Zeitgrenzen für VO-Fahrzeuge

Zeitgrenzen für VO-Fahrzeuge (inkl. Mobilitätspaket 1)

VO-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr, die

  • der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  • der Personenbeförderung dienen und für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich der Fahrerin bzw. des Fahrers konstruiert und dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, oder
  • ab 1. Juli 2026 der grenzüberschreitenden Güterbeförderung oder Kabotagebeförderung dient und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt.

Zur Klärung der Frage, ob ein VO-Fahrzeug vorliegt oder nicht, wird auf das „Prüfschema A – Prüfungsschema VO-Fahrzeuge/sonstiges Fahrzeug“ verwiesen. Siehe unten im Bereich „Dokumente zu diesem Thema“

Welche Zeitgrenzen sind zu beachten? ("Woche" ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr)

  • Tägliche Lenkzeit
    • grundsätzlich 9 Stunden
    • Verlängerung auf 10 Stunden zweimal pro Woche möglich

Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Wöchentliche Lenkzeit
    • innerhalb einer Woche 56 Stunden

Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen
    • Höchstens 90 Stunden

Art. 6 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Fahrtunterbrechung (Lenkpause)
    • nach spätestens 4 1/2 Stunden Lenkdauer mindestens 45 Minuten Fahrtunterbrechung
    • Teilungsmöglichkeit in 2 Abschnitte
      • 1. Teil mindestens 15 Minuten
      • 2. Teil (nachfolgend) mindestens 30 Minuten (der 30-Minuten-Teil muss nach spätestens 4 ½ Stunden Lenkdauer eingelegt eingehalten werden)

Im Mehrfahrerbetrieb kann von der Fahrerin bzw. vom Fahrer eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug eingelegt werden, das von einer anderen Fahrerin bzw. einem anderen Fahrer gelenkt wird. Voraussetzung: Die Fahrerin bzw. der Fahrer, die/der die Fahrtunterbrechung einlegt, muss die lenkende Fahrerin bzw. den lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützen.

Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Ruhepausen
    • bei Tagesarbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause.
    • bei Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause
    • Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten
    • Teilung der Ruhepause möglich
      • ein Teil mindestens 15 Minuten
      • erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzulegen

§ 13c AZG

  • Tägliche Ruhezeit
    • innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss eine tägliche Ruhezeit genommen werden
    • mindestens 11 Stunden (regelmäßige tägliche Ruhezeit)
    • Verkürzung auf 9 Stunden dreimal pro Woche möglich (reduzierte tägliche Ruhezeit)
    • Ruhezeit-Splitting (gilt als regelmäßige tägliche Ruhezeit):
      • 1. Teil mindestens 3 Stunden
      • 2. Teil mindestens 9 Stunden
      • Gesamtdauer der Ruhezeit mindestens 12 Stunden
    • bei Mehrfahrerbetrieb (mind. zwei Fahrerinnen bzw. Fahrer gleichzeitig auf dem Fahrzeugzeug) mindestens 9 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Stunden

Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

 

  • Ruhezeit bei kombinierter Beförderung
    Während der Beförderung des Fahrzeuges auf einer Fähre oder Eisenbahn besteht die Möglichkeit, die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit durch andere Tätigkeiten zu unterbrechen
    • Für die kombinierte Beförderung während einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder einer reduzierte wöchentliche Ruhezeit (weniger als 45 Stunden, aber mehr als 24 Stunden) gilt:
      • Zulässigkeit der zweimaligen Unterbrechung der Ruhezeit
      • die Unterbrechungen dürfen insgesamt eine Stunde nicht überschreiten
      • der Fahrerin bzw. dem Fahrer muss während der Ruhezeit eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen
    • Für die kombinierte Beförderung während einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit gilt ergänzend bzw. abweichend: 
      • die geplante Reisedauer auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn mindestens 8 Stunden
      • die Fahrerin bzw. der Fahrer muss Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug haben

Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Wöchentliche Ruhezeit
    • mindestens 45 Stunden (regelmäßige wöchentliche Ruhezeit)
    • Verkürzung auf bis zu 24 Stunden möglich (reduzierte wöchentliche Ruhezeit);
      bei Verkürzung muss spätestens vor dem Ende der 3. Woche nach der betreffenden Woche, ein entsprechender Ausgleich gewährt werden, dieser ist an eine mindestens neunstündige Ruhezeit anzuhängen
    • eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
    • innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen sind folgende Ruhezeiten einzuhalten:
      • zweimal 45 Stunden, oder
      • einmal 45 Stunden und einmal Verkürzung bis zu 24 Stunden (Ausgleich beachten!)
  • Wöchentliche Ruhezeit im grenzüberschreitenden Verkehr (kein Personenverkehr)
    innerhalb von 4 jeweils aufeinanderfolgenden Wochen können
    • 2 aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten (mindestens 24 Stunden) genommen werden (Ausgleich beachten!).
    • die anderen beiden wöchentlichen Ruhezeiten in diesem Zeitraum müssen regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (mindestens 45 Stunden) sein.

In diesem Zusammenhang gilt eine Fahrerin bzw. ein Fahrer als „im grenzüberschreitenden Verkehr“ tätig, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und des Landes des Wohnsitzes der Fahrerin bzw. des Fahrers beginnt.

  • Regelung für das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug
    • Im Fahrzeug dürfen folgende Ruhezeiten nicht verbracht werden:
      • Regelmäßige Ruhezeiten (mind. 45 Stunden) und
      • Ausgleichsruhezeiten von mehr als 45 Stunden
    • Für diese Ruhezeiten gilt Folgendes:
      • Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen
      • Sämtliche Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeuges sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu tragen
    • Planungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin:
      Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Arbeit der Fahrerinnen und Fahrer so zu planen, dass jede Fahrerin bzw. jeder Fahrer
      • innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen
      • zur Betriebsstätte der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Niederlassung), wo die wöchentliche Ruhezeit beginnt oder an seinen Wohnsitz
      • die anderen beiden wöchentlichen Ruhezeiten in diesem Zeitraum müssen regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (mindestens 45 Stunden) sein.

zurückkehren kann, um dort eine regelmäßige Ruhezeit (45 Stunden) oder eine Ausgleichsruhezeit (mehr als 45 Stunden) zu verbringen

Hat die Fahrerin bzw. der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte Ruhezeiten außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers außerhalb des Landes ihres bzw. seines Wohnsitzes eingelegt, muss der Fahrerin bzw. dem Fahrer ermöglicht werden,

  • bereits vor Beginn der Ausgleichsruhezeit (von mehr als 45 Stunden) zurückzukehren

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet

  • zu dokumentieren, wie diese Planungsverpflichtung erfüllt wird
  • die betreffenden Unterlagen aufzubewahren und sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzulegen

Art. 8 iVm Art 4 lit h) Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Wöchentliche Ruhezeit „12 TAGE REGELUNG"

Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr für Personen – Internationale Busrundreisen

Nach vorangegangener regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeit (45 Stunden) kann der Beginn der wöchentlichen die wöchentliche Ruhezeit um bis zu 12x24 Stunden aufgeschoben werden.

  • Voraussetzungen:
    • Dienstdauer von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder einem unter die EG-VO 561/2006 fallenden Drittstaat als jenem, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde

  • Nach Ruhezeitaufschub sind einzuhalten:
    • 2 regelmäßige wöchendliche Ruhezeiten (= zweimal mindestens 45 Stunden) oder
    • 1 regelmäßige und 1 reduzierte wöchentliche Ruhezeit (= einmal mindestens 45 Stunden und einmal mindestens 24 Stunden; bei dieser Verkürzung muss spätestens vor dem Ende der 3. Woche nach der betreffenden Woche ein entsprechender Ausgleich gewährt werden; dieser ist an eine mindestens neunstündige Ruhezeit anzuhängen)
  • Zusätzlich ist zu beachten:
    • Ausstattung des Fahrzeuges mit einem digitalen Kontrollgerät und
    • bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr entweder Mehrfahrerbesetzung oder es ist die Lenkpause bereits nach spätestens drei Stunden Lenkzeit einzulegen

Art. 8 Abs. 6a Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Ausnahmen von Lenk- und Ruhezeiten zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes
    Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann die Fahrerin bzw. der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Grenzen für die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten sowie von den Bestimmungen in Zusammenhang mit Fährschiff- oder Bahnfahrten abweichen, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.  

    Die Fahrerin bzw. der Fahrer hat den Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
    Darüber hinaus kann unter außergewöhnlichen Umständen von den Lenk- und Ruhezeiten abgewichen werden
    • um bis zu 1 Stunde Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeit, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder den Wohnsitz der Fahrerin bzw. des Fahrers zwecks Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit zu erreichen
    • um bis zu 2 Stunden Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeit, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder den Wohnsitz der Fahrerin bzw. des Fahrers zwecks Einlegung einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit zu erreichen; hierbei muss unmittelbar vor der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt werden
    • Die Fahrerin bzw. der Fahrer hat den Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsortes oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken
    • Jede Lenkzeitverlängerung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Einsatzzeit
    • grundsätzlich 12 Stunden
    • Verlängerung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung soweit möglich, dass die tägliche Ruhezeit eingehalten wird

§ 16 AZG

  • Nachtarbeit
    • Nachtarbeit jede Tätigkeit, die im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 04.00 Uhr ausgeübt wird
    • Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich an Tagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird, 10 Stunden nicht überschreiten
    • Ausgleich durch Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit binnen 14 Tagen
    • Abweichungen zur Nachtarbeit können durch Kollektivvertrag bzw., wenn für den Betrieb kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

§ 14 AZG

Auf die seitens der Europäischen Kommission veröffentlichten Fragen und Antworten zur Umsetzung der Mobilitätspakets 1 wird verwiesen:
Mobility Package: Questions and Answers | Mobility and Transport (europa.eu)

Letzte Änderung am: 14.12.2022