FAQ zur Ausbildung und Bestellung von Ersthelferinnen und Ersthelfern

Fragen und Antworten zur Regelung für Ersthelferinnen und Ersthelfern für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Auffrischungskurse für alle Ersthelferinnen und Ersthelfern.

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Nach einem absolvierten 16-stündigen Grundkurs sind nur mehr Auffrischungen alle 4 (8 Stunden) bzw. 2 Jahre (4 Stunden) nötig. Es muss nicht mehr alle 10 Jahre ein neuer 16-stündiger Kurs gemacht werden.

Nein, eine Wiederholung des 16-Stunden-Kurses ist nach der Novelle nicht mehr vorgesehen, d.h. 1x im Leben 16 Stunden reicht, später nur mehr Auffrischung. Die aber sofort!

4 Jahre nach dem letzten Kurs, zum Beispiel Kurs 2009 - Auffrischung 2013

Arbeitsstätten und Baustellen mit 1 bis 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  • einen zumindest achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs, auch wenn es in der Bestimmung „Auffrischung" heißt
  • danach Auffrischungskurse alle vier Jahre acht Stunden oder alle zwei Jahre vier Stunden
  • Der Auffrischungskurs (alle vier Jahre 8 Stunden bzw. alle zwei Jahre 4 Stunden) kann auch durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (ohne Einrechnung in die Präventionszeit) durchgeführt werden

Ja, in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur einen achtstündigen Kurs.

  • Ersthelferinnen und Ersthelfer, die ab dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu bestellt werden, müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
  • Ersthelferinnen und Ersthelfer, die bereits vor dem 01.01.2015 in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt waren und nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen, müssen in einem Abstand von höchstens vier Jahren eine mindestens 8‑stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren.
  • Der „Abstand von höchstens 4 Jahren" beginnt mit dem zuletzt absolvierten Erst-Hilfe-Kurs (und nicht etwa für alle gleichzeitig mit 01.01.2015). Daraus ergibt sich:
    • Wenn der letzte Erst-Hilfe-Kurs (bzw. Führerschein) zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung spätestens Anfang 2015 absolviert werden.
    • Wenn der letzte Erst-Hilfe-Kurss (bzw. Führerschein) zwischen 01.01.2012 und Ende 2014 gemacht wurde, muss die 8-stündige Auffrischung erst in den kommenden Jahren, jeweils längstens 4 Jahre nach dem „Grundkurs", absolviert werden.
    • Bis 2019 müssen schließlich alle ErsthelferInnen einen 8-stündigen Erst-Hilfe-Kurs gemacht haben.

Sonstige Fragen

"Regelmäßig gleichzeitig beschäftigt" ist im Unterschied zu "regelmäßig gleichzeitig anwesend" (vgl. z.B. § 33 Abs. 4 AStV) dahingehend auszulegen, dass die formale Anzahl der Beschäftigten ausschlaggebend ist. Insbesondere bei Schichtbetrieben, aber auch bei Teilzeitbeschäftigten, ist zusätzlich § 40 Abs. 4 AStV zu beachten, sodass in jeder Schicht eine ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern auch tatsächlich anwesend ist. Was Baufirmen betrifft, ist für die auf Baustellen Beschäftigten ja ohnehin auch § 31 Abs. 5 BauV einzuhalten. Für Unternehmen, die nur wenige Innendienst- und eine große Anzahl von Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeitern beschäftigen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG (unter den dort genannten Voraussetzungen) zu beantragen.

  • § 40 Abs.4 AStV ist v.a. für Schichtbetriebe gedacht und soll bewirken, dass in solchen Betrieben nicht alle ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern gleichzeitig in einer Schicht arbeiten, während dann in den anderen Schichten keine Ersthelferinnen und kein Ersthelfern vorhanden ist. Das gilt auch für z.B. Reinigungsunternehmen: je nachdem, wieviel Ersthelferinnen und Ersthelfer die Reinigungsfirma bestellen muss, sollte sie nach Möglichkeit die einzelnen Reinigungstrupps so zusammenstellen, dass die ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer möglichst gut verteilt sind.
  • § 40 Abs.4 AStV führt keinesfalls dazu, dass mehr Personen zu Ersthelferinnen und Ersthelfern bestellt werden müssen, als es gemäß Abs.1 erforderlich ist. Ebensowenig ist gefordert, dass bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellt werden müssen.
  • Gefordert werden lediglich "organisatorische" Maßnahmen (v.a. Arbeitseinteilung). Wenn solche nicht möglich sind, ist § 40 Abs. 4 AStV nicht anwendbar.

Absolventinnen und Absolventen folgender Ausbildungen benötigen keinen gesonderten Nachweis einer 16‑stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung:

  • Ärztinnen und Ärzte (Allgemeinmedizin, alle Fachärztinnen und Fachärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte);
  • Hebammen;
  • Gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe;
  • Sanitäterinnen und Sanitäter.

Für die Auffrischungskurse gilt jedoch Folgendes:

  • Bei Ärztinnen und Ärzten ist aufgrund der ihnen nach § 49 des Ärztegesetzes obliegenden Verpflichtung, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, davon auszugehen, dass sie stets auch über aktuelle Entwicklungen in der Ersten-Hilfe-Leistung Bescheid wissen. Die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung gilt dadurch als erfüllt und es sind keine eigenen regelmäßigen Auffrischungskurse nötig.
  • Sanitäterinnen und Sanitäter unterliegen einer regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 50 des Sanitätergesetzes, wonach sie innerhalb von 2 Jahren 16 Stunden verpflichtende Fortbildung zu besuchen haben. Damit ist auch die in § 40 Abs. 3 AStV geforderte Auffrischung erfüllt.
  • Hingegen kann bei Gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfe und bei Hebammen eine regelmäßige berufliche Weiterbildung in Erster-Hilfe nicht generell vorausgesetzt werden. Ein Auffrischungskurs in Erster-Hilfe gemäß AStV ist daher für diese Berufsgruppen notwendig.

Nein.

Nach dem ASchG gehört es zu den Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ebenso liegt es in der ausschließlichen Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (und nicht etwa der Ersthelferinnen und Ersthelfer), dass diese bestellten Personen entsprechend § 40 Abs. 2 AStV ausgebildet sind. Gemäß § 3 Abs. 1 ASchG haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen und dürfen die Kosten dafür auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen.

Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen

Welche Einrichtungen oder Personen Erste-Hilfe Kurse (zur Ausbildung von verpflichtend zu bestellenden Ersthelferinnen und Ersthelfer nach den Arbeitsschutzvorschriften) durchführen dürfen, ist weder per Gesetz noch Verordnung geregelt. Eine Genehmigung zur Durchführung ist jedenfalls nicht erforderlich.

  • 16-Stunden Kurse sind nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) abzuhalten oder es muss sich um eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung handeln (z.B. wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer).
  • Die 16-stündige Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer darf (nur) von Personen mit einer zumindest gleichwertigen Qualifikation, die vom ÖRK für Lehrbeauftragte und LehrsanitäterInnen festgelegt wurde, durchgeführt werden. Diesbezüglich wird eine Kontaktaufnahme mit dem ÖRK empfohlen.
  • Auffrischungskurse (acht bzw. vier Stunden) können sowohl von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner als auch von entsprechend ausgebildeten Personen (s. Punkt oben), die sich auch selbst regelmäßig weiterbilden, durchgeführt werden.

  • Zeitpunkt/Zeitraum des Kurses (Datum)
  • Dauer des Kurses (Stundenanzahl)
  • Angabe, ob der Kurs nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) durchgeführt wurde
  • Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des/der Ausgebildeten
  • Organisation/Firma/Name und Anschrift sowie Unterschrift des Ausbildners /der Ausbildnerin

Letzte Änderung am: 24.08.2021