Allgemeines

Allgemeines

Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten.

§ 2 Abs. 4 ASchG

ArbeitnehmerInnen können an Arbeitsplätzen verschiedenen physischen und psychischen Belastungen sowie Gefahren ausgesetzt sein. Z. B. Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates, Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Arbeitsstoffen, Gefahren durch brand- oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe, physikalische oder sonstige Einwirkungen, Stress oder Monotonie beim Arbeitsvorgang.

Durch entsprechende ergonomische Gestaltung sowie Gefahrenvermeidung sind diese Einflüsse im Zuge der Evaluierung (siehe "Übergreifende Themen > Arbeitsplatzevaluierung") zu vermeiden. Die Gestaltung dieser Arbeitsplätze muss arbeitsphysiologischen und -psychologischen Grundsätzen entsprechen.

Arbeitsplätze - Gestaltung und Einrichtung

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und gestaltet werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst gefahrlos ihre Arbeit verrichten können. So muss beispielsweise ein Einstürzen, Umkippen oder Abrutschen verhindert werden und erforderlichenfalls müssen Einrichtungen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen vorgesehen sein.

§ 61 Abs. 1 bis 3 ASchG

Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz - oder falls dies arbeitsplatztechnisch nicht möglich ist in der Nähe des Arbeitsplatzes - muss so bemessen sein, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungehindert bewegen können. Für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen mindestens 2 m² (§ 24 Abs. 2 AStV). Für Verkaufsstände im Freien mindestens 1,5 m² (§ 20 Abs. 5 AAV).

§ 61 Abs. 4 ASchG

An Arbeitsplätzen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen

  • geeignete Sitzgelegenheiten, falls die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann. Diese Sitzgelegenheiten müssen Arbeitssitze oder Hochstühle (Steh-Sitzen) sein (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 6 AAV, für Bildschirmarbeit: § 5 BS-V, siehe auch "Arbeitssitze") oder falls Arbeitssitze aus betrieblichen Gründen nicht am Arbeitsplatz aufgestellt oder verwendet werden können, müssen es Sitze zum zeitweisen sitzen sein (§ 49 Abs. 4 und 5 AAV).
  • geeignete Arbeitstische und Werkbänke § 49 Abs. 7 AAV, für Bildschirmarbeit: § 4 BS-V, siehe auch " Werkbänke") oder sonstige Einrichtungen nach Art der Tätigkeit.

§ 61 Abs. 5 ASchG

Anforderungen für Alleinarbeitsplätze oder Einzelarbeitsplätze: allgemein, siehe § 61 Abs. 6 ASchG sowie speziell und konkretisiert, siehe "Arbeitsstätten, Arbeitsplätze - Alleinarbeitsplätze".

Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur dann eingerichtet sein, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Dann haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber für einen größtmöglichen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen.

§ 61 Abs. 7 ASchG

Verkaufsstände im Freien

Für Verkaufsstände, die keine Arbeitsstätten sind, gelten eigene Anforderungen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
  • An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16°C beträgt.
  • Bei den Verkaufsständen muss für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m² vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.

§ 61 ASchG

Arbeitssitze und Werkbänke

Arbeitssitze

Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepasst sein.

Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.

Arbeitssitze müssen eine solche Form und Höhe aufweisen, dass sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche muss genügend groß sein und die Bezüge müssen luftdurchlässig sein.

Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so geformt ist, dass sie die Lendenwirbelsäule stützt; erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen nötigenfalls verstellbar sein.

Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen.

§ 49 Abs.1 bis 6 AAV

Für Arbeitsstühle, die bei Bildschirmarbeit verwendet werden, gilt § 5 BS-V

Werkbänke

Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muss die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.

§ 49 Abs. 7 AAV

Die ergonomische Gestaltung von Arbeitstischen und Werkbänken wird im Merkblatt M 021 "Arbeitsplätze den Menschen anpassen" der AUVA behandelt.

Letzte Änderung am: 03.11.2020