
Die beiden Handels-Kollektivverträge lassen die Beschäftigung Jugendlicher am 8. Dezember, wenn er auf einen Werktag fällt, zu. An anderen Feiertagen ist die Beschäftigung für Jugendliche im Handel verboten. Die Sonntagsarbeit ist für Jugendliche im Handel ausnahmslos verboten.
§ 19 Wochenfreizeit
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und - mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 - spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
(1a) Wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen. Soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, muß jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, mindestens 43 Stunden betragen. Die Teilung von Wochenfreizeiten gemäß Abs. 3 ist unzulässig.
(2) Werden Jugendliche - abgesehen von den Fällen des Abs. 1a - am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderem Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
(3) Jugendliche, die am Samstag und gemäß § 18 Abs. 2 unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.
(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
(5) Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 5 für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des § 94 Z 27 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entweder
- die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Abs. 5 oder
- die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4
zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (§ 26) festzuhalten.
(7) Für Jugendliche, die nicht unter Abs. 4 oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von Abs. 1 bis 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden beträgt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
Erläuterungen zu § 19 KJBG:
Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 bis 8 und des § 19 KJBG zur Berücksichtigung der Zeiten des Berufsschulbesuchs gelten nicht für Jugendliche, die andere Schultypen (z.B. AHS, BHS) besuchen. Für Jugendliche, die außerhalb ihrer Unterrichtszeiten in allgemeinbildendenden oder berufsbildenden höheren Schulen (in ihrer Freizeit) in Betrieben arbeiten, gelten zwar alle KJBG-Bestimmungen, die die Arbeitszeit begrenzen und die Nacht- und Sonn- und Feiertagsarbeit verbieten oder einschränken, nicht jedoch jene Bestimmungen, in denen der Berufsschulbesuch eine Rolle spielt. Die Berufsschule ist auf Grund des dualen Ausbildungssystems ausdrücklich genannt und nicht mit dem Besuch einer anderen Schule gleichzusetzen.Erläuterungen zu § 19 Abs. 1a KJBG:
Der am Wochenende gelegene Teil der Wochenfreizeit muss mindestens 43 Stunden dauern. Endet die Arbeit am Samstag um 13 Uhr, ist eine Beschäftigung am Montag erst ab 8 Uhr zulässig. (Eine Verkürzung dieser Mindestdauer kann nur der Kollektivvertrag zulassen.) Zusätzlich muss noch ein weiterer Kalendertag frei sein.Erläuterungen zu § 19 Abs. 1a und 7 KJBG für den Handel:
Gemäß § 19 Abs. 1a KJBG kann der Kollektivvertrag bestimmen, dass der Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, weniger als 43 Stunden dauern darf.Die beiden Handels-Kollektivverträge erlauben, die Wochenfreizeit von Jugendlichen so zu teilen, dass einerseits die Zeit von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr (= Mindestdauer nur 37 Stunden; inkl. ganzem Sonntag), andererseits noch ein weiterer Kalendertag arbeitsfrei bleiben.
Für Jugendliche, die in einer Verkaufsstelle mit einer wöchentlichen Gesamtöffnungszeit von höchstens 55 Stunden arbeiten, ist eine Verkürzung der gesamten Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag fallen muss, zulässig. (In diesem Fall muss kein weiterer Kalendertag frei bleiben.) Jedoch muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. (Eine Betriebsvereinbarung kann dieses abweichende Modell auch für dem Handelsangestellten-Kollektivvertrag unterliegende Jugendliche in anderen Verkaufsstellen zulassen.)
Erläuterungen zu § 19 Abs. 3 KJBG:
Abs. 3 regelt die Wochenfreizeit für jene Fälle, in denen Jugendliche am Sonntag arbeiten. Eine Teilung der Wochenfreizeit ist gemäß Abs. 1a letzter Satz unzulässig. Bei zulässiger Sonntagsarbeit ist den Jugendlichen in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche die Wochenfreizeit zu gewähren. Da als Woche der Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag gilt, ist es nach dem KJBG zulässig, dass es in einer Kalenderwoche keine Wochenfreizeit und in der darauffolgenden Kalenderwoche 2 Wochenfreizeiten gibt. Sofern die zulässige Wochenarbeitszeit eingehalten wird, dürfen Jugendliche in diesem Fall an 7 oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten.Erläuterungen zu § 19 Abs. 4 KJBG:
Für Jugendliche im Gastgewerbe gilt § 19 Abs. 4. (§ 19 Abs. 4 KJBG gilt für die Regelung nach § 18 Abs. 3 KJBG und für die Regelung nach § 18 Abs. 3a KJBG.) Die "Gastgewerbe"-Sonderregelungen des KJBG (Beschäftigung an Sonntagen, Nachtarbeit, § 19 Abs. 4 KJBG) gelten nicht für Jugendliche im Büro eines Gastgewerbebetriebes, sondern nur für Jugendliche, die mit der mittelbaren oder unmittelbaren Gästebetreuung beschäftigt sind (Service, Küche, Theke).Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von 2 zusammenhängenden Kalendertagen. Diese zusammenhängenden freien Tage müssen nicht in derselben Kalenderwoche liegen, sondern können auch der Sonntag und der darauffolgende Montag sein, dürfen in diesem Fall aber nur für eine Woche als Wochenfreizeit gewertet werden.
Eine Teilung der Wochenfreizeit ist nur zulässig, wenn Jugendliche am Sonntag nicht arbeiten und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag (fixer Ruhetag) fällt (an dem die Jugendlichen ebenfalls frei haben). In diesem Fall reicht es, wenn eine ununterbrochene Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der ganze Sonntag fällt, eingehalten wird und zusätzlich in der folgenden Arbeitswoche der betriebliche Sperrtag arbeitsfrei ist. Falls Jugendliche am Sperrtag die Berufsschule besuchen, ist diese Teilungsmöglichkeit nicht anwendbar, es müssen in diesem Fall daher jedenfalls 2 zusammenhängende Kalendertage frei sein.
Erläuterungen zu § 19 Abs. 4 KJBG für den Lehrberuf „Fitnessbetreuer:in“:
Tätigkeiten einer Fitnessbetreuerin oder eines Fitnessbetreuers sind keine gastgewerbetypischen Tätigkeiten zur Gästebetreuung. Auch wenn ein Betrieb des Hotel- und Gastgewerbes seinen Gästen Fitnessanlagen zur Verfügung stellt und Jugendliche im Lehrberuf „Fitnessbetreuung“ ihre Ausbildung dort absolvieren, sind die Gastgewerbe-Sonderbestimmungen der §§ 16, 17, 18 und 19 KJBG nicht anwendbar.Erläuterungen zu § 19 Abs. 5 KJBG:
§ 19 Abs. 5 KJBG in Verbindung mit dem "Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Jugendlichen im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker- und Käsergewerbe" gilt für Lehrlinge in den Lehrberufen Bäckerei, Konditorei, Fleischverarbeitung oder Milchtechnologie, die überwiegend bei der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln tätig sind:
- ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden einschließlich Sonntag; kein weiterer freier Tag
- Beginn der Wochenfreizeit am Samstag grundsätzlich nach 5 Arbeitsstunden, spätestens um 13 Uhr
- Wenn ausnahmsweise länger als 5 Arbeitsstunden am Samstag: Anspruch auf eine über 43 Stunden hinausgehende Wochenfreizeit im Ausmaß der Differenz auf 48 Stunden (Ausgleich innerhalb von 26 Wochen)
- Ausgleichsmaßnahmen auf betrieblicher Ebene, z. B. längere tägliche Ruhezeit
Erläuterungen zu § 19 Abs. 6 KJBG:
Betriebe, die sowohl eine Konzession für das Gastgewerbe als auch eine Konzession für das Bäckergewerbe, Konditorengewerbe oder Fleischergewerbe haben, müssen mit den einzelnen Jugendlichen vereinbaren, ob die Sonderregelungen für die Verarbeitung frischer Lebensmittel (Abs. 5) oder die Sonderregelungen für das Gastgewerbe zur Anwendung kommen. Die Betriebe müssen sich daher entscheiden, ob sie von der verkürzten Wochenfreizeit oder von der Möglichkeit der Sonntagsarbeit Gebrauch machen. Die ausgewählte Variante (nicht die Vereinbarung selbst) ist im Verzeichnis gemäß § 26 KJBG einzutragen.Die Vereinbarung ist zwischen der:dem Arbeitgeber:in und dem Lehrling im Rahmen des Lehrvertrages abzuschließen, wobei die Eltern nur zustimmen müssen. Die Vereinbarung ist im Regelfall für die gesamte Lehrzeit abzuschließen, jedenfalls ist kein ständiger kurzfristiger Wechsel erlaubt. Einvernehmlich wird davon abgegangen werden können, z.B. wenn sich der Schwerpunkt des Unternehmens ändert (mehr Produktion oder mehr Gastgewerbe) oder bei Interesse der Jugendlichen.
Erläuterungen zu § 19 Abs. 7 KJBG:
Die Voraussetzungen (Vorliegen organisatorischer Gründe oder Interesse der Jugendlichen) müssen im jeweiligen Betrieb vorliegen, um eine allfällige Zulassung der Ausnahme durch Kollektivvertrag nützen zu können.Tätigkeiten, bei denen Sonntagsarbeit nach § 18 Abs. 2 zulässig ist, können nicht unter Abs. 7 fallen, da dieser nur Abweichungen von Abs. 1 und 2, nicht jedoch von dem die Wochenfreizeit bei Sonntagsarbeit regelnden Abs. 3 zulässt.
Judikatur zu § 19 Abs. 4
OGH vom 2.2.1994, 9 ObA 610/93
Die Gewährung der wöchentlichen Freizeit kann auch durch Freigabe am Sonntag und dem darauffolgenden Montag erfüllt werden. Die beiden zusammenhängenden Kalendertage müssen also nicht innerhalb einer Kalenderwoche liegen.
§ 19a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
- Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
- der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,
- Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.
(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
Erläuterungen:
§ 19a KJBG gilt nur für die Samstagsarbeit von Jugendlichen in Verkaufsstellen. Die Regelungen entsprechen weitgehend jenen für Erwachsene, mit dem Unterschied, dass am Samstagnachmittag keine zusätzliche Stunde für Abschlussarbeiten und ähnliche Arbeiten zulässig ist. Jugendliche dürfen somit nur solange arbeiten wie die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.Erläuterung, welche Betriebe in die Sonderbestimmungen des § 19a KJBG (Verkaufsstellen) fallen:
Es gibt keine Legaldefinition von „Verkaufsstelle“, das Erscheinungsbild muss jedoch der Warenverkauf (materielle Waren) sein und die Verkaufstätigkeit darf nicht untergeordnet sein (wie z.B. Friseur:in verkauft Shampoo). Da § 19a KJBG auf das Öffnungszeitengesetz 2003 Bezug nimmt, gilt diese Bestimmung auch nur (wie das ÖZG) für den Kleinverkauf von Waren und nicht für die Ausnahmen im ÖZG (z.B. Tankstellenverkauf).Erläuterungen zu § 19a Abs. 2 bis 5 KJBG:
Wenn Jugendliche in einer Verkaufsstelle an einem Samstag nach 13 Uhr arbeiten, muss der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei bleiben (Schwarz-Weiß-Regelung). Ausnahmen und Abweichungsmöglichkeiten sind – anders als im Arbeitsruhegesetz – zum Teil direkt in § 19a Abs. 3 und 4 KJBG geregelt. (Auch für Jugendliche kann eine Betriebsvereinbarung die Beschäftigung an 2 beliebigen Samstagen nach 13 Uhr in einem Zeitraum von 4 Wochen zulassen, wenn die anderen beiden Samstage arbeitsfrei sind. Falls es keinen Betriebsrat gibt, ist eine Zulassung mit schriftlichen Einzelvereinbarungen möglich, wobei allerdings zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.) Gemäß § 19a Abs. 5 KJBG kann der Kollektivvertrag weitere Abweichungen zulassen. Die in den Handelskollektivverträgen enthaltenen zusätzlichen Ausnahmen und Abweichungsmöglichkeiten sind daher großteils auch für Jugendliche anwendbar. (Wichtige Ausnahme: Die Superwochenenden-Regelung im Handelsangestellen-Kollektivvertrag ist für Lehrlinge nicht zulässig.)
Erläuterungen zu § 19a Abs. 5 KJBG:
Sofern eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist, dürfen Jugendliche im Rahmen der Öffnungszeiten jeden Samstag nach 13 Uhr arbeiten. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 19a Abs. 5 KJBG in Verbindung mit Abschnitt 2) C 2.2. des Kollektivvertrags für Handelsangestellte und V 2.1.2 des Kollektivvertrags für Handelsarbeiter:innen. Diese Ausnahme gilt auch für jugendliche Aushilfen, wenn sie ausschließlich an Samstagen arbeiten. [Der Geltungsbereich des Handelsangestellten-Kollektivvertrags erstreckt sich auf „alle Angestellten, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen und Trainees. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmerinnen (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet.“ Aus dem Geltungsbereich ergibt sich, dass Jugendliche, die keine Lehrlinge, Pflichtpraktikant:innen oder Trainees sind, unter den Begriff „Angestellte“ fallen.]Erläuterung für Jugendliche, die als Fleischer:innen in Verkaufsstellen arbeiten:
Für Jugendliche, die als Fleischer:innen in Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003 arbeiten und für die für die Beschäftigung an Samstagen und die Wochenendruhe der Zusatz-Kollektivvertrag (gemäß § 19 Abs. 5 KJBG) zum Fleischer:innen-Kollektivvertrag gilt, muss die Wochenendruhe am Samstag um 13 Uhr beginnen und endet - je nachdem, ob und in welchem Ausmaß man von der Verkürzungsmöglichkeit auf 43 Stunden Gebrauch macht - am Montag zwischen 8 und 13 Uhr.Erläuterung für Jugendliche in Blumenhandlungen:
Jugendliche dürfen in Blumenhandlungen arbeiten:
- an Samstagen, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen, d.h. grundsätzlich bis 18 Uhr;
- nicht an Sonntagen (keine Ausnahmen in Landeshauptleute-Verordnungen für Jugendliche möglich!)
Erläuterungen zur Wochenendarbeit in Tankstellenbetrieben (Tankstelle – Shop - Café) durch Jugendliche, für die der Handels-Kollektivvertrag gilt:
- Sonntagsarbeit für Jugendliche nicht erlaubt
- keine Samstag-Beschäftigung nach 13/15 Uhr - § 19a KJBG und die entsprechende Kollektivvertragsregelung gelten nur bei Beschäftigung in Verkaufsstellen im Sinn des ÖZG (Tankstellen sind vom ÖZG ausgenommen)
Erläuterungen zum Arbeitsende an Samstagen für Jugendliche in bestimmten Dienstleistungsbetrieben:
Erwachsene Beschäftigte in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind (das sind z.B. Frisierstuben, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotograf:innen, Schuhservice, Copy-Shops, Banken, Wechselstuben), dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG bis 19 Uhr arbeiten (§ 22f Abs. 2 ARG). Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen enthalten (§ 22f Abs. 3 ARG).
Für Jugendliche gibt es keine Sonderregelung für die Beschäftigung am Samstagnachmittag in solchen Dienstleistungsbetrieben. § 19a KJBG gilt nur in Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes. (Ob der Dienstleistungsbetrieb in einem Einkaufszentrum liegt, ist egal.) Jugendliche dürfen somit an Samstagen auch in solchen Betrieben nur bis 13 bzw. mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten bis 15 Uhr (§ 19 Abs. 1 KJBG) arbeiten.
§ 20 Ausnahmen
§ 20. (1) Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die Bestimmung des § 17 keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre
- die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 11 überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;
- Ruhepausen (§ 15) und Ruhezeiten (§ 16) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
(2) Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
Erläuterungen zu § 20 KJBG:
Abweichungen sind für Jugendliche ab 16 Jahren von folgenden Bestimmungen möglich:
- Arbeitszeit
- Ruhepausen
- tägliche Ruhezeit
- Nachtruhe
Wird bei Überschreitung der Arbeitszeit der Ausgleich nicht in derselben Woche gewährt, liegt gemäß § 14 KJBG Überstundenarbeit vor. Für diese gebührt neben dem Zeitausgleich der Zuschlag gemäß § 14 KJBG.
Judikatur zu § 20 Abs. 1
VwGH 92/18/0084 vom 3.12.1992
Unter dem in § 20 KJBG genannten "Notstand" ist - ebenso wie nach § 20 Abs. 1 lit a AZG - ein solcher im Sinne des § 6 VStG zu verstehen.Hat die Unterschreitung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden lediglich dazu gedient, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung abzuwenden, liegt kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vor.
§ 21 Verbot der Akkordarbeit
§ 21. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt werden.
§ 21a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
§ 21a. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
Erläuterung zu § 21a KJBG:
Eine Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter Aufsicht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder einer:eines von ihr oder ihm Bevollmächtigten wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
§ 22 Maßregelungsverbot
§ 22. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
§ 23 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
§ 23. (1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
- die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
- die Verwendung von Arbeitsstoffen;
- die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
- Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
(1a) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.
(1b) Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Unabhängig von Abs. 2 kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
Erläuterungen zu § 23 KJBG:
§ 23 KJBG enthält keine dem ASchG und dem MSchG entsprechende detaillierte Regelung für die Evaluierungspflichten. Daher sind für Jugendliche die allgemeinen Evaluierungsregelungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz anzuwenden.Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 23 KJBG sind schriftlich festzuhalten. Dies ergibt sich aus §§ 4 und 5 ASchG (generelle arbeitsschutzrechtliche Norm).
§ 4 Abs. 2 ASchG bestimmt, dass bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch die besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Beschäftigten sowie die Eignung der Beschäftigten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Beschäftigte ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht (auch für Jugendliche). Gemäß § 4 Abs. 3 ASchG sind auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.
§ 5 ASchG bestimmt, dass die Arbeitgeber:innen in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Evaluierung schriftlich festhalten müssen. Mangels anderer spezieller Regelungen gilt dies auch für die Evaluierung im Bereich des Kinder- und Jugendlichenschutzes.
Grundsätzlich ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht personenbezogen durchzuführen. Personenbezogene Feststellungen sind zu treffen, wenn es im Einzelfall die jeweils in Frage kommenden Beschäftigungsverbote erfordern (z.B. bei Auftreten von physischen Belastungen wie Heben, Tragen etc.).
Solche personenbezogenen Aufzeichnungen sind zur Erfüllung der Zielvorstellungen, nämlich welche konkreten Maßnahmen für die jeweils konkret betroffenen Jugendlichen erforderlich sind, unverzichtbar, zumal diese Informationen die Bedachtnahme auf den Schutz der Jugendlichen im Rahmen der Beschäftigung oder des Ausbildungsverhältnisses wesentlich erleichtern.
Bei körperlichen Arbeiten kommt es ausschließlich auf die individuelle Körperkraft, nicht jedoch auf das Geschlecht an.
Judikatur zu § 23 Abs. 2
OGH vom 19.2.1980, 4 Ob 118/79
Ob die jugendliche Arbeitnehmerin selbst ihre Beschäftigung in einem Sexshop (Anm.: siehe § 2 KJBG-VO) nicht für sittlich gefährlich erachtet, ist bedeutungslos, weil die Schutzbestimmungen des KJBG (Anm.: und der KJBG-VO) zwingender Natur sind.
§ 24
§ 24. (1) Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Bei Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
(2) Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.
(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.
Erläuterungen zu § 24 KJBG:
Es gibt keine generelle gesetzliche Verpflichtung, Jugendliche nur unter besonderer Aufsicht zu beschäftigen. Grundsätzlich können somit Jugendliche allein im Betrieb tätig sein. Gemäß § 24 KJBG sind die Jugendlichen entsprechend zu unterweisen. Wenn es sich um Lehrlinge handelt, könnte allenfalls ein Verstoß gegen die Pflichten der Lehrberechtigten gemäß § 9 BAG vorliegen.Aufgrund der im Betrieb auftretenden Gefährdungsmomente kann aber eine Aufsichtspflicht nach den Regelungen der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) bestehen.
Erläuterungen zu § 24 Abs. 3 KJBG:
Besteht ein Jugendvertrauensrat, ist dieser gemäß § 129 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz berufen, an der Unterweisung teilzunehmen.Die Formulierung in § 24 Abs. 3 KJBG, dass den Unterweisungen ein Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) beizuziehen ist, ist so zu verstehen, dass die:der Dienstgeber:in alles Erforderliche unternehmen muss, damit ein Mitglied des Betriebsrates bzw. Jugendvertrauensrates an der Unterweisung teilnehmen kann. Die:Der Dienstgeber:in ist somit nur verpflichtet, den Betriebsrat bzw. Jugendvertrauensrat zeitgerecht über die geplante Durchführung der Unterweisung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben. (Das Mitglied des Betriebsrates bzw. Jugendvertrauensrates ist zur Teilnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet.) Nimmt trotz zeitgerechter Verständigung kein Mitglied des Betriebsrates bzw. Jugendvertrauensrates teil, kann die Unterweisung dennoch durchgeführt werden, und das Unterbleiben der Teilnahme ist nicht der:dem Dienstgeber:in anzulasten. Aber natürlich darf die:der Dienstgeber:in die Teilnahme nicht hintertreiben, sondern muss alles Zumutbare tun, um sie zu ermöglichen. Die Unterweisung ist zeitgerecht anzukündigen, und die:der Dienstgeber:in darf sie nicht wissentlich für eine Zeit ansetzen, zu der die Mitglieder des Betriebsrates und Jugendvertrauensrates verhindert sind oder ihnen die Teilnahme unzumutbar ist. Machen der Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat für den vorgesehenen Termin eine Terminkollision geltend, muss die:der Dienstgeber:in das im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen, um dennoch eine Teilnahme zu ermöglichen.
§ 25
§ 25. (1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(1a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 23 Abs. 1 eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.
(2) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des § 132a Abs. 6 ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
(3) Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des 5. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.
Abschnitt 4
§ 26 Verzeichnis der Jugendlichen
§ 26. (1) In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
- Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
- Tag und Jahr der Geburt,
- Tag des Eintrittes in den Betrieb,
- Art der Beschäftigung,
- Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969),
- die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde,
- Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen.
(2) Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Erläuterungen zu § 26 KJBG:
Aus den Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 KJBG müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Ruhezeit und der Ruhepausen ersichtlich sein. Das Arbeitsinspektorat muss die Arbeitszeitaufzeichnungen an Ort und Stelle einsehen können.Der Verweis in § 26 Abs. 1 Z 5 KJBG auf § 26 Abs. 1 AZG bewirkt nicht, dass die im AZG enthaltenen Erleichterungen (§ 26 Abs. 2 bis 5a AZG) bei den Aufzeichnungspflichten (Saldenaufzeichnung, Ruhepausenvereinbarung, schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung) auch für Jugendliche gelten.
Zur Erfüllung des § 26 Abs. 1 KJBG können Arbeitgeber:innen entweder ein Verzeichnis führen, das nur die nach § 26 Abs. 1 KJBG erforderlichen Angaben enthält, oder ein Verzeichnis (eine Unterlage), das darüber hinaus auch andere Daten enthält. In diesem Fall ist dem Arbeitsinspektionsorgan Einsicht in die gesamte Unterlage zu gewähren.
Das Verzeichnis der Jugendlichen muss in den einzelnen Filialen aufliegen. Es reicht nicht, dass die Aufzeichnungen in der Zentrale zur Verfügung stehen. Auf auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen muss hingegen kein Verzeichnis der Jugendlichen aufliegen.
Judikatur zu § 26 Abs. 1
VwGH 93/18/0022 vom 8.7.1993
Die Verpflichtung des § 26 Abs. 1 KJBG gilt auch, wenn der Arbeitgeber bloß einen Jugendlichen in seinem Betrieb beschäftigt.VwGH 90/19/0584 vom 23.5.1991
Die Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 KJBG sind am Betriebsstandort zu führen.
VwGH 88/08/0222 vom 30.5.1989
Das nach § 26 KJBG vorgeschriebene Verzeichnis der Jugendlichen dient zur Überwachung der Einhaltung der für Jugendliche geltenden Angelegenheiten. Es liegt beim Arbeitgeber, ob er nur ein Verzeichnis mit den Angaben des § 26 KJBG führt, oder ob er diese Angaben in eine Unterlage aufnimmt, die auch andere Daten enthält. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsinspektor auf Verlangen in die gesamte Unterlage, die die Angaben des § 26 Abs. 1 KJBG enthält, und nicht nur in einen Auszug aus ihr Einsicht zu gewähren. Hat der Arbeitgeber zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 26 Abs. 1 KJBG den Weg gewählt, die danach erforderlichen Angaben in eine Unterlage aufzunehmen, die auch "geschäftsspezifische" bzw. "kundenspezifische" Daten enthält, handelt es sich dabei um eine Unterlage, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebes im Zusammenhang steht und in die er daher dem Arbeitsinspektor in vollem Umfang Einsicht zu gewähren hat.
Judikatur zu § 26 Abs. 1 Z 5
VwGH 93/18/0114 vom 9.3.1995
Die gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 KJBG zu führenden Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im KJBG geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und Ruhezeiten, möglich ist.
VwGH 91/19/0093 vom 4.2.1993
Dienstpläne allein können die Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 KJBG nicht ersetzen.
VwGH 91/19/0004 vom 12.11.1992
Lohnkonten können die gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 KJBG erforderlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung, aus denen insbesondere die Dauer und zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich sein müssen, nicht ersetzen.
§ 26a Jugendliche Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 26a. (1) Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern ausgebildet und diese ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem Kontrollgerät gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 oder 5 AZG eingesetzt, so hat die Aufzeichnung der Lenkzeiten und Lenkpausen auf solchen Fahrzeugen mittels Ausdruck vom digitalen Kontrollgerät oder Schaublättern zu erfolgen. Verfügt die bzw. der Jugendliche über eine Fahrerkarte, hat sie bzw. er diese zu verwenden. § 17a AZG ist anzuwenden.
(2) Werden die Jugendlichen ausschließlich auf Fahrzeugen ohne eingebautem Kontrollgerät eingesetzt, so ist für jede und jeden Jugendlichen über ihre bzw. seine Lenkzeiten und Lenkpausen ein Wochenberichtsblatt zu führen. Werden die Jugendlichen teilweise auf solchen Fahrzeugen eingesetzt, sind in das Wochenberichtsblatt nur jene Lenkzeiten und Lenkpausen einzutragen, die nicht durch Ausdrucke, Schaublätter oder gegebenenfalls durch die Daten von der Fahrerkarte gemäß Abs. 1 dokumentiert werden können.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Jugendlichen während der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung der Kontrollgeräte zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.
(4) Während der Fahrten sind Ausdrucke, Schaublätter und Wochenberichtsblätter der vorangegangen 56 Tage sowie gegebenenfalls die Fahrerkarte mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Auf all diese Aufzeichnungen ist auch § 17b AZG anzuwenden.
(5) Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.
§ 27 Aushänge
§ 27. (1) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitzeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.
Judikatur zu § 27
VwGH 97/11/0028 vom 16.5.1997
Zwischen Auflegen und Aushängen besteht u.a. der wesentliche Unterschied, dass ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtlich - speziell in Mappen - aufgelegter Unterlagen nicht der Fall sein muss. Ist eine Publikation durch Aushang vorgeschrieben, so können fehlende Aushänge nicht durch aufgelegte Mappen ersetzt werden.
§ 27a Anzeigepflicht
§ 27a. (1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
- Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht beschäftigt werden,
- Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß § 18 Abs. 3a fallen,
- Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 18 Abs. 3a zu erfolgen.
(3) Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Abs. 1 auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.
Erläuterungen zu § 27a KJBG:
Die:Der Arbeitgeber:in muss die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen im Gastgewerbe spätestens 2 Wochen vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitsinspektorat anzeigen. Diese Anzeige muss (neben Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der betroffenen Jugendlichen) sowohl jenen genauen Zeitraum enthalten, in dem Jugendliche an aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten sollen, als auch jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und betrieblichen Sperrtagen nicht arbeiten. (Für diese übrigen Sonntage des Anzeigezeitraumes genügt der Hinweis, dass die Jugendlichen an diesen Sonntagen nicht arbeiten. Die freien Sonntage müssen nicht aufgezählt werden.) Weiters sind in der Anzeige die Zeiten des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule anzuführen, wenn sie in die Zeit der vorgesehenen Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen fallen.
§ 27b Gebührenfreiheit
§ 27b. Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Abschnitt 5
§ 28 Anhörung der Jugendschutzstellen
§ 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.
§ 29 Behördenzuständigkeit
§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
§ 30 Strafbestimmungen
§ 30. (1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
(3) Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
Erläuterung zu § 30 KJBG:
Ein Wiederholungsfall im Sinne des § 30 KJBG liegt nicht nur vor, wenn Beschuldigte bereits einmal wegen Übertretung derselben Bestimmung des KJBG bzw. der KJBG-Verordnung für schuldig erkannt wurden, sondern bereits dann, wenn sie gegen irgendeine (also auch eine andere) Bestimmung des KJBG oder eine Bestimmung der zum KJBG ergangenen Verordnungen verstießen. Es dürfen aber nur Vorstrafen berücksichtigt werden, die noch nicht getilgt sind.Judikatur zu § 30
VwGH 91/19/0169 vom 3.12.1992
Dass der wegen verschiedener Übertretungen des KJBG beschuldigte Arbeitgeber aufgrund des "enormen Arbeitskräftemangels im Bereich der Gastronomie" in der Hauptsaisonzeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes "gezwungen" gewesen sei, die Verwaltungsübertretungen zu begehen, ist kein Strafmilderungsgrund, weil es seine Sache gewesen wäre, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die höhere Gästefrequenz auch ohne die gesetzwidrige Beschäftigung von Jugendlichen zu bewältigen. Das durch das KJBG geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Jugendlichen darf nicht den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers hintangestellt werden.
VwGH 90/19/0499 vom 12.6.1992
Im Hinblick auf Übertretungen des § 17 Abs. 1 KJBG reicht das bloße Bestehen eines "Einsatzplanes", aus welchem sich ergibt, dass eine Beschäftigung in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht vorgesehen ist, nicht für mangelndes Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH. Selbst wenn nämlich diesem "Einsatzplan" durch entsprechende Mitteilungen an die Dienstnehmer der Charakter einer Weisung zukäme, wäre damit noch nicht klar, ob auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung von erteilten Weisungen erfolgt.Der beschuldigte Geschäftsführer muss vielmehr zu seiner Entlastung behaupten und glaubhaft machen, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu denen auch die zeitlichen Beschäftigungsverbote des § 17 Abs. 1 KJBG gehören, zu gewährleisten, insbesondere auch, welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich über das Funktionieren des Kontrollsystems informiert habe. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden.
VwGH 92/18/0036 vom 12.6.1992
Der mehrerer Übertretungen des KJBG beschuldigte Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH hat von sich aus der Behörde die seiner Entlastung dienenden Urkunden vorzulegen und darzutun, warum trotz der begangenen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll. Bringt er lediglich vor, das von ihm eingerichtete Kontrollsystem schließe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen aus, weil die insgesamt zwölf Filialen des von ihm geführten Unternehmens von erprobten und verlässlichen Personen geleitet würden, die über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen informiert seien und der Geschäftsführung wöchentlich Personaleinsatzpläne zur Überprüfung vorzulegen hätten, wobei es außerdem noch stichprobenweise Kontrollen gebe, so vermag er damit nicht darzutun, wie dieses Kontrollsystem konkret funktionieren soll. Um nämlich von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt die Erteilung von Weisungen nicht; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der mit der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Kontrolle Betrauten auf die ordnungsgemäße Beachtung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung.
VwGH 90/19/0513 vom 11.5.1992
Zur Begehung eines Ungehorsamsdelikts nach KJBG reicht Fahrlässigkeit aus, sodass der Umstand, dass es zu einer solchen Übertretung ohne Wissen des Betriebsinhabers gekommen ist, keinen besonderen Milderungsgrund darstellt.
VwGH 91/19/0335 vom 17.2.1992
Weder die Vorschriften des ARG und des AZG noch jene des KJBG sind solche des Gewerberechtes, sodass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für deren Einhaltung nicht verantwortlich ist.VwGH 91/19/0282 vom 25.11.1991
Ein "Wiederholungsfall" im Sinne des § 30 KJBG liegt auch dann vor, wenn nach einer einmal erfolgten Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des KJBG oder der KJBG-VO gegen eine andere Bestimmung des KJBG (oder der KJBG-VO) verstoßen wird.
VwGH 90/19/0042 vom 26.2.1990
Wird die tägliche und wöchentliche zulässige Arbeitszeit überschritten und die Ruhezeiten nicht eingehalten, so sind die Strafen kumulativ zu verhängen.
VwGH 82/11/0091 vom 21.11.1984
Normadressat der Bestimmungen des KJBG ist - ebenso wie dies etwa auch für die Bestimmungen des AZG gilt - nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber. Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift. Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.
VwGH 81/11/0081 vom 29.10.1984
Da die Normen des KJBG dem gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer dienen, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten.
VwGH 0799/73 vom 19.11.1974
Ein Gewerbetreibender, der seit Jahren Jugendliche in seinem Betrieb beschäftigt, kann sich nicht mit der Unkenntnis der Vorschriften des KJBG entschuldigen.
VwGH 1250/59 vom 9.12.1960
Die im KJBG vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen der Arbeitszeit müssen auch dann eingehalten werden, wenn die Jugendlichen selbst im Einzelfall an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nehmen oder sogar daran interessiert sind.
§ 31 Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
§ 31. (1) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.
(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.
Erläuterung zu § 31 KJBG:
Ein Bescheid nach § 31 KJBG bewirkt keine automatische Beendigung eines bestehenden Lehrverhältnisses. Der Lehrling ist aber zur Beendigung berechtigt.
Judikatur zu § 31 Abs. 1
VwGH 98/02/0187 vom 29.9.2000
§ 31 Abs. 1 KJBG ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der in der genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Dabei hat sich die Behörde vom Sinn des Gesetzes leiten zu lassen, dass das Beschäftigungsverbot der Verhinderung weiterer Verstöße gegen das KJBG dienen soll. Daraus folgt, dass es nur dann zu verhängen ist, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muss, wenn also der Dienstgeber keine Gewähr bietet, dass die Bestimmungen des KJBG oder der KJBG-VO bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden.§ 31 Abs. 1 KJBG verweist uneingeschränkt auf Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 30 KJBG und nimmt somit keine Unterscheidung hinsichtlich der Art oder der Schwere der gesetzten Verstöße vor. Ausschließliches Kriterium für die Verhängung des Verbotes der Beschäftigung Jugendlicher nach § 31 Abs. 1 KJBG ist somit die wiederholte Bestrafung gemäß § 30 KJBG.
Judikatur zu § 31 Abs. 2
VwGH 2011/02/0165 vom 22.2.2013
Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs. 2 KJBG handelt es sich um das Ergebnis einer "charakterlichen Beurteilung"; Voraussetzung für die Bejahung der Eignung in "sittlicher Beziehung" für die Beschäftigung von Jugendlichen ist ein diesbezügliches einwandfreies Verhalten und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein den Jugendlichen gegenüber.
VwGH 2006/02/0130 vom 20.6.2006
Von einem "einwandfreien Verhalten und ausgeprägten Verantwortungsbewusstsein" gegenüber den Jugendlichen kann keine Rede sein, wenn der Beschuldigte im Beisein von Jugendlichen einen Pornofilm abspielt und die bei ihm beschäftigten Jugendlichen zum Genuss von alkoholischen Getränken animiert.
VwGH 97/02/0447 vom 18.5.2001
Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs. 2 KJBG handelt es sich nicht um eine Bestrafung, sondern um eine "charakterliche Beurteilung", wozu eine (gerichtliche) Verurteilung nicht erforderlich ist und wofür auch getilgte Strafen herangezogen werden können. Bei einem Verbot der Beschäftigung Jugendlicher wegen mangelnden sittlichen Verantwortungsbewusstseins ist unerheblich, ob ein gerichtliches oder ein Verwaltungsstrafverfahren vorangegangen ist, die den Entzug rechtfertigende Handlung in der Zwischenzeit strafrechtlich verjährt oder eine diesbezügliche Bestrafung getilgt worden ist, weil es dabei um eine "charakterliche Beurteilung" geht.Es kommt in einem Verfahren im Sinne des § 31 Abs. 2 KJBG bei der Bejahung des mangelnden Sittlichkeitsbewusstseins des Dienstgebers nicht darauf an, ob der betroffene Jugendliche etwa nach dem Recht seines Heimatlandes bereits volljährig gewesen ist oder nicht.
VwGH 90/19/0596 vom 26.4.1991
Bei dem in § 31 Abs. 2 KJBG eingeräumten Ermessen hinsichtlich der Dauer des Verbotes der Beschäftigung von Jugendlichen hat sich die Behörde davon leiten zu lassen, für welchen in etwa vorhersehbaren Zeitraum der Dienstgeber keine Gewähr bietet, dass die Bestimmungen des KJBG oder der KJBG-VO bei der Beschäftigung von Jugendlichen eingehalten werden.
VwGH 0874/63 vom 12.5.1964
§ 31 Abs. 2 KJBG spricht ganz allgemein vom Verbot der Beschäftigung Jugendlicher und macht keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Jugendlichen, weshalb auch bei der Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen nur auf Jugendliche ohne Unterscheidung des Geschlechts abgestellt werden kann. Wem es an sittlichem Verantwortungsbewusstsein bei der Beschäftigung weiblicher Jugendlicher fehlt, der ist auch nicht zur Beschäftigung männlicher Jugendlicher geeignet und umgekehrt.
§ 32 Urlaub der Jugendlichen
§ 32. (1) Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften.
(2) Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.
Erläuterungen zu § 32 KJBG:
Die allgemeinen Grundsätze des Urlaubsrechts gelten auch für Jugendliche.Auch bei Jugendlichen entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen der:dem Arbeitgeber:in und der:dem Beschäftigten zu vereinbaren, wobei auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen ist. Der Urlaubsanspruch ist im Klagsweg bei den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten durchzusetzen, wenn eine Vereinbarung über den Urlaubszeitraum nicht zustande kommt. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 des Urlaubsgesetzes möglich.
Die Sonderregelung des § 32 Abs. 2 KJBG bewirkt aber, dass man dem Verlangen von Jugendlichen auf Festlegung eines Urlaubes in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September entgegenstehende Betriebserfordernisse nicht entgegengehalten kann.
Abschnitt 6
§ 33 Verweisungen
§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 34 Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit;
- hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;
- hinsichtlich des § 27b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
- hinsichtlich aller anderen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
(2) Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 1a Z 4, 17 Abs. 3a und 7, 19 Abs. 6, 25 Abs. 3 und 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(8) Die Überschrift zu § 5a, § 5a Abs. 1 und § 30 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010 treten mit 1. November 2010 in Kraft.
(9) § 34 Abs. 1 Z 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(10) § 6 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit 1. August 2013 in Kraft, ist aber auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(12) § 1 Abs. 4 und § 11 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 4, § 27 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 Z 5, § 26a samt Überschrift und § 34 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 58/2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 26a Abs. 4 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.
Letzte Änderung am: 02.04.2026