Schutzkleidung

Schutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung) (§ 16 PSA-V).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Gefahrenevaluierung

  • ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:
  • Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen
  • elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen
  • Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
  • Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere
  • Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
  • Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs

Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse und Belastungen auf die ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen:

  • Körperliche Belastung (Arbeitsschwere)
  • Tragedauer pro Arbeitseinsatz
  • Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht
  • Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen

ArbeitgeberInnen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der ArbeitnehmerInnen erforderlichen Pausen zu gewähren.

Siehe dazu auch: Arbeitsplatzevaluierung - Arbeiten in kalter Umgebung

Bewertung

Siehe dazu das Merkblatt Bewertung von Schutzkleidung (PDF, 0,3 MB)

Unterweisung

Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:

  • Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut
  • richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung
  • zulässige Tragedauer
  • allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden
  • allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion

Letzte Änderung am: 14.04.2020