Gesundheit im Arbeitsschutz
Arbeitgeber:innen haben die Aufgabe, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Daher müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren berücksichtigt werden. Diese Gesundheitsgefahren können in Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen resultieren.
Arbeitgeber:innen haben die Aufgabe, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Daher müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren berücksichtigt werden. Diese Gesundheitsgefahren können in Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen resultieren.
Ziel des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist es, Arbeitnehmer:innen vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und den daraus folgenden Erkrankungen zu schützen. Bei bestimmten Einwirkungen gibt es als Teil des Arbeitsschutzes gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Untersuchungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind bei der Ermittlung und Beurteilung von Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen.
Arbeitsmediziner:innen beraten Arbeitgeber:innen, Belegschaftsvertretung sowie Arbeitnehmer:innen in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes. Beispiele hierfür sind die arbeitsplatzbezogene Gesundheitsförderung und die menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung.
Arbeitgeber:innen können erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, hinzuziehen und deren Tätigkeit erforderlichenfalls bis zu 25 % in die Präventionszeit einrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass
- eine Gefährdungs- und Belastungssituation besteht
- ein Anlassfall gegeben ist
- die Fachkompetenz der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder Sicherheitsfachkräfte nicht ausreicht
- die hinzugezogenen Fachleute über die erforderliche Qualifikation verfügen
Impfschutz am Arbeitsplatz
Bestimmte berufliche Tätigkeiten können mit einer besonderen Gefahrenexposition verbunden sein. Dies umfasst auch ein arbeitsbedingtes Risiko von Infektionskrankheiten. Von solchen Risiken betroffene Arbeitsplätze finden sich etwa im Gesundheits- und Pflegebereich, bei der Kinderbetreuung, bei Spezialreinigungen oder in der Abfallwirtschaft. Zusätzlich zu den Standardimpfungen sind meist Impfungen gegen Hepatitis A und Hepatitis B zielführend.
Ob ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung gestellt werden muss, hängt davon ab, ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich ein arbeitsbedingtes Infektionsrisiko mit sich bringt. Dies ist vorweg im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ASchG zu klären (Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz, Festlegung von Schutzmaßnahmen). Vorrangig müssen Arbeitsbedingungen aber so verbessert werden, dass ein Infektionsrisiko überhaupt ausgeschlossen wird und eine Impfung gar nicht erst erforderlich ist (Grundsätze der Gefahrenverhütung). Ist eine solche Verbesserung nicht möglich, bleibt ein Infektionsrisiko bestehen. Ergibt dann noch die Arbeitsplatzevaluierung, dass durch eine arbeitsbedingt notwendige Impfung ein Schutz der Beschäftigten erreicht werden kann, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Impfungen anbieten. Sie sind verpflichtet dafür die Kosten zu tragen, soweit diese nicht vom Sozialversicherungsträger übernommen werden. (§§ 4 und 5, 7, 43 Abs. 4 ASchG, DOK-VO)
Bei Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen gilt § 5 Abs. 4 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA: Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten die Impfung anbieten und sicherstellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nichtimpfung informiert werden. (§§ 5, 12 VbA)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht gezwungen werden, sich einer Impfung zu unterziehen. Bei Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern sind bei fehlendem Impfschutz (oder bei Nichtauskunft zum Impfstatus) aus Arbeitsschutzsicht u.U. zusätzliche Maßnahmen nötig (z.B. Anpassung der Evaluierung, Festlegung weiterer Schutzmaßnahmen, Bedachtnahme auf bestimmte Faktoren beim Arbeitseinsatz - § 6 ASchG). Ein Beschäftigungsverbot bzw. eine rechtlich zulässige Versetzung kann sich im Einzelfall aufgrund des Arbeitsrechts ergeben (Arbeitsvertrag, allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, v.a. wenn der Schutz anderer Personen durch die Impfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nötig ist). Gesetzliche Beschäftigungsverbote gelten im Arbeitsschutzrecht nur bei Nichteignung nach ärztlicher Untersuchung im Rahmen der VGÜ-Gesundheitsüberwachung (Eignungs- und Folgeuntersuchungen v.a. bei Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen) und für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Jugendliche, Schwangere aufgrund KJBG-VO, MSchG). Das Arbeitsinspektorat kann außerdem die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erforderlichenfalls mit Bescheid untersagen oder von Bedingungen abhängig machen (§ 6 Abs. 5 ASchG). Zum Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmereinsatz ist generell auch § 6 ASchG zu beachten: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen, dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
Von arbeitsbedingt erforderlichen Impfungen nach ASchG zu unterscheiden sind Impfverpflichtungen etwa auf landesrechtlicher Ebene zum Krankenanstalten-Hygienerecht (z.B. verpflichtende Impfungen des Gesundheitspersonals in Krankenanstalten), welche den Schutz der Patientinnen und Patienten und die Einhaltung von Hygienestandards zum Ziel haben, nicht vorrangig den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Hier können strengere Impfvorgaben bestehen, die über den Arbeitsschutz hinausgehen.
Impfempfehlungen unter Berücksichtigung spezifischer Berufsgruppen befinden sich auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Informationen zur Einrechenbarkeit von Impfungen in die Präventionszeit
Arbeiten mit Epilepsie
Die Leitlinie "Epilepsie am Arbeitsplatz" hat das Ziel, die Eingliederung von Menschen mit Epilepsie am Arbeitsmarkt zu verbessern.
Die Leitlinie soll Ärztinnen und Ärzten, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Fachkräften eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung der Art und des Schweregrades der Epilepsie, der Arbeitsfähigkeit und die Risikoabschätzung von Tätigkeiten erleichtern.
Die Leitlinie wurde von Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Gesellschaft für Epileptologie, des Bundessozialamts, der Ärztekammer, der AUVA, des Arbeitsinspektorats, der Wirtschaftskammer, der Arbeiterkammer, des ÖGB, des AMS und der Epilepsie & Arbeit gemeinnützige Beratungs und Entwicklungs GmbH sowie der Epilepsie Interessensgemeinschaft Österreich erarbeitet.
Letzte Änderung am: 26.05.2026