Vollkontinuierliche Schichtarbeit, Arbeitszeitgrenzen

Für vollkontinuierliche Schichtarbeit gibt es besondere Regelungen zur zulässigen Arbeitszeit. Für Ruhepausen und Ruhezeiten siehe: Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause

Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der Schichten Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 2
10 Stunden Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 1
10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarung erforderlich
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung  § 4a Abs. 4 Z 2
12 Stunden Schichten am Wochenende (Zulassung durch Betriebsvereinbarung erforderlich) § 4a Abs. 3 Z 1
12 Stunden Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel § 4a Abs. 3 Z 2

 

Zulässige Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen

Dauer  Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente 
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
60 Stunden  

Grundsatz

Innerhalb des Schichtturnusses oder des Durchrechnungszeitraums darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

§ 4a Abs. 1
§ 9 Abs. 1
63 Stunden  

Dekadenarbeit im Bauwesen bei Zulassung durch Kollektivvertrag

Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von zwei Wochen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
§ 4c 

Anmerkungen, Hinweise

  • Vollkontinuierlich = werktags und sonntags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise (nur zulässig, wenn es eine Ausnahme von der Arbeitsruhe gibt).
  • Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag (also Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr). Die Nachtschicht von Sonntag auf Montag ist daher bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit entsprechend aufzuteilen.
  • Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn (Schichtbeginn) bis zum Ende der Arbeit (Schichtende) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Nach Einhaltung einer täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit.
  • Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt. Die Dauer des Schichtturnus wird im AZG nicht beschränkt.
  • Schichtwechsel bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine andere Schicht wechseln, sich also die Lage ihrer Schicht ändert.
  • Der Schichtplan muss von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlussarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundenarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Wochenarbeitszeit bis zu 60 Stunden, Tagesarbeitszeit bis zu 12 Stunden; in bestimmten Sonderfällen mehr).
  • Bei Schichtarbeit gilt als Grundsatz, dass innerhalb des Schichtturnus die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf. Schichtarbeit kann aber mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit verknüpft werden.
  • Bei einer zulässigen Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (inkl. Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (verlängerbar durch Kollektivvertrag) 48 Stunden nicht überschreiten.
  • Andere Grenzen der Normal- und Höchstarbeitszeit gelten für Arbeitsbereitschaft und besondere Erholungsmöglichkeiten.
  • Dekadenarbeit: In der Regel folgen auf 10 Arbeitstage 4 arbeitsfreie Tage.
  • Regelungen, die durch Kollektivvertrag zugelassen werden können, können auch durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Letzte Änderung am: 10.02.2020