Digitales Kontrollgerät


Wenn Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind (auch wenn dies freiwillig erfolgt), haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Regelungen zu beachten:

Unterweisung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Lenkerinnen und Lenker in der Arbeitszeit

  • ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte zu unterweisen oder
  • die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie
  • sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Gerätes sicherstellen, insbesondere
    • eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen sowie dafür Sorge zu tragen, dass
    • Lenkerinnen und Lenker all ihren Verpflichtungen nach dem Kraftfahrgesetz (insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe der persönlichen Daten und der Daten über die Lenk-, sonstige Arbeits- und Bereitschaftszeit sowie Arbeitsunterbrechungen und tägliche Ruhezeit bei Fehlfunktion der Fahrerkarte) und der EU-VO 165/2014 (insbesondere Vorlage der Schaublätter, der Fahrerkarte und der Ausdrucke aus dem Kontrollgerät auf Verlangen der Kontrollorgane) nachkommen.

Die nachweisliche Unterweisung der Lenkerinnen und Lenker während der Arbeitszeit ist notwendig, damit diese auch tatsächlich in der Lage sind, das digitale Kontrollgerät korrekt zu bedienen.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese selbst durchführen, sie haben aber zumindest nachweislich sicher zu stellen, dass eine Unterweisung erfolgt (z.B. in Form einer externen Schulung).
Zu den sonst notwendigen Maßnahmen zählen vor allem die in der EU-VO 165/2014 vorgesehenen Verpflichtungen, wie z.B. das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte, Vorlage der Fahrerkarte und ordnungsgemäßer Ausdrucke auf Verlangen der Kontrollorgane, Nichtverwenden beschädigter Fahrerkarten, Meldepflicht bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte, usw.

Herunterladen - Übertragen - Sichern

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass

  • alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von den Fahrerkarten der Lenkerinnen und Lenker lückenlos elektronisch herunter geladen und
  • auf einen externen Datenträger übertragen werden sowie
  • von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind.
  • Die heruntergeladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur entsprechend dem Anhang I B der EG-VO 3821/85 versehen sein.
    Kleinbetriebe, die nicht über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen, können das Herunterladen, Übertragen und Sichern entweder durch eigens darauf spezialisierte EDV-Dienstleistungsbetriebe oder durch entsprechend ausgerüstete Kfz-Werkstätten vornehmen lassen.

Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen

1. aus dem digitalen Kontrollgerät

  • spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,
  • im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,
  • im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
  • unmittelbar vor oder nach der Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,
  • unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgerätes,
  • im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird.

2. von der Fahrerkarte

  • spätestens alle 28 Tage,
  • unmittelbar vor dem Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte. 

Aufbewahrung der Daten

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten jederzeit gewährleistet ist.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben diese Daten auf ihre Kosten dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen.
    Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

Für die Wiedergabe dieser elektronischen Daten ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst über eine EDV-Anlage verfügen, sie haben jedoch die Lesbarkeit der Daten zu garantieren.

Aufzeichnung von Daten

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben
    • Aufzeichnungen über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenkerinnen und Lenker zu führen,
    • diese Aufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren sowie
    • diese Aufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenkerinnen und Lenker sowie Datum zur Verfügung zu stellen.
  • Als Aufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.

§ 17a und § 17b AZG

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014, S. 1

Letzte Änderung am: 07.07.2021