Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach der Entbindung

Für Frauen, die keinen Karenzurlaub konsumieren, sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der Gesundheit der Mutter und des Kindes bis zu 12 Wochen nach der Entbindung bestimmte Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen.

Solange Frauen stillen unterliegen sie besonderen Schutzbestimmungen.

Änderungen der Arbeit oder der Arbeitszeit auf Grund der Einhaltung dieser Bestimmungen haben keine Auswirkung auf das Entgelt (Entgeltfortzahlung: § 14 Mutterschutzgesetz).

8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt) nach der Entbindung dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.

§ 5 Mutterschutzgesetz

Folgende tätigkeitsbezogene Beschränkungen und Verbote gelten bis 12 Wochen nach der Entbindung bzw. während der Stillzeit :

  • Maximale Lastgrenzen beim Heben:
    regelmäßig: 5 kg, fallweise: 10 kg
    Maximale Lastgrenzen beim Schieben/Ziehen:
    regelmäßig: 8 kg, fallweise: 15 kg
  • Arbeiten im Stehen: (gilt nicht für stillende Mütter)
    Ausnahme: Wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen zur Verfügung stehen. Ab der 21. Schwangerschaftswoche sind diese Arbeiten max. 4 Stunden pro Tag erlaubt (auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten)
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, elektromagnetische Felder, biologische Arbeitsstoffe)
  • Schälen von Holz mit Handmessern
  • Akkordarbeiten
  • Bergbau unter Tage

§ 5 Mutterschutzgesetz

Zeitliche Beschränkungen und Verbote:

Verbot der Nachtarbeit:
Keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Ausnahmen bis 22 Uhr:

  • Schichtbetriebe
  • Verkehrswesen
  • Krankenanstalten
  • Musikaufführungen, Theatervorstellungen u.ä. (auf Antrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis 23 Uhr)
  • Gastgewerbe (auf Antrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Einzelfall)

Ausnahme bis 24 Uhr:

  • Dienstnehmerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG)

§ 6 Mutterschutzgesetz

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit:
Ausnahmen:

  • durchgehende Schichtbetriebe
  • Gastgewerbe
  • Musikaufführungen, Theatervorstellungen
  • Kleinstbetriebe (bis 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Betriebe mit Sperrtag an einem Werktag
  • Dienstnehmerinnen, die vor der Schwangerschaftsmeldung ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden

§ 7 Mutterschutzgesetz

Verbot von Überstunden:
Maximale Arbeitszeitgrenzen:

  • Tagesarbeitszeit: 9 Stunden
  • Wochenarbeitszeit: 40 Stunden

§ 8 Mutterschutzgesetz

Stillzeiten:

Auf Verlangen ist stillenden Müttern die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

§ 9 Mutterschutzgesetz

Letzte Änderung am: 04.02.2020